Supervisory authorities must obtain and review enforcement files

BGE 37 I 425Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I10.07.1911Granted

Zusammenfassung

The appellant challenged a bankruptcy warning issued on the basis of a payment order. The Federal Chamber held that the debtor copy established that the payment order had been addressed to her husband, not to her as the firm owner, so the legal basis for the bankruptcy warning was absent. It further held that supervisory authorities must conduct an official inquiry and obtain the enforcement files; the debtor copy could therefore be considered on appeal even though it had not been before the cantonal authority. The appeal was upheld and the bankruptcy warning annulled.

Regest

SchKG; supervisory complaint against enforcement measures; duty of the supervisory authority to conduct an official inquiry and to obtain and examine the enforcement file. The supervisory authority may not decide solely on the parties’ submissions, but must ex officio procure the relevant enforcement acts; these form part of the complaint record. If the lower authority failed to request them, the appellant may still produce the missing enforcement documents before the Federal Tribunal, and such documents are not excluded as inadmissible nova; the appellate authority may rely on them and, if necessary, itself order production of the missing file (consid. 2). Where the debtor copy shows that the payment order was addressed to another person, the prerequisite for a bankruptcy warning is lacking (consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

  1. Entscheid vom 14. September 1911 in Sachen Degenhardt. Recht und Pflicht der Aufsichtsbehörden zur Beiziehung und Prüfung der Betreibungsakten im Beschwerdeverfahren. A. Die Rekurrentin ist Inhaberin der Firma A. Degen hardt Lötscher, elektrotechnisches Installationsgeschäft in Basel, und erhielt als solche am 2. August 1911 eine Konkursandrohung gestützt auf den Zahlungsbefehl Nr. 10,258 vom 10. Juli 1911 für eine Forderung des Elektrizitätswerkes Basel im Betrag von a Fr. 20 Cts. B. Sie beschwerte sich darüber bei der kantonalen Aufsichts behörde, mit dem Antrag, es sei die Konkursandrohung als ge setzwidrig aufzuheben, da sie vom Elektrizitätswerk nichts bezogen habe und von ihm auch nicht betrieben worden sei. Das Betrei bungsamt machte in seiner Vernehmlassung geltend, der auf A. Degenhardt Lötscher lautende Zahlungsbefehl Nr. 10,258 sei der Rekurrentin persönlich zugestellt worden und legte zum Beweis das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls nebst Zustellungsbe scheinigung des Briefträgers ein. Anderseits gehe aus dem Grund der Forderung (Lieferung von Osramlampen) zur Evidenz hervor,

daß die Forderung die im Handelsregister eingetragene Firma A. Degenhardt Lötscher und nicht den in der Firma als Prokurist tätigen Ehemann Albert Degenhardt betreffe. Gestützt darauf wies die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde als unbegründet ab, da der Konkursandrohung ein auf die Firmainhaberin lau tender Zahlungsbefehl vorausgegangen und dieser ihr vom Brief träger persönlich zugestellt worden sei. C. Gegen diesen Entscheid hat Frau Degenhardt Lötscher unter Erneuerung ihres Begehrens innert Frist an das Bundes gericht rekurriert. Dem Rekurs liegt das Schuldnerdoppel des Zahlungsbefehls bei mit der Adresse: An Herrn A. Degen hardt Lötscher , worauf die Rekurrentin ausdrücklich hinweist, mit dem Beifügen, die kantonale Aufsichtsbehörde sei offenbar vom Betreibungsamt nicht genügend oder unrichtig unterrichtet worden. Die kantonale Aufsichtsbehörde stellt fest, daß das Schuldner doppel des Zahlungsbefehls der Beschwerde an die kantonale In stanz nicht beilag und daß auch aus den Akten des Betreibungs amtes sich nicht ergeben habe, daß es an Herrn A. Degenhardt Lötscher adressiert war. Es sei daher als novum zurückzuweisen. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:

  1. Durch das von der Rekurrentin eingelegte Schuldner doppel ist erstellt, daß der Zahlungsbefehl Nr. 10,258 in Wirk lichkeit an den Ehemann A. Degenhardt Lötscher und nicht an seine Ehefrau als Inhaberin der gleichnamigen Firma gerichtet war und daß er ihr lediglich als Vertreterin ihres Ehemannes zugestellt wurde. Die Annahme der Vorinstanz, daß der angefoch tenen Konkursandrohung ein auf die Rekurrentin lautender Zah lungsbefehl vorausgegangen und damit die gesetzliche Voraussetzung für den Erlaß einer Konkursandrohung erfüllt war, erweist sich daher als irrtümlich und es fragt sich nur, ob auf das Schuld nerdoppel des Zahlungsbefehls Rücksicht genommen werden dürfe, obschon es der kantonalen Aufsichtsbehörde bei der Fällung ihres Entscheides nicht vorlag.
  2. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist diese Frage zu bejahen. Die Aufsichtsbehörden haben unbestrittenermaßen das Recht und die Pflicht, eine amtliche Untersuchung über die an sie gerichteten Beschwerden anzuordnen, und dürfen sich nicht damit begnügen, auf die Behauptungen und die Belege des Beschwerde führers abzustellen. Zur amtlichen Untersuchung gehört aber als essentiale die Beiziehung und Prüfung der Akten der betreffenden Betreibung. Dieses Material bildet einen integrierenden Bestand teil der Beschwerdeakten. Es ist daher durch die Aufsichtsbehörde nachzuverlangen, wenn das beschwerdebeklagte Amt es seiner Be richterstattung beizulegen unterläßt. Nehmen die kantonalen Auf sichtsbehörden ihrerseits davon Umgang, die nötigen Akten herbei zuschaffen, so bleibt es dem Rekurrenten anheimgestellt, die in seinem Besitz befindlichen Betreibungsurkunden auch noch im Sta dium des Rekurses an das Bundesgericht zu produzieren, und es kann ihm nicht die Einrede entgegengehalten werden, daß sie als unzulässige nova außer Betracht fallen. Die Oberaufsichtsbehörde hat vielmehr das Recht, auf diese Urkunden abzustellen, und nötigenfalls selber für die nachträgliche Beiziehung der fehlenden Betreibungsakten zu sorgen. Diese Erwägung führt nach dem Gesagten ohne weiteres zur Gutheißung des Rekurses. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und demgemäß die ange fochtene Konkursandrohung aufgehoben.

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