Art. 49 Abs. 3 BV; religiöse Erziehung von Kindern unter 16 Jahren; Kompetenz des Inhabers der väterlichen oder vormundschaftlichen Gewalt. Die Befugnis, über die religiöse Erziehung zu bestimmen, steht grundsätzlich dem Inhaber der väterlichen Gewalt zu und geht nur bei formellem Verlust derselben und nach ordnungsgemässer Bevormundung auf eine Behörde über. Strafverurteilung, Freiheitsentzug oder Unterbringung der Kinder in einer Armenanstalt bewirken den Wegfall der väterlichen Gewalt nicht eo ipso. Eine Armenbehörde kann das Recht zur religiösen Bestimmung nicht aus blosser tatsächlicher Fürsorge ableiten; sie bedarf einer gesetzlichen Grundlage und einer wirksam bestellten Vormundschaft (E. 2–3).
II. Glaubens- und Gewissensfreiheit. Liberté de conscience et de croyance. 75. Arteil vom 19. Oktober 1911 in Sachen Bamert gegen Armenpflege Tuggen und Regierungsrat des Kantons Schwyz. Auslegung des Art. 49 Abs. 3 BV, wonach über die religiöse Er ziehung der unter 16 Jahre alten Kinder der Inhaber der väterlichen oder vormundschaftlichen Gewalt verfügt. Er scheint als Inhaber der vormundschaftlichen Gewalt auch eine Armenbehörde, der die Kinder eines zu einer Freiheits- strafe Verurteilten zur Obhut und Pflege übergeben wurden, ohne dass jedoch eine förmliche Entziehung der väterlichen Gewalt, bezw. eine ordnungsgemässe Bevormundung der Kinder stattgefunden hat? A. Der Rekurrent Nr. 1 ist Bürger von Tuggen (Schwyz und wohnte bis 1910 mit seiner Familie (Frau und damals 11 Kinder) im Kanton Zürich, woselbst er seine Kinder protestan tisch erziehen ließ. Er selber ist katholisch, seine Ehefrau dagegen protestantisch. Am 29. September 1910 wurde Bamert wegen Blutschande in Untersuchung gezogen und verhaftet. Am 7. De zember wurde er vom Schwurgericht Zürich wegen des genannten Beide nicht publiziert.
Verbrechens zu 1 ½ Jahren Arbeitshaus (abzüglich 7 Wochen Untersuchungshaft) verurteilt. Diese Strafe verbüßt er gegenwärtig in der Strafanstalt Regensdorf (Zürich). Inzwischen sind am 17. November die Ehefrau Bamert und die Kinder (mit Ausnahme des ältesten Sohnes) gemäß Art. 45 Abs. 3 BV von den zürcherischen Behörden nach Tuggen abge schoben worden. Am 9. Dezember 1910 hat sodann die Armen pflege Tuggen u. a. beschlossen: b) Für die beiden Töchter Sophie und Emma soll auf Un terbringung in eine Anstalt gesorgt werden. c) Sohn Severin wird auf seiner Dienststelle in Zürich be lassen. d) Die jüngern Geschwister sind katholisch zu taufen, und im Armenhaus zu behalten. Die jüngern Geschwister , auf welche sich Lemma d dieses Beschlusses bezieht, sind die Kinder:
Falle, obwohl sie hätte bestellt werden können", tatsächlich nicht bestellt worden sei. Alsdann aber ist nicht einzusehen, wieso die väterliche Gewalt untergegangen und eine vormundschaftliche Ge walt entstanden sein soll. Es ist eine durchaus unbegründete Auf fassung der beiden rekursbeklagten Behörden, daß infolge der Kriminalisierung des Vaters Severin Bamert in Zürich und infolge der Unterbringung der Kinder im Armenhaus Tuggen die väterliche Gewalt eo ipso unterging und die Kinder ohne weiteres unter die vormundschaftliche Gewalt der Armenpflege Tuggen ge langten . Weder nach schwyzerischem, noch namentlich nach zür cherischem Recht, welch letzteres hier, mit Rücksicht auf die Domizilverhältnisse des Rekurrenten, gemäß Art. 2 und 9 BG betr. die zivilr. Verh. allein anwendbar wäre trifft der Verlust der väterlichen Gewalt, bezw. die Bevormundung, automatisch mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ein (als welche übrigens nur die Zuchthausstrafe in Betracht kommen könnte, während der Rekurrent ja bloß zu Arbeitshaus verurteilt wurde), sondern es bedarf sowohl für den Entzug der väterlichen Gewalt, als auch für die Bevormundung, eines besondern, speziell hierauf gerichteten Rechtsaktes. Vergl. für das schwyzerische Recht den bereits zitierten 16 und zudem 1 litt. c der Vormundschaftsverordnung; für das zürcherische Recht: 683, 730 litt. c und 733 ff. Pri vatrl. Ges. und 6 Abs. 2 Strafges. Mag es also auch richtig sein, daß gemäß schwyzerischer Praxis solchen Kindern, die im Armenhaus untergebracht werden müssen, kein Vormund ernannt zu werden pflegt, und mag auch die sonst dem Vormund oblie gende persönliche Fürsorgepflicht in derartigen Fällen tatsächlich von der Armenhausverwaltung erfüllt werden, so folgt daraus doch nicht, daß auch das nach der Bundesverfassung ausschließlich dem Inhaber der väterlichen Gewalt, oder aber dem ordnungsge mäß bestellten Vormund bezw. der ihm vorgesetzten Aufsichtsbe hörde, zustehende Recht, über die religiöse Erziehung der be treffenden Kinder zu verfügen, auf die Armenhausverwaltung, bezw. die Armenpflege übergegangen sei. Vielmehr muß daran festgehalten werden, daß dieses Recht, das grundsätzlich dem In haber der väterlichen Gewalt zusteht, gemäß Art. 49 Abs. 3 BV nur im Falle eines förmlichen Verlustes der väterlichen Ge walt und unter der Voraussetzung einer ordnungsgemäß erfolgten Vormundschaftsbestellung auf eine Behörde überzugehen vermag. Im vorwürfigen Falle kommt hinzu, daß, wiederum mit Rück sicht auf die Domizilverhältnisse des Rekurrenten Bamert und in Ansehung der Art. 3, 4 und 10 BG betr. die zivilr. Verh. der N. u. A., die Behörden des Kantons Schwyz zur Bestellung der Vormundschaft gar nicht die nötige Kompetenz besaßen, sondern von vornherein nur berechtigt waren, gemäß Art. 14 des er wähnten Gesetzes die Bestellung einer Vormundschaft im Kanton Zürich zu beantragen (sofern nämlich die Voraussetzungen einer Vormundschaftsbestellung nach zürcherischem Recht gegeben waren was hier nicht zu untersuchen ist ), und alsdann der zür cherischen Vormundschaftsbehörde die in Art. 13 vorgesehene Wei sung über die religiöse Erziehung der Kinder zu erteilen. 3. Was endlich die Berufung der Armenpflege Tuggen auf das Urteil des Bundesgerichts vom 3. Februar 1897 i. S. Störi betrifft (AS 23 S. 22 ff.), wo unter durchaus analogen Ver hältnissen die Verfügung der Vormundschaftsbehörde gegen die Einsprache der Mutter aufrecht erhalten worden sei, so genügt es, zu konstatieren, daß in jenem Falle eine Vormundschaft tatsächlich bestellt worden war und also die vormundschaftliche Gewalt existierte, während anderseits der Vater der betreffenden Kinder verstorben war und daher als Inhaber der väterlichen Gewalt nicht mehr in Betracht kommen konnte. Von durchaus analogen Verhältnissen kann somit hier keine Rede sein. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird gutgeheißen und demgemäß der Beschluß der Armenpflege Tuggen, soweit er sich auf die religiöse Erziehung der Kinder Bamert bezieht, aufgehoben.