Art. 46 BV; inter-cantonal business taxation and tax domicile: a special tax domicile for an enterprise operating across cantonal borders exists only in cantons where the business maintains permanent physical installations or facilities through which a qualitatively and quantitatively substantial part of its technical or commercial activity is carried on (consid. 2). Mere execution of a single, short-term construction project outside the seat canton, even with a site barrack or hut, does not constitute a permanent establishment and thus does not justify a separate tax domicile. For construction undertakings, the decisive criterion is permanence of the operating installation, not the mere presence of local work activity.
Bemerkung in der Vernehmlassung des Regierungsrates von Bern festzustellen, daß nach der neuern Praxis des Bundesgerichts für die Annahme eines Steuerdomizils keineswegs die Tatsache der konkreten Erwerbstätigkeit genügt. Auch nach dieser neuern Praxis
ist vielmehr bei einem Geschäftsbetriebe, der sich als einheitlicher Organismus auf das Gebiet zweier oder mehrerer Kantone er streckt, ein Steuerdomizil nur in denjenigen Kantonen anzunehmen, in denen das betreffende Geschäft ständige, körperliche An lagen oder Einrichtungen besitzt, mittels deren sich daselbst ein qualitativ und quantitativ wesentlicher Teil seines technischen oder kommerziellen Betriebes vollzieht . Vergl. die Urteile vom 12. April 1911 i. S. Motor gegen Zürich, Erw. 2 , und vom 21. Juni 1911 i. S. Schweiz. Speisewagengesellschaft gegen Solothurn, Erw. 2 . Im vorliegenden Falle mag nun dahingestellt bleiben, ob es sich bei der von der Rekurrentin im Sommer 1911 in Biel ausge führten Arbeit um einen wesentlichen Teil ihres technischen Betriebes handelte; denn auf alle Fälle muß das Vorhandensein eines ständigen, d. h. auf die Dauer berechneten Betriebs, bezw. einer ständigen, auf die Dauer berechneten Betriebs einrichtung, im Sinne der angeführten Praxis, verneint werden. Wie schon in der Rekursschrift betont und in der Rekursantwort nicht bestritten wurde, hat die ganze Arbeit, deretwegen der Kanton Bern die Rekurrentin zur Einkommensteuer heranziehen möchte, keine vier Monate gedauert, weshalb denn auch in Biel nicht einmal ein Baubüreau eingerichtet, sondern bloß eine Bau baracke , oder, wie sich der Regierungsrat in seiner Vernehmlassung ausdrückt, eine Bauhütte erstellt wurde, die naturgemäß dazu bestimmt war, nach Vollendung der Arbeit wieder abgebrochen zu werden. Von einer ständigen Betriebseinrichtung, bezw. von einem auf die Dauer berechneten Betrieb kann somit hier ebensowenig gesprochen werden, wie in zahlreichen frühern Fällen, welche gleich falls Baugeschäfte betrafen, und in denen das Bundesgericht das Vorhandensein eines besondern Steuerdomizils ebenfalls verneint hat, wenn auch freilich unter gleichzeitiger Betonung des Umstandes, daß das Requisit der selbständigen Leitung nicht erfüllt sei, bezw. daß die betreffende Einrichtung keinerlei Autonomie besitze und sich daher nicht als eine Filiale im Sinne des Steuerrechts qualifiziere. Vergl. BGE 22 S. 15, 24 I S. 580 f. E. 4, AS 37 I S. 236. Ebendaselbst S. 269. sowie die Urteile vom 1. Juli 1909 in Sachen Fietz und Leuthold gegen Wallis, und vom 6. Juli 1911 in Sachen Francke gegen Wallis . Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird gutgeheißen und der Kanton Bern bezw. die Stadt Biel als nicht berechtigt erklärt, die Rekurrentin wegen der von ihr im Sommer 1911 in Biel ausgeführten Arbeit mit einer Einkommensteuer zu belegen.