Temporary construction site does not create separate tax domicile

BGE 37 I 360Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I06.07.1911Granted

Zusammenfassung

Ed. Züblin Cie., a construction company with headquarters in Strasbourg and a Basel branch, was assessed income tax by Biel for a building project completed within a few months. After a partial reduction by the local tax commission and a referral to the cantonal supervisory authorities, the company appealed directly to the Federal Court alleging double taxation. The Court held the appeal admissible and ruled that the temporary Biel construction site, equipped only with a barrack/hut and lacking a permanent operating establishment, did not create a separate tax domicile. Bern and Biel therefore could not tax the company for that work.

Regest

Art. 46 BV; inter-cantonal business taxation and tax domicile: a special tax domicile for an enterprise operating across cantonal borders exists only in cantons where the business maintains permanent physical installations or facilities through which a qualitatively and quantitatively substantial part of its technical or commercial activity is carried on (consid. 2). Mere execution of a single, short-term construction project outside the seat canton, even with a site barrack or hut, does not constitute a permanent establishment and thus does not justify a separate tax domicile. For construction undertakings, the decisive criterion is permanence of the operating installation, not the mere presence of local work activity.

Gesamter Gesetzestext

  1. Arteil vom 11. Oktober 1911 in Sachen Ed. Züblin Cie. gegen Bern. Voraussetzungen einer Teilung der Steuerhoheit bei interkantonalen Gewerbebetrieben : auch nach der neuern Praxis des Bundesgerichts ist ein Steuerdomizil nur in denjenigen Kantonen anzunehmen, in denen das betreffende Geschäft ständige körperliche Anlagen oder Einrichtungen besitzt, mittelst deren sich daselbst ein qualitativ und quantitativ wesentlicher Teil seines technischen oder kommer- ziellen Betriebs vollzieht. Daher begründet der Umstand, dass ein Baugeschäft ausserhalb des Kantons, in welchem es seinen Sitz hat, einen einzelnen Bau ausführt, der in wenigen Monaten voll- endet werden kann und zu dessen Ausführung es bloss einer Bau- baracke bedarf, kein besonderes Steuerdomizil. A. Die Rekurrentin betreibt das Baugewerbe, speziell den Betonbau. Sie hat ihren Hauptsitz in Straßburg und eine Filiale in Basel. Im März 1911 hat sie in Biel für die dortige Firma Robert Güdel die Ausführung eines Baues übernommen, und im Juni hat sie diese Arbeit beendigt. Mit Zuschrift der städtischen Finanzdirektion von Biel d. d.
  2. April 1911 wurde die Rekurrentin pro 1911 zur Bezahlung der Einkommensteuer von einem Betrage von 4000 Fr. auf gefordert. Als sie hiegegen sowohl wegen Doppelbesteuerung als auch wegen zu hoher Einschätzung protestierte, wurde die Taxation am 13. Juni von der Bezirkssteuerkommission auf 2500 Fr. herabgesetzt. Auf eine nochmalige Einsprache erhielt die Rekur rentin am 29. Juni von der Amtsschaffnerei Biel den Bescheid es stehe ihr der Weg der Beschwerde an den Regierungsstatthalter offen. Die Rekurrentin betrat jedoch diesen Weg nicht, sondern wandte sich am 31. Juli 1911 direkt an das Bundesgericht mit dem Antrag: Es sei die Steuerverfügung wegen Verletzung der Bundes verfassung Art. 46 bezw. wegen Doppelbesteuerung aufzuheben. In seiner Vernehmlassung auf den Rekurs hat der B. Regierungsrat des Kantons Bern zunächst die Frage aufgeworfen, ob die Rekurrentin nicht verpflichtet gewesen wäre, vor der Er greifung des staatsrechtlichen Rekurses den kantonalen Instanzen zug zu erschöpfen. In materieller Beziehung nimmt der Regierungs rat den aus den nachfolgenden Erwägungen ersichtlichen Stand punkt ein. C. Der Regierungsrat des Kantons Basel Stadt hat Gut heißung des Rekurses beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
  3. (Legitimation der Rekurrentin zur Beschwerde. Zulässig keit des Rekurses trotz Nichterschöpfung des kantonalen Instanzen zugs.) In materieller Hinsicht ist vor allem gegenüber einer

Bemerkung in der Vernehmlassung des Regierungsrates von Bern festzustellen, daß nach der neuern Praxis des Bundesgerichts für die Annahme eines Steuerdomizils keineswegs die Tatsache der konkreten Erwerbstätigkeit genügt. Auch nach dieser neuern Praxis

ist vielmehr bei einem Geschäftsbetriebe, der sich als einheitlicher Organismus auf das Gebiet zweier oder mehrerer Kantone er streckt, ein Steuerdomizil nur in denjenigen Kantonen anzunehmen, in denen das betreffende Geschäft ständige, körperliche An lagen oder Einrichtungen besitzt, mittels deren sich daselbst ein qualitativ und quantitativ wesentlicher Teil seines technischen oder kommerziellen Betriebes vollzieht . Vergl. die Urteile vom 12. April 1911 i. S. Motor gegen Zürich, Erw. 2 , und vom 21. Juni 1911 i. S. Schweiz. Speisewagengesellschaft gegen Solothurn, Erw. 2 . Im vorliegenden Falle mag nun dahingestellt bleiben, ob es sich bei der von der Rekurrentin im Sommer 1911 in Biel ausge führten Arbeit um einen wesentlichen Teil ihres technischen Betriebes handelte; denn auf alle Fälle muß das Vorhandensein eines ständigen, d. h. auf die Dauer berechneten Betriebs, bezw. einer ständigen, auf die Dauer berechneten Betriebs einrichtung, im Sinne der angeführten Praxis, verneint werden. Wie schon in der Rekursschrift betont und in der Rekursantwort nicht bestritten wurde, hat die ganze Arbeit, deretwegen der Kanton Bern die Rekurrentin zur Einkommensteuer heranziehen möchte, keine vier Monate gedauert, weshalb denn auch in Biel nicht einmal ein Baubüreau eingerichtet, sondern bloß eine Bau baracke , oder, wie sich der Regierungsrat in seiner Vernehmlassung ausdrückt, eine Bauhütte erstellt wurde, die naturgemäß dazu bestimmt war, nach Vollendung der Arbeit wieder abgebrochen zu werden. Von einer ständigen Betriebseinrichtung, bezw. von einem auf die Dauer berechneten Betrieb kann somit hier ebensowenig gesprochen werden, wie in zahlreichen frühern Fällen, welche gleich falls Baugeschäfte betrafen, und in denen das Bundesgericht das Vorhandensein eines besondern Steuerdomizils ebenfalls verneint hat, wenn auch freilich unter gleichzeitiger Betonung des Umstandes, daß das Requisit der selbständigen Leitung nicht erfüllt sei, bezw. daß die betreffende Einrichtung keinerlei Autonomie besitze und sich daher nicht als eine Filiale im Sinne des Steuerrechts qualifiziere. Vergl. BGE 22 S. 15, 24 I S. 580 f. E. 4, AS 37 I S. 236. Ebendaselbst S. 269. sowie die Urteile vom 1. Juli 1909 in Sachen Fietz und Leuthold gegen Wallis, und vom 6. Juli 1911 in Sachen Francke gegen Wallis . Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird gutgeheißen und der Kanton Bern bezw. die Stadt Biel als nicht berechtigt erklärt, die Rekurrentin wegen der von ihr im Sommer 1911 in Biel ausgeführten Arbeit mit einer Einkommensteuer zu belegen.

Schlagwörter

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