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BGE 37 I 343 ΓÇó Creditor must advance realization costs; no loss certificate before realization
BGE 37 I 343Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I05.05.1911Dismissed
The creditor in enforcement proceedings against Franz Schmidiger challenged the Schüpfheim debt collection office's demand for a CHF 100 advance for the realization of seized real estate. He alternatively sought a definitive loss certificate. The cantonal supervisory authorities rejected the complaint, and the Federal Supreme Court confirmed that Art. 68 SchKG covers realization costs as enforcement costs that the creditor must advance. It also held that a definitive loss certificate under Art. 149 SchKG can only be issued after realization of the debtor's attachable assets has taken place and proved unsuccessful.
Art. 68 SchKG; realization costs of seized real estate are enforcement costs and must be advanced by the creditor. The provision's purpose is to protect the enforcement office against uncollected fees and disbursements when acting in the creditor's interest. Art. 149 Abs. 1 SchKG; a definitive loss certificate presupposes prior realization of the debtor's attachable assets and cannot be issued merely because no advance is paid. Art. 115 SchKG is an exceptional rule and does not justify extending a loss certificate to cases where realization has not occurred.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Aktiven des Schuldners zu verwerten. Somit muß der Verlust schein auf das Ergebnis der Verwertung abstellen. Erst dieses Er gebnis zeigt denn auch einwandsfrei, welcher Betrag der Forderung des Gläubigers durch die Aktiven des Schuldners gedeckt wird. In Art. 115 hat das SchKG allerdings ausnahmsweise dem Gläubiger schon dann gewisse mit einem Verlustschein verbundenen Rechte eingeräumt, wenn durch die Schätzung der gepfändeten Objekte im Pfändungsverfahren festgestellt wird, daß ein Verlust wahrscheinlich ist. Aber in diesem Fall wird kein Verlustschein aus gestellt, sondern die Pfändungsurkunde hat ohne weiteres die in Art. 115 Abs. 2 SchKG erwähnten Rechtswirkungen. Gerade diese Bestimmung des Art. 115 SchKG zeigt, daß es nicht im Sinne des Gesetzes läge, wenn dem Gläubiger bei ungenügendem pfändbarem Vermögen ohne Verwertung ein Verlustschein ausge stellt würde. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. erlischt die Schuld durch die Zahlung an das Betreibungsamt. Durch diese Bestimmung erhält das Amt die Stellung eines ge setzlichen Inkassomandatars des Gläubigers und anderseits wird hiedurch der Sitz des Betreibungsamtes zu einem Erfüllungsort für die in Betreibung gesetzte Forderung gemacht (vergl. DCPO 753 754). Hieraus folgt, daß der Schuldner, der an das