- Entscheid vom 21. Juni 1911 in Sachen Treutini.
Legitimation der Konkursverwaltung zur Beschwerdeführung auch ohne
Vollmacht eines Gläubigerausschusses. Art. 260 SchKG: Recht-
liche Natur der Abtretung von Rechtsansprüchen der Masse an ein
zelne Gläubiger. Recht der Konkursverwaltung, den Gläubigern zur
Geltendmachung abgetretener Ansprüche der Masse eine angemessene
Frist anzusetzen, unter der Androhung, dass bei fruchtlosem Ablauf
der Frist die Abtretung dahinfalle.
A. Am 31. Januar 1911 trat das Konkursamt Außersihl
als Konkursverwaltung im Konkurs der Firma Franceschetti
Pfister, Bauunternehmung in Zürich III, die Rechte der Masse
mit Bezug auf eine Anzahl Anfechtungsansprüche in Anwendung
von Art. 260 SchKG an mehrere Konkursgläubiger ab und mit
Zirkular vom 10. März setzte es ihnen Frist bis zum 21. März
an, um die Ansprüche gerichtlich geltend zu machen, unter der
Androhung, daß sonst Verzicht auf die Abtretung angenommen
würde.
B. Gegen letztere Maßnahme führten drei Abtretungsgläu
biger: die A. G. Vereinigte Hotels Bergün, die Maschinenfabrik
Stigler A. G. in Mailand und die Firma Grassi Trentini,
Steinhauergeschäft in Zürich II, bei der untern kantonalen Auf
sichtsbehörde Beschwerde, mit dem Begehren, es sei die Fristan
setzung als gesetzwidrig aufzuheben.
Die Beschwerde wurde erstinstanzlich von der Erwägung aus be
gründet erklärt, daß das Recht der Konkursverwaltung, auf dem von
ihr eingeschlagenen Wege im Namen der Konkursmasse gegen die
Zessionare vorzugehen, sich aus dem Gesetz nicht ergebe. Ferner
laufe die angefochtene Fristansetzung dem Art. 292 SchKG zu
wider, welcher die Verjährungsfrist für die Anfechtungsklage auf
fünf Jahre von der anfechtbaren Rechtshandlung an festsetze.
Die obere kantonale Aufsichtsbehörde, an welche das Konkurs
amt rekurrierte, wies dagegen die Beschwerde aus folgenden Grün
den ab: Einmal sei die Legitimation der Konkursverwaltung zur
Beschwerdeführung im Namen der Konkursgläubiger und des Ge
meinschuldners zu bejahen, da letztere ein rechtliches Interesse an
der beförderlichen und korrekten Liquidation und Verteilung der
Konkursaktiven und damit auch an der angeordneten Fristansetzung
hätten. In materieller Beziehung sodann falle in Betracht, daß
die Abtretung von Rechtsansprüchen der Konkursmasse nach Art.
260 SchKG eine bloße Vollmacht zur Prozeßführung auf eigene
Rechnung und Gefahr darstelle. Es stehe daher den Gläubigern
nicht frei, nach Gutdünken über die abgetretenen Rechte zu ver
fügen. Von der Erledigung der Anfechtungsprozesse hänge die
Möglichkeit der Durchführung und des Abschlusses des Konkurses
ab. Ob für die nichtprozessierenden Konkursgläubiger ein Prozeß
gewinn zu erwarten sei, lasse sich in der Regel nicht zum voraus
feststellen und es sei daher mit der Verteilung bis nach Erledigung
des Prozesses zuzuwarten. Die angefochtene Fristansetzung recht
fertige sich also durchaus.
Diesen Entscheid hat G. Trentini als Rechtsnachfolger
der Firma Grassi Trentini unter Erneuerung seines Begehrens
innert Frist an das Bundesgericht weitergezogen. Eventualiter ver
langt der Rekurrent, es sei die von der Vorinstanz neuerdings
angesetzte Frist von zwanzig Tagen um weitere zwanzig Tage vom
Zeitpunkt der Zustellung des motivierten bundesgerichtlichen Ent
scheides an zu erstrecken. Er ficht die Beschwerdelegitimation des
Konkursamtes an und bestreitet, daß auf die Interessen des Ge
meinschuldners Rücksicht genommen werden dürfe. Sobald die Kon
kursmasse auf die Geltendmachung von Rechten verzichtet habe und
diese Rechte auf bestimmte Gläubiger übergegangen seien, habe sich
der Konkursbeamte nicht mehr um ihr Schicksal zu bekümmern,
auf die Gefahr hin, daß ein Nachkonkurs notwendig werde. Das
gegenteilige Verfahren entbehre jeder gesetzlichen Grundlage und führe
in der Ausführung zu erheblichen prozessualischen Schwierigkeiten.
Die Vorinstanz hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Wenn der Rekurrent in erster Linie der Konkursverwal
tung die Legitimation abspricht, den erstinstanzlichen Entscheid,
welcher die angefochtene Fristansetzung als gesetzwidrig aufhob, an
die obere Aufsichtsbehörde weiterzuziehen, so ist er mit dieser Ein
rede ohne weiteres abzuweisen. Die Konkursverwaltung ist nach
Art. 240 SchKG dasjenige Organ, das nach außen für die Ge
samtgläubigerschaft handelnd auftritt. Daß sie in dieser Eigenschaft
auch zur Weiterziehung von Verfügungen einer Aufsichtsbehörde
befugt ist, welche ihres Erachtens die Interessen der Gläubigerge
meinschaft verletzen oder ihr geradezu als gesetzwidrig erscheinen,
wurde vom Bundesgericht schon längst und wiederholt ausgesprochen
(vergl. AS Sep. Ausg. 4 Nr. 15, 5 Nr. 8, 10 Nr. 7, 11
Nr. 53, 12 Nr. 60
Ebenso unzutreffend ist die Auffassung, daß die Konkursverwal
tung zur Beschwerdeführung einer Vollmacht des Gläubigeraus
schusses bedürfe. Die Kompetenzen des Gläubigerausschusses
im Gesetz ausdrücklich auf die Ermächtigung zur Führung von
Prozessen, sowie zum Abschluß von Vergleichen und Schiedsver
trägen beschränkt (Art. 237 Ziff. 3) und es wurde die Legitima
tion zur betreibungsrechtlichen Beschwerde nicht an die gleichen
strengen Bedingungen geknüpft.
2. Der Vorinstanz ist aber auch in der Sache selber beizu
pflichten. Das Recht der Konkursverwaltung, den Gläubigern,
denen Rechtsansprüche der Masse in Anwendung von Art. 260
SchKG zur Geltendmachung abgetreten worden sind, hiefür eine
angemessene Frist anzusetzen, unter der Androhung, daß die Ab
tretung sonst als erloschen betrachtet würde, ergibt sich aus der
Natur dieser sog. Abtretung. Wie das Bundesgericht auch schon
wiederholt festgestellt hat (Sep. Ausg. 4 Nr. 12, 6 Nr. 9 und
49 ), bildet sie keine Zession im zivilrechtlichen Sinn, mit der
Wirkung, daß der Zessionar über die Ansprüche frei verfügen, sie
weiter abtreten oder dem debitor cessus schenkungsweise nachlassen
könnte. Der Abtretungsgläubiger erhält von der Masse nur einen
Auftrag zur Geltendmachung des Anspruchs, also ein Prozeß
führungsmandat, mit der Besonderheit, daß er den Prozeß
auf eigene Rechnung und Gefahr zu führen hat. Dafür räumt
ihm das Gesetz das Recht ein, sich aus dem Prozeßgewinn in
erster Linie für seine Forderung und die Kosten der Geltendmachung
bezahlt zu machen. Trägerin des Anspruchs bleibt aber die Masse.
Sie hat daher ein Anrecht darauf, daß das Prozeßführungsmandat
sorgfältig und unter Wahrung ihrer Interessen ausgeführt werde,
die naturgemäß auf Erzielung eines Überschusses gehen. Zu diesem
Ges.-Ausg. 27 I S. 234 ff., 28 I S. 71 Erw. 1, 33 I S. 236, 34 I
S. 868, 35 I S. 799 ff. Ges.-Ausg. 27 II S. 27 ff., 29 I S. 99 u. 370.
Zweck kann sie auch nähere Vorschriften über das Mandat auf
stellen, indem sie die Abtretung an gewisse Bedingungen knüpft,
soweit dies ohne Verletzung der Gläubigerrechte möglich ist. Dem
nach ist lediglich zu untersuchen, ob die Interessen der Masse eine
solche Befristung der Geltendmachung erfordern und ob dadurch
nicht gesetzliche Rechte der Gläubiger verletzt werden.
3.
Daß nun die Masse ein erhebliches Interesse daran
hat, daß die Geltendmachung der abgetretenen Ansprüche beförderlich
erfolge, ergibt sich schon aus ihrem Recht auf Ablieferung des
Überschusses und aus ihrer Verpflichtung, die Liquidation selbst
vorzunehmen und die Verteilung des Resultates unter die Abtre
tungsgläubiger zu besorgen. Da der Konkurs bis nach erfolgter
Durchführung des Prozesses durch die Abtretungsgläubiger nicht
abgeschlossen werden kann, wenn nicht von vornherein feststeht, daß
ein Überschuß für die Masse nicht zu erwarten ist, so ist klar,
daß die Interessen der Masse wesentlich beeinträchtigt würden,
wenn es den Abtretungsgläubigern freistünde, nach Belieben mit
der Anhebung der Klage zuzuwarten. Und es können die Abtre
tungsgläubiger auch nicht besser gestellt sein als die Masse, deren
Prozeßführungsrecht sie ausüben. Würde aber die Masse die An
sprüche selbst geltend machen, so müßte auch sie den Prozeß ohne
Verzug anheben und durchführen und eine Konkursverwaltung,
die ihn hinausschieben würde, könnte für den daraus entstandenen
Schaden ersatzpflichtig erklärt werden.
Gerade im Fall der Abtretung von Anfechtungsansprüchen hat
die Masse noch ein weiteres zwingendes Interesse an einer Frist
ansetzung. Der Zuspruch der Anfechtungsklage im Konkurs hat
zur Folge, daß das angefochtene Rechtsgeschäft in seiner Totalität,
nicht nur soweit zur Befriedigung der Abtretungsgläubiger not
wendig, unwirksam erklärt und daß die Konkursmasse daher zur
Herausgabe der Gegenleistung verpflichtet wird, soweit sie sich noch
in ihren Händen befindet, eventuell der Bereicherung. Die Masse
ist also am Ausgang des Anfechtungsprozesses auch insofern in
teressiert, als sie bei Gutheißung der Klage zu Leistungen an den
Beklagten verurteilt werden kann. (Vergl. Goetzinger, Art. 260
SchKG und seine Anwendung in der Praxis. Zeitschrift f. schw.
Recht Bd. 25 N. F. S. 514.) Sie kann infolgedessen, solange
AS I 37 1911
nicht über das Schicksal eines solchen Anfechtungsanspruches ent
schieden ist, den Konkurs gar nicht abschließen. Ebenso unbehilflich
ist die Verweisung auf einen sog. Nachkonkurs, d. h. auf die Ver
teilung nachträglich entdeckter Aktiven nach Art. 269. Denn solange
die Masse nicht weiß, ob sie das durch das anfechtbare Rechtsge
schäft als Gegenleistung in die Masse gelangte Objekt nachträglich
herausgeben muß, kann sie es ohne Risiko bis zum Ausgang des
Prozesses überhaupt nicht verwerten. Muß sie aber damit rechnen,
bei Gutheißung der Anfechtungsklage die vorhandene Bereicherung
herauszugeben, so kann sie auch die Verteilung der Aktiven an die
Konkursgläubiger solange nicht vornehmen.
Auch vom Standpunkt des Gemeinschuldners aus ist aber
eine Fristansetzung notwendig. Der Gemeinschuldner hat ein An
recht darauf, daß durch das Konkursverfahren Klarheit in seine
Vermögenslage gebracht wird, und er kann verlangen, zu wissen,
ob die Rechtsgeschäfte, die er vor dem Konkurs abgeschlossen hat,
in ihrem Bestand berührt worden seien oder nicht. Denn soweit
der Anfechtungsbeklagte für seine Gegenleistung im Konkurs nicht
befriedigt wird, steht ihm ein Ersatzanspruch gegen den Gemein
schuldner zu. Es erscheint aber als unzulässig, daß der Gemein
schuldner noch einer solchen Klage ausgesetzt wird, nachdem der
Konkurs längst ausgetragen und geschlossen ist, was denn auch
vom Bundesgericht bereits dadurch implizite ausgesprochen wurde,
daß es erklärte, Anfechtungsansprüche, die während des Konkurs
verfahrens nicht geltend gemacht worden seien, könnten später nicht
mehr gestützt auf Art. 269 erhoben, durchgeführt und liquidiert
werden (AS 23 II Nr. 229 S. 1724 ff.).
4. Ebensowenig kann gesagt werden, daß die Rechte der
btretungsgläubiger grundsätzlich durch eine solche Fristan
setzung verletzt werden. Freilich können die Abtretungsgläubiger
verlangen, daß ihnen zur näheren Untersuchung der Sache, zu
allfälligen Verhandlungen mit der Gegenpartei, zur Bestellung
eines Anwaltes usw. die nötige Zeit gewährt werde. Dabei hat
man es aber nicht mit der prinzipiellen Frage zu tun, sondern
mit der weiteren, ob die angesetzte Frist angemessen sei oder nicht,
eine Frage, die in casu nicht aufgeworfen worden ist und die auch
als reine Ermessensfrage vom Bundesgericht in der Regel nicht
überprüft werden könnte. Der einzige grundsätzliche Einwand, den
der Rekurrent gegen die Fristansetzung erhebt, besteht darin, daß
er behauptet, um die gesetzliche Verjährungsfrist gebracht zu werden.
Dabei verkennt der Rekurrent, daß die Verjährung nicht ein In
stitut ist, das im Interesse des Anspruchsberechtigten einge
führt wurde, sondern daß es lediglich den Anspruchs verpflich
teten schützen soll. Der Rekurrent ist daher im Unrecht, wenn er
aus dieser zivilrechtlichen Bestimmung ein Recht ableiten zu können
glaubt, mit der Geltendmachung des Anspruches zuzuwarten, bis
die Verjährungsfrist beinahe abgelaufen ist. Ist einmal der Kon
kurs eröffnet, so hat die Liquidation der Aktiven sofort innerhalb
des Konkursverfahrens zu erfolgen, ohne Rücksicht auf die Zeitt
während welcher die Ansprüche des Gemeinschuldners überhaup,
rechtlich geltend gemacht werden können. Auch die Konkursverwal
tung kann sich nicht darauf berufen, daß eine Forderung des Ge
meinschuldners noch nicht verjährt sei, um mit der Eintreibung
längere Zeit zuzuwarten. Sie ist durch die Tatsache der Konkurs
eröffnung gezwungen, es sofort zu tun. Daß aber dem Gläubiger,
der an Stelle der Masse den Prozeß anhebt und durchführt, keine
weitergehenden Rechte zukommen als der Masse selber, ist bereits
ausgeführt worden. Anders läge die Sache nur dann, wenn der
Gläubiger den Anspruch materiell abgetreten erhalten hätte, so daß
er über ihn frei verfügen könnte, was aber bei der Abtretung
nach Art. 260 nicht zutrifft.
Nach dem Gesagten kann auch darüber ein Zweifel nicht
bestehen, daß die Masse an die Nichteinhaltung der Frist Ver
wirkungsfolgen knüpfen kann. Andernfalls könnte die Frist
ansetzung ihren Zweck gar nicht erfüllen. Sie soll ja während des
Konkursverfahrens darüber Klarheit schaffen, ob aus der Verfol
gung des abgetretenen Anspruches noch etwas für die Masse
resultiere oder nicht und ob, falls es sich um einen Anfechtungs
anspruch handelt, ihr daraus noch weitere Verpflichtungen erwachsen
werden. Würde die Fristansetzung dagegen nur als Ordnungsvor
schrift aufgefaßt (wie zu Unrecht im bundesgerichtlichen Urteil vom
27. November 1903 i. S. Schudel gegen Leihkasse Richterswil
und Gen., AS Sep. Ausg. 6 Nr. 88 S. 372 f. ), so käme
Ges.-Ausg. 29 II S. 752.
ihr eine rechtliche Bedeutung überhaupt nicht zu. Nachdem aber die
Praxis keinen Anstand genommen hat, das Recht der einzelnen
Konkursgläubiger, die Abtretung von Massarechtsansprüchen zu
verlangen, als verwirkt zu erklären, wenn es nicht innert einer
bestimmten Frist ausgeübt wird, obschon das Gesetz hiefür keine
unmittelbare Handhabe bietet, ist nicht einzusehen, wieso die näm
lichen Wirkungsfolgen nicht auch an die Nichteinhaltung der Frist
zur Geltendmachung des abgetretenen Anspruches selber geknüpft
werden könnten und sollten. Das Gesetz hat die Modalitäten und
die Rechtsfolgen der Abtretung von Massarechtsansprüchen nach
Art. 260 im Einzelnen gar nicht geordnet und es ist daher Sache
der Rechtsprechung, die im Gesetz enthaltenen allgemeinen Grund
sätze im Sinn und Geist des Gesetzes und in bestmöglicher An
passung an die praktischen Bedürfnisse näher auszugestalten.
6. Ist somit das Hauptbegehren des Rekurrenten abzu
weisen, so ist dafür das Eventualbegehren in dem Sinne begründet
zu erklären, daß die angefochtene Klagefrist noch auf zwanzig Tage
vom heutigen Entscheid an ausgedehnt wird (und nicht wie
der Rekurrent verlangt vom Tag der Zustellung der vollstäu
digen Ausfertigung des bundesgerichtlichen Entscheides an, was
sich nicht rechtfertigen würde). In dieser Fassung kommt das
Eventualbegehren einem Gesuch gleich, dem Rekurs an das Bun
desgericht aufschiebende Wirkung zu erteilen, und es kann ein sol
ches Gesuch, wenn es nicht vom Präsidium durch vorsorgliche
Verfügung abgewiesen wurde, auch noch durch den Hauptentscheid
insofern berücksichtigt werden, als der Eintritt der Rechtswirkung
des angefochtenen Entscheides auf den Zeitpunkt des bundesgericht
lichen Urteils verlegt wird.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird in der Hauptsache abgewiesen. Dagegen wird
dem Eventualbegehren in dem Sinne entsprochen, daß die ange
fochtene Frist noch zwanzig Tage von heute an läuft.