Art. 240, 237 Ziff. 3 und 260 SchKG; Legitimation der Konkursverwaltung zur Beschwerdeführung und Befugnis, den Abtretungsgläubigern zur Geltendmachung abgetretener Masseansprüche eine angemessene Frist unter Verwirkungsandrohung anzusetzen. Die Konkursverwaltung handelt nach außen als Organ der Gläubigergesamtheit und bedarf zur betreibungsrechtlichen Beschwerde keiner Ermächtigung des Gläubigerausschusses. Die Abtretung nach Art. 260 SchKG ist keine zivilrechtliche Zession, sondern ein Prozessführungsmandat auf eigene Rechnung und Gefahr; die Masse bleibt Trägerin des Anspruchs und darf dessen prompte Verfolgung im Interesse der Liquidation und des Schuldners sicherstellen. Aus der Verjährungsfrist kann der Abtretungsgläubiger kein Recht zum Zuwarten ableiten; die Nichteinhaltung einer zulässigen Frist kann Verwirkungsfolgen nach sich ziehen. Die Angemessenheit der konkreten Frist ist Ermessensfrage (consid. 1-4, 6).
auch zur Weiterziehung von Verfügungen einer Aufsichtsbehörde befugt ist, welche ihres Erachtens die Interessen der Gläubigerge meinschaft verletzen oder ihr geradezu als gesetzwidrig erscheinen, wurde vom Bundesgericht schon längst und wiederholt ausgesprochen (vergl. AS Sep. Ausg. 4 Nr. 15, 5 Nr. 8, 10 Nr. 7, 11 Nr. 53, 12 Nr. 60 Ebenso unzutreffend ist die Auffassung, daß die Konkursverwal tung zur Beschwerdeführung einer Vollmacht des Gläubigeraus schusses bedürfe. Die Kompetenzen des Gläubigerausschusses im Gesetz ausdrücklich auf die Ermächtigung zur Führung von Prozessen, sowie zum Abschluß von Vergleichen und Schiedsver trägen beschränkt (Art. 237 Ziff. 3) und es wurde die Legitima tion zur betreibungsrechtlichen Beschwerde nicht an die gleichen strengen Bedingungen geknüpft. 2. Der Vorinstanz ist aber auch in der Sache selber beizu pflichten. Das Recht der Konkursverwaltung, den Gläubigern, denen Rechtsansprüche der Masse in Anwendung von Art. 260 SchKG zur Geltendmachung abgetreten worden sind, hiefür eine angemessene Frist anzusetzen, unter der Androhung, daß die Ab tretung sonst als erloschen betrachtet würde, ergibt sich aus der Natur dieser sog. Abtretung. Wie das Bundesgericht auch schon wiederholt festgestellt hat (Sep. Ausg. 4 Nr. 12, 6 Nr. 9 und 49 ), bildet sie keine Zession im zivilrechtlichen Sinn, mit der Wirkung, daß der Zessionar über die Ansprüche frei verfügen, sie weiter abtreten oder dem debitor cessus schenkungsweise nachlassen könnte. Der Abtretungsgläubiger erhält von der Masse nur einen Auftrag zur Geltendmachung des Anspruchs, also ein Prozeß führungsmandat, mit der Besonderheit, daß er den Prozeß auf eigene Rechnung und Gefahr zu führen hat. Dafür räumt ihm das Gesetz das Recht ein, sich aus dem Prozeßgewinn in erster Linie für seine Forderung und die Kosten der Geltendmachung bezahlt zu machen. Trägerin des Anspruchs bleibt aber die Masse. Sie hat daher ein Anrecht darauf, daß das Prozeßführungsmandat sorgfältig und unter Wahrung ihrer Interessen ausgeführt werde, die naturgemäß auf Erzielung eines Überschusses gehen. Zu diesem Ges.-Ausg. 27 I S. 234 ff., 28 I S. 71 Erw. 1, 33 I S. 236, 34 I S. 868, 35 I S. 799 ff. Ges.-Ausg. 27 II S. 27 ff., 29 I S. 99 u. 370. Zweck kann sie auch nähere Vorschriften über das Mandat auf stellen, indem sie die Abtretung an gewisse Bedingungen knüpft, soweit dies ohne Verletzung der Gläubigerrechte möglich ist. Dem nach ist lediglich zu untersuchen, ob die Interessen der Masse eine solche Befristung der Geltendmachung erfordern und ob dadurch nicht gesetzliche Rechte der Gläubiger verletzt werden. 3. Daß nun die Masse ein erhebliches Interesse daran hat, daß die Geltendmachung der abgetretenen Ansprüche beförderlich erfolge, ergibt sich schon aus ihrem Recht auf Ablieferung des Überschusses und aus ihrer Verpflichtung, die Liquidation selbst vorzunehmen und die Verteilung des Resultates unter die Abtre tungsgläubiger zu besorgen. Da der Konkurs bis nach erfolgter Durchführung des Prozesses durch die Abtretungsgläubiger nicht abgeschlossen werden kann, wenn nicht von vornherein feststeht, daß ein Überschuß für die Masse nicht zu erwarten ist, so ist klar, daß die Interessen der Masse wesentlich beeinträchtigt würden, wenn es den Abtretungsgläubigern freistünde, nach Belieben mit der Anhebung der Klage zuzuwarten. Und es können die Abtre tungsgläubiger auch nicht besser gestellt sein als die Masse, deren Prozeßführungsrecht sie ausüben. Würde aber die Masse die An sprüche selbst geltend machen, so müßte auch sie den Prozeß ohne Verzug anheben und durchführen und eine Konkursverwaltung, die ihn hinausschieben würde, könnte für den daraus entstandenen Schaden ersatzpflichtig erklärt werden. Gerade im Fall der Abtretung von Anfechtungsansprüchen hat die Masse noch ein weiteres zwingendes Interesse an einer Frist ansetzung. Der Zuspruch der Anfechtungsklage im Konkurs hat zur Folge, daß das angefochtene Rechtsgeschäft in seiner Totalität, nicht nur soweit zur Befriedigung der Abtretungsgläubiger not wendig, unwirksam erklärt und daß die Konkursmasse daher zur Herausgabe der Gegenleistung verpflichtet wird, soweit sie sich noch in ihren Händen befindet, eventuell der Bereicherung. Die Masse ist also am Ausgang des Anfechtungsprozesses auch insofern in teressiert, als sie bei Gutheißung der Klage zu Leistungen an den Beklagten verurteilt werden kann. (Vergl. Goetzinger, Art. 260 SchKG und seine Anwendung in der Praxis. Zeitschrift f. schw. Recht Bd. 25 N. F. S. 514.) Sie kann infolgedessen, solange AS I 37 1911
nicht über das Schicksal eines solchen Anfechtungsanspruches ent schieden ist, den Konkurs gar nicht abschließen. Ebenso unbehilflich ist die Verweisung auf einen sog. Nachkonkurs, d. h. auf die Ver teilung nachträglich entdeckter Aktiven nach Art. 269. Denn solange die Masse nicht weiß, ob sie das durch das anfechtbare Rechtsge schäft als Gegenleistung in die Masse gelangte Objekt nachträglich herausgeben muß, kann sie es ohne Risiko bis zum Ausgang des Prozesses überhaupt nicht verwerten. Muß sie aber damit rechnen, bei Gutheißung der Anfechtungsklage die vorhandene Bereicherung herauszugeben, so kann sie auch die Verteilung der Aktiven an die Konkursgläubiger solange nicht vornehmen. Auch vom Standpunkt des Gemeinschuldners aus ist aber eine Fristansetzung notwendig. Der Gemeinschuldner hat ein An recht darauf, daß durch das Konkursverfahren Klarheit in seine Vermögenslage gebracht wird, und er kann verlangen, zu wissen, ob die Rechtsgeschäfte, die er vor dem Konkurs abgeschlossen hat, in ihrem Bestand berührt worden seien oder nicht. Denn soweit der Anfechtungsbeklagte für seine Gegenleistung im Konkurs nicht befriedigt wird, steht ihm ein Ersatzanspruch gegen den Gemein schuldner zu. Es erscheint aber als unzulässig, daß der Gemein schuldner noch einer solchen Klage ausgesetzt wird, nachdem der Konkurs längst ausgetragen und geschlossen ist, was denn auch vom Bundesgericht bereits dadurch implizite ausgesprochen wurde, daß es erklärte, Anfechtungsansprüche, die während des Konkurs verfahrens nicht geltend gemacht worden seien, könnten später nicht mehr gestützt auf Art. 269 erhoben, durchgeführt und liquidiert werden (AS 23 II Nr. 229 S. 1724 ff.). 4. Ebensowenig kann gesagt werden, daß die Rechte der btretungsgläubiger grundsätzlich durch eine solche Fristan setzung verletzt werden. Freilich können die Abtretungsgläubiger verlangen, daß ihnen zur näheren Untersuchung der Sache, zu allfälligen Verhandlungen mit der Gegenpartei, zur Bestellung eines Anwaltes usw. die nötige Zeit gewährt werde. Dabei hat man es aber nicht mit der prinzipiellen Frage zu tun, sondern mit der weiteren, ob die angesetzte Frist angemessen sei oder nicht, eine Frage, die in casu nicht aufgeworfen worden ist und die auch als reine Ermessensfrage vom Bundesgericht in der Regel nicht überprüft werden könnte. Der einzige grundsätzliche Einwand, den der Rekurrent gegen die Fristansetzung erhebt, besteht darin, daß er behauptet, um die gesetzliche Verjährungsfrist gebracht zu werden. Dabei verkennt der Rekurrent, daß die Verjährung nicht ein In stitut ist, das im Interesse des Anspruchsberechtigten einge führt wurde, sondern daß es lediglich den Anspruchs verpflich teten schützen soll. Der Rekurrent ist daher im Unrecht, wenn er aus dieser zivilrechtlichen Bestimmung ein Recht ableiten zu können glaubt, mit der Geltendmachung des Anspruches zuzuwarten, bis die Verjährungsfrist beinahe abgelaufen ist. Ist einmal der Kon kurs eröffnet, so hat die Liquidation der Aktiven sofort innerhalb des Konkursverfahrens zu erfolgen, ohne Rücksicht auf die Zeitt während welcher die Ansprüche des Gemeinschuldners überhaup, rechtlich geltend gemacht werden können. Auch die Konkursverwal tung kann sich nicht darauf berufen, daß eine Forderung des Ge meinschuldners noch nicht verjährt sei, um mit der Eintreibung längere Zeit zuzuwarten. Sie ist durch die Tatsache der Konkurs eröffnung gezwungen, es sofort zu tun. Daß aber dem Gläubiger, der an Stelle der Masse den Prozeß anhebt und durchführt, keine weitergehenden Rechte zukommen als der Masse selber, ist bereits ausgeführt worden. Anders läge die Sache nur dann, wenn der Gläubiger den Anspruch materiell abgetreten erhalten hätte, so daß er über ihn frei verfügen könnte, was aber bei der Abtretung nach Art. 260 nicht zutrifft. Nach dem Gesagten kann auch darüber ein Zweifel nicht bestehen, daß die Masse an die Nichteinhaltung der Frist Ver wirkungsfolgen knüpfen kann. Andernfalls könnte die Frist ansetzung ihren Zweck gar nicht erfüllen. Sie soll ja während des Konkursverfahrens darüber Klarheit schaffen, ob aus der Verfol gung des abgetretenen Anspruches noch etwas für die Masse resultiere oder nicht und ob, falls es sich um einen Anfechtungs anspruch handelt, ihr daraus noch weitere Verpflichtungen erwachsen werden. Würde die Fristansetzung dagegen nur als Ordnungsvor schrift aufgefaßt (wie zu Unrecht im bundesgerichtlichen Urteil vom 27. November 1903 i. S. Schudel gegen Leihkasse Richterswil und Gen., AS Sep. Ausg. 6 Nr. 88 S. 372 f. ), so käme Ges.-Ausg. 29 II S. 752.
ihr eine rechtliche Bedeutung überhaupt nicht zu. Nachdem aber die Praxis keinen Anstand genommen hat, das Recht der einzelnen Konkursgläubiger, die Abtretung von Massarechtsansprüchen zu verlangen, als verwirkt zu erklären, wenn es nicht innert einer bestimmten Frist ausgeübt wird, obschon das Gesetz hiefür keine unmittelbare Handhabe bietet, ist nicht einzusehen, wieso die näm lichen Wirkungsfolgen nicht auch an die Nichteinhaltung der Frist zur Geltendmachung des abgetretenen Anspruches selber geknüpft werden könnten und sollten. Das Gesetz hat die Modalitäten und die Rechtsfolgen der Abtretung von Massarechtsansprüchen nach Art. 260 im Einzelnen gar nicht geordnet und es ist daher Sache der Rechtsprechung, die im Gesetz enthaltenen allgemeinen Grund sätze im Sinn und Geist des Gesetzes und in bestmöglicher An passung an die praktischen Bedürfnisse näher auszugestalten. 6. Ist somit das Hauptbegehren des Rekurrenten abzu weisen, so ist dafür das Eventualbegehren in dem Sinne begründet zu erklären, daß die angefochtene Klagefrist noch auf zwanzig Tage vom heutigen Entscheid an ausgedehnt wird (und nicht wie der Rekurrent verlangt vom Tag der Zustellung der vollstäu digen Ausfertigung des bundesgerichtlichen Entscheides an, was sich nicht rechtfertigen würde). In dieser Fassung kommt das Eventualbegehren einem Gesuch gleich, dem Rekurs an das Bun desgericht aufschiebende Wirkung zu erteilen, und es kann ein sol ches Gesuch, wenn es nicht vom Präsidium durch vorsorgliche Verfügung abgewiesen wurde, auch noch durch den Hauptentscheid insofern berücksichtigt werden, als der Eintritt der Rechtswirkung des angefochtenen Entscheides auf den Zeitpunkt des bundesgericht lichen Urteils verlegt wird. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird in der Hauptsache abgewiesen. Dagegen wird dem Eventualbegehren in dem Sinne entsprochen, daß die ange fochtene Frist noch zwanzig Tage von heute an läuft.