Art. 106 ff., 109, 153 Abs. 2, 155 und 156 i.V.m. Art. 139 SchKG; Legitimation und Fristlauf des Drittansprechers im Pfandverwertungsverfahren. Wird der Drittansprecher durch Unterlassung der gesetzlich vorgeschriebenen besonderen Benachrichtigung nicht in die Lage gesetzt, seinen Anspruch gerichtlich geltend zu machen, so kann er zunächst mittels Beschwerde die Ansetzung der Klagefrist verlangen. Die Beschwerdefrist beginnt für den Dritteigentümer des Pfandes erst mit der besonderen Anzeige zu laufen; fehlt sie, ist die Beschwerde nicht verspätet. Ist der Drittansprecher als Besitzer des Pfandobjekts zu behandeln, ist das Verfahren nach Art. 109 SchKG und nicht nach Art. 106-107 SchKG einzuleiten.
fahren nach Art. 106 ff. einzuschlagen, d. h. dem Schuldner und der Gläubigerin eine zehntägige Frist zur Bestreitung des von Großniklaus erhobenen Anspruches, und sodann diesem letztern im Sinne des Art. 107 resp. 109 eine Klagefrist anzusetzen. Die heutige Rekurrentin hatte in erster Linie beantragt, daß auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht eingetreten werde, da sie mehr als zehn Tage nach der Publikation der Steigerung im Amtsblatt eingereicht worden sei und übrigens Großniklaus schon im Jahre 1907 in seiner Eigenschaft als Briefträger (anläßlich der Zustellung eines Zahlungsbefehls an Schmocker) von der Exi stenz der Pfandobligation Kenntnis erhalten habe. Eventuell war Abweisung der Beschwerde beantragt worden. C. Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde hat die Schulgutsverwaltung Unterseen rechtzeitig und formrichtig den Rekurs an die Schuldbetreibungs und Konkurskammer des Bun desgerichts ergriffen, mit dem Antrag auf Abweisung der von Großniklaus gegen die Versteigerung erhobenen Beschwerde. Dabei wird speziell betont, daß diese Beschwerde aus den bereits ange führten Gründen verspätet gewesen sei. D. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat auf Gegenbemer kungen verzichtet. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Mit Recht hat die Vorinstanz angenommen, daß der 1. Rekursbeklagte Großniklaus zur Beschwerde gegenüber der ange fochtenen Versteigerung legitimiert gewesen sei. Zwar sind im Betreibungsverfahren allfällige Drittansprecher grundsätzlich darauf angewiesen, ihre Ansprüche, sei es als Kläger gemäß Art. 107, sei es als Beklagte gemäß Art. 109, im gerichtlichen Verfahren geltend zu machen; da jedoch hiebei die Initiative insofern dem Betreibungsamte zukommt, als dieses dem Drittansprecher bezw. dem betreibenden Gläubiger die in Art. 107 bezw. 109 vorge sehene Klagfrist anzusetzen hat, so muß natürlich ein Drittansprecher, der infolge Unterlassung einer solchen Fristansetzung nicht in der Lage war, seinen Anspruch vor Gericht geltend zu machen, zunächst die Ansetzung jener Frist verlangen können, was selbstverständlich mittels einer Beschwerde zu geschehen hat. 2. Aus ähnlichen Gründen war auch die von der Rekur rentin gegenüber der Beschwerde des Rekursbeklagten erhobene Ver spätungseinrede abzuweisen. Nach Art. 155 in Verbindung mit Art. 107 Abs. 4 ist ein Dritter, der nicht in die Lage gesetzt wurde, seinen Anspruch ge richtlich geltend zu machen, berechtigt, dies noch solange nachzu holen, als der Erlös des Pfandobjektes nicht verteilt ist. Kann deshalb sogar der nicht im Besitze des Pfandes befindliche Dritte die nachträgliche Befolgung des in Art. 106 ff. vorgeschriebenen Verfahrens verlangen, so steht dieses Recht a fortiori auch dem im Besitz des Pfandobjekts befindlichen Dritten zu. Dabei wird allerdings von demjenigen Dritteigentümer eines Pfandes, der die in Art. 153 Abs. 2 vorgesehene Abschrift des Zahlungsbefehles oder (gemäß Art. 156 in Verbindung mit Art. 139) ein Exem plar der in Art. 138 Ziff. 3 vorgeschriebenen Aufforderung er halten hat (vergl. darüber BGE Sep. Ausg. 1 Nr. 8 ), ver langt werden müssen, daß er gegenüber einem allfällig seine Rechte verletzenden Betreibungsakte innert zehn Tagen, nachdem er davon Kenntnis erhalten hat, Beschwerde erhebe. Im vorliegenden Falle haben jedoch jene Mitteilungen gerade nicht stattgefunden. Da nun aber der Drittinhaber des Pfandes ein gesetzliches Recht auf spezielle Benachrichtigung in der genannten Form hat, so kann für ihn, solange diese Benachrichtigung nicht erfolgt, auch die Beschwerde frist nicht zu laufen beginnen (vergl. BGE Sep. Ausg. 7 Nr. 79 ) Die vom Rekursbeklagten gegen die Ansetzung der Versteigerung ergriffene Beschwerde war somit nicht verspätet. 3. Aus dem Gesagten ergibt sich zugleich auch die materielle Unbegründetheit des vorliegenden Rekurses. Sobald in der gegen Schmocker gerichteten Pfandbetreibung ein Dritter mit der Behaup tung auftrat, es stehe ihm ein die Verwertung hinderndes ding liches Recht zu, und sofern dieser Dritte nicht etwa schon vorher in der Lage gewesen war, seinen Anspruch geltend zu machen, mußte das in Art. 106 109 vorgesehene Verfahren eingeschlagen werden, wobei es dem Richter vorbehalten blieb, die Frage zu Ges.-Ausg. 24 I S. 160. Id. 30 I S. 801 ff.
entscheiden, ob das Pfandrecht der Rekurrentin noch zu Recht be stehe oder nicht (vergl. darüber Jäger, Anm. 3 i. f. zu Art. 135 und Anm. 13 i. f. zu Art. 138). Speziell im vorliegenden Falle war, da die betreffenden Kuhrechte im Grundbuch als freies Eigen tum des Rekursbeklagten eingetragen waren, und dieser somit als deren Besitzer zu gelten hatte, gemäß Art. 109 vorzugehen. In diesem Sinne, d. h. mit der Präzisierung, daß das Ver fahren des Art. 109 und nicht dasjenige der Art. 106 107 Platz zu greifen habe, ist der vorliegende Rekurs abzuweisen. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Motive abgewiesen.