Art. 8 SchKG; evidentiary force of bankruptcy-office records and right to counterproof in supervisory proceedings over bankruptcy administration. A factual finding is not binding on the Federal Court not only when it is manifestly contrary to the files, but also when it results from a violation of essential procedural principles. Where a party alleges that a publicly inspected collocation plan differs from the version produced by the office, the authority must permit proof of the alleged inaccuracy; it may not deny relief by relying exclusively on an unclear or contradictory office submission. In betreibungsrechtliche Beschwerdeverfahren, formal proof offers are not required in strict form where the party had no reason to anticipate the disputed factual version (consid. 1-2).
sei seine Pflicht, die Handwerksleute zu bezahlen. Mit der Zahlung sei die Übertragung der im Konkurse mit den Forderungen ver knüpften Rechte im Grunde dahingefallen; unter keinen Umständen aber könne dem Rekurrenten noch das Recht der vollen Deckung zukommen. Es könne ihm nicht eine volle Rückzahlung durch das unter Vorbehalt den Cedenten und nur diesen zugestandene Pri vileg zuerkannt werden. Die kantonale Aufsichtsbehörde ersuchte zunächst das Konkurs amt um Aufklärung darüber, wieso es komme, daß im Kolloka tionsplan, der vom 23. Juli bis 2. August 1910 aufgelegen haben solle, die Forderungen bereits als zediert eingetragen seien, während die Abtretung erst am 3. September 1910 erfolgt sei. Das Konkursamt gab zur Antwort, von der Zession habe es allerdings erst im September Kenntnis erhalten, es sei ihm aber bekannt gewesen, daß der Rekurrent mit Halter und Keller unter handelt und jedem ein Velo an Zahlungsstatt gegeben habe, und weil nun durch die Zahlung unter allen Umständen das Vorrecht der 1. Klasse habe wegfallen müssen, so habe es die Forderungen in 5. Klasse kolloziert. C. Durch Entscheid vom 8. April 1911 hat die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es sei durch die Vernehmlassung der Konkursverwal tung dargetan, daß die beiden Forderungen bereits im Kolloka tionsplan in 5. Klasse eingereiht gewesen seien und keine Anderund nach Eintritt der Rechtskraft des Kollokationsplanes vorgenommen worden sei. D. Diesen Entscheid hat der Rekurrent unter Erneuerung seines Begehrens an das Bundesgericht weitergezogen, indem er zur Begründung folgendes ausführt: Es sei nicht wahr, daß die Forderungen in 5. Klasse kolloziert worden seien, sondern die Kon kursverwaltung habe sie in die 1. Klasse aufgenommen und hievon den Gläubigern Halter und Keller mündlich durch das Betreibungs amt Weinfelden Mitteilung gemacht. Am 27. August 1910 habe die 2. Gläubigerversammlung stattgefunden und dabei sei der Kol lokationsplan verlesen worden. Bei diesem Anlaß habe der Kon kursbeamte ausdrücklich wieder erklärt, die beiden Forderungen seien als privilegiert in der 1. Klasse kolloziert worden. Der Anwalt des Rekurrenten habe hiegegen reklamiert und erklärt, er hätte dieses Privileg angefochten und bedaure, den Kollokationsplan während der Auflegungsfrist nicht eingesehen zu haben. Der Konkursbeamte habe ihm aber geantwortet, der Kollokationsplan sei rechtskräftig, da gebe es nichts mehr anzufechten . Es sei nicht wahr, daß er, der Rekurrent, die Mitteilung erhalten habe, die Forderungen seien in 5. Klasse eingestellt. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
des vorgelegten Kollokationsplanes erwecken konnte. Es sei nur darauf hingewiesen, daß das Konkursamt selbst erklärt, es habe den Cedenten das Privileg zugestanden, ferner, es habe die For derungen in 5. Klasse kolloziert, weil Halter und Keller am 17. August 1910, also als der Kollokationsplan längst rechtskräftig geworden war, ein Velo an Zahlungsstatt erhalten hätten, endlich, der Rekurrent habe es unterlassen, den Rang jener in 1. Klasse kollozierten Forderungen zu bestreiten. Die Erklärung des Kon kursamtes über den Grund der Eintragung der Zessionen in den Kollokationsplan war denn auch gewiß nicht geeignet, die Zweifel an der Richtigkeit des vorgelegten Kollokationsplanes zu beseitigen. Die Vorinstanz durfte nicht etwa deswegen davon absehen, dem Rekurrenten den angetragenen Beweis abzunehmen, weil er ihn nicht ausdrücklich anerboten hatte. Ein solches ausdrückliches Be weisanerbieten und die Bezeichnung von Beweismitteln für jede be hauptete Tatsache ist im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren, das keinen streng formellen Charakter hat, nicht notwendig. Zudem hatte der Rekurrent keinen Anlaß, für seine Behauptung von An fang an den Beweis anzubieten, da er, wenn er von deren Rich tigkeit überzeugt war, keinen Grund hatte, anzunehmen, die Kon kursverwaltung werde einen von seinem Standpunkt aus unrich tigen Kollokationsplan vorlegen, sondern davon ausgehen durft daß die Konkursakten ohne weiteres die Richtigkeit seiner Behaup tung ergeben würden. Die Vorinstanz hat also in Verletzung des Art. 8 SchKG einfach auf den vom Konkursamt vorgelegten Kollokationsplan abgestellt. Demgemäß muß ihr Entscheid aufge hoben und die Sache zur neuen Behandlung an sie zurückgewiesen werden, damit sie dem Rekurrenten den Gegenbeweis dafür ab nehme, daß der vom Konkursamt vorgelegte Kollokationsplan mit dem wirklich aufgelegten und in Rechtskraft erwachsenen insoweit nicht übereinstimme, als er sich auf den Rang der von Halter und Keller angemeldeten Forderungen bezieht, und also in dieser Be ziehung unrichtig sei. Der Rekurs enthält allerdings keinen Antrag in diesem Sinne, sondern verlangt einfach die Anderung der Ver teilungsliste auf Grund einer Kollokation der erwähnten Forder ungen in 1. Klasse. Die Aufsichtsbehörden haben indessen von Amteswegen den der Sachlage entsprechenden Entscheid zu erlassen, sofern er nicht über die Anträge des Beschwerdeführers hinausgeht, und dies ist hier nicht der Fall; denn die Einladung an die Vor instanz, die Sache nochmals zu behandeln, gibt dem Rekurrenten weniger als was er verlangt hat. 2. Bei der Neubehandlung der Sache durch die Vorinstanz wird dem Rekurrenten insbesondere Gelegenheit zu geben sein, seine neuen Behauptungen über die Vorgänge in der 2. Gläubigerver sammlung und über die Mitteilung, die das Betreibungsamt Wein felden im Auftrag des Konkursamtes den Gläubigern Halter und Keller über die Kollokation ihrer Forderungen gemacht haben soll, zu beweisen. Diese Behauptungen sind, wenn sie sich als richtig erweisen, genügend, um dem vom Konkursamt im Beschwerdever fahren vorgelegten Plan jede Beweiskraft zu nehmen; sie sind auch rechtzeitig vorgebracht, da der Rekurrent ebenso, wie er keine Ver anlassung hatte, schon in der Beschwerdeschrift an die kantonale Aufsichtsbehörde den Beweis für die darin angeführten Tatsachen anzubieten, auch keinen Grund hatte, damals schon die erwähnten neuen Behauptungen aufzustellen. Es mag im übrigen noch darauf verwiesen werden, daß die Übereinstimmung der Einträge im Ein gabenprotokoll mit dem, was der Rekurrent über die Kollokation der beiden ihm abgetretenen Forderungen behauptet, es nicht als ausgeschlossen erscheinen läßt, daß dieses Protokoll seinerzeit als Kollokationsplan zur Einsicht aufgelegen habe. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird in dem Sinne begründet erklärt, daß der an gefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zu neuer Behand lung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, mit der Einladung dem Rekurrenten den Gegenbeweis dafür abzunehmen, daß der vom Konkursamt Weinfelden vorgelegte Kollokationsplan im Konkurse des Karl Weidmann unrichtig sei, soweit er sich auf den Rang der von Jakob Halter und Alfred Keller angemeldeten Forderungen bezieht.