Art. 92 Ziff. 5 SchKG; Unpfändbarkeit von Nahrungs- und Feuerungsmitteln; keine Ausdehnung auf den zur Anschaffung erforderlichen Geldbetrag. Die in Art. 92 und 93 SchKG geregelten Kompetenzstücke bilden eine abschliessende, als Ausnahme vom Grundsatz der Vermögenshaftung eng auszulegende Ordnung. Ist im Gesetz nur die Unpfändbarkeit von im Besitz des Schuldners vorhandenen Nahrungs- und Feuerungsmitteln vorgesehen, so kann daraus nicht durch Analogie ein Anspruch auf Belassung eines Geldbetrags abgeleitet werden, der zur Beschaffung solcher Vorräte dienen soll. Art. 229 Abs. 2 SchKG rechtfertigt keine Übertragung auf das Pfändungsverfahren; eine allfällige Lücke liegt nicht vor. Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn der ersetzende Geldbetrag nach den besonderen Umständen ein konkretes Kompetenzstück vertritt (pretium succedit in locum rei; vgl. consid. 4).
sächlich eine entsprechende Verwendung finden werde. Diese Vor aussetzungen seien im vorliegenden Fall, wo eine Erwerbstätigkeit ausgeschlossen sei, erfüllt. Der nämliche Schluß ergebe sich endlich aus Art. 229 Abs. 2 SchKG C. Diesen Entscheid hat die Rekurrentin innert Frist an das Bundesgericht weitergezogen, mit dem Antrag, es sei der Be trag von 119 Fr. 50 Cts. in der Beschlagnahme zu ihren Gun sten zu belassen. Zur Begründung führt die Rekurrentin aus, die Freigabe jenes Betrages widerspreche sowohl dem Sinn und Wort laut, als der Auslegung, welche Art. 92 SchKG bisher gefunden habe. Das Gesetz spreche in Ziff. 5 lediglich von Nahrungs und Feuerungsmitteln, nicht von Bargeld oder einem sonstigen mehr oder weniger leicht liquidierbaren Aktivum, welches zu ihrer Be schaffung möglicherweise dienlich sei. Eine Gewißheit dafür, daß das Geld gerade für Unterhaltszwecke benutzt werde, bestehe ferner im vorliegenden Fall nicht. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat von Gegenbemerkungen zum Rekurse abgesehen. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
werden kann (so auch Meier, Beschränkungen der Zwangsvoll streckung S. 162). Zum nämlichen Ergebnis führt der von der Vorinstanz heran gezogene Art. 229 Abs. 2 SchKG, wonach die Konkursver waltung dem Gemeinschuldner einen billigen Unterhaltsbeitrag gewähren kann, namentlich wenn sie ihn anhält, zu ihrer Ver fügung zu bleiben. Aus dieser Bestimmung folgt nicht, wie die Vorinstanz meint, die Zulässigkeit der Belassung von Geldern an Stelle nicht vorhandener Kompetenzstücke im Pfändungsver fahren, sondern im Gegenteil argumento e contrario die Un zulässigkeit einer solchen Ausdehnung der Rechtswohltat des Art. 92 mangels jeglicher gesetzlicher Bestimmung. Zudem liegen die Ver hältnisse hier und dort durchaus nicht gleich. Art. 229 Abs. begründet keinen Rechtsanspruch des Gemeinschuldners auf Aus richtung von Alimenten. Das Gesetz legt es vielmehr ins Er messen der Konkursverwaltung, je nach den Umständen dem Ge meinschuldner einen Unterhaltsbeitrag zu gewähren oder nicht, und es erscheint dieser Beitrag vornehmlich als Aquivalent für seine Präsenzpflicht (vergl. AS Sep. Ausg. 12 Nr. 60 3. Wenn die Vorinstanz sodann geltend macht, daß die Pfändbarkeit des dem Schuldner zur Beschaffung der nötigen Nahrungs und Feuerungsmittel erforderlichen Geldbetrages einer durch nichts gerechtfertigten Schlechterstellung der in städtischen Verhältnissen lebenden Schuldner gleichkäme, welche keine solchen Vorräte anzulegen pflegen, so ist ihr entgegenzuhalten, daß Art. 92 5 SchKG überhaupt nur auf die Landbevölkerung zuge schnitten ist, ohne daß jedoch der städtische Schuldner dadurch be nachteiligt würde. Da der Lohn der bäuerlichen Bevölkerung, vom Gesinde abgesehen, im allgemeinen in den Bodenerträgnissen verkörpert ist und die vom Gesetz als unpfändbar bezeichneten Nahrungs und Feuerungsmittel in der Hauptsache aus Boden erträgnissen bestehen oder doch aus solchen hervorgehen, ist in der Garantie des Art. 92 Ziff. 5 in Wirklichkeit nichts anderes zu erblicken als die Anwendung der Rechtswohltat der Unpfändbarkeit des Lohnes, soweit er das Existenzminimum nicht übersteigt, auf die landwirtschaftliche Bevölkerung. Hieraus erhellt, daß die Un Ges.-Ausg. 35 I S. 800 ff. Erw. 2. gleichheit in der Behandlung der Stadt und der Landbevölkerung (entgegen der auch von Meier, op. cit. S. 161 f. vertretenen Auffassung) nur eine scheinbare ist, sobald die Unpfändbarkeits bestimmungen der Art. 92 und 93 SchKG im Zusammenhang gewürdigt werden. Unstichhaltig ist endlich die Berufung der Vorinstanz 4. - auf das Urteil des Bundesgerichts i. S. Giger (AS Sep. Ausg 10 Nr. 31 ). In diesem Entscheid hat das Bundesgericht er kannt, daß die Kompetenzeigenschaft auch dem Geldbetrag zukomme, welcher ein bestimmtes Kompetenzstück ersetze, sofern er den Wert des Kompetenzgegenstandes darstelle und zur Beschaffung eines neuen dienen könne und solle. Es handelte sich damals um eine dem Schuldner für abgebrannte Mobiliargegenstände von der Ver sicherungsgesellschaft geschuldete Entschädigung und es rechtfertigte sich daher in jenem Fall die Anwendung des Rechtsgrundsatzes: pretium succedit in locum rei. Daraus darf aber nicht geschlossen werden, daß, sobald ein Kompetenzgegenstand nicht in natura vor handen ist, der zur Beschaffung dieses Gegenstandes erforderliche Betrag ebenfalls Kompetenzqualität genieße, auch wenn das Kom petenzstück und der Geldbetrag, wie im vorliegenden Fall, weder in einem tatsächlichen, noch in einem rechtlichen Verhältnis zu einander stehen. 5. Aus dem Gesagten ergibt sich, daß in Übereinstimmung mit dem frühern Entscheid des Bundesrates vom 13. Dezember 1894 in Sachen Bürke Krapf (Archiv 4 Nr. 38) und der auf diesen Entscheid gestützten, eigenen früheren Praxis der baslerischen Aufsichtsbehörde (s. Entsch. vom 23. April 1908 in Sachen Mäder), sowie mit Jaeger (Komm. Art. 92 Anm. 12) und Meier (loc. cit.) und entgegen der Auffassung von Weber und Brüstlein (Komm. Art. 92 Anm. 6), Reichel (Komm. Art. 92 Anm. 9) und Blumenstein (Handbuch S. 358) bei Nichtvor handensein von Nahrungs und Feuerungsmitteln auf zwei Monate die Kompetenzqualität grundsätzlich nicht auf den zur An schaffung dieser Vorräte notwendigen Geldbetrag ausgedehnt werden darf, gleichviel ob er dem Bargeld des Schuldners oder einem Guthaben oder dem Erlös anderer Pfändungsgegenstände entnom Ges.-Ausg. 33 I S. 438 ff.
men werde. Eine Ausnahme hievon ist nur statthaft, wenn im einzelnen Fall die im Entscheid des Bundesgerichts in Sachen Giger aufgestellten Bedingungen erfüllt sind. Daß dem in casu nicht so ist, wurde bereits festgestellt. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt. Demgemäß wird der Vor entscheid aufgehoben und das Betreibungsamt Basel Stadt ange wiesen, den Betrag von 119 Fr. 50 Cts. in der Beschlagnahme zu Gunsten der Rekurrentin zu belassen.