Art. 12 Abs. 3 und 4 RückkG; Art. 59 BV; Art. 113 Abs. 3 BV: Der Gerichtsstand der SBB ist durch Art. 12 RückkG abschließend geregelt; Art. 59 BV wirkt insoweit nur vermittelt über das Bundesgesetz. Der in Art. 12 Abs. 4 RückkG vorgesehene Zwangsgerichtsstand am Hauptort eines berührten Kantons gilt für sämtliche Klagen der betreffenden Kantonseinwohner gegen die SBB und ist nicht auf Ansprüche aus dem Eisenbahnbetrieb beschränkt. Maßgebend sind Wortlaut, Zweck der Erleichterung der Rechtsverfolgung und die Vermeidung schwieriger Abgrenzungsstreitigkeiten; frühere, zu Art. 8 Eis. Ges. entwickelte restriktive Praxis ist für die Auslegung des Rückkaufsgesetzes nicht entscheidend (consid. 1–4).
J. Der Rekursbeklagte hat Abweisung des Rekurses bean tragt und dabei den Eventualstandpunkt eingenommen, daß die Kompetenz der luzernischen Gerichte sich auch aus Art. VIII des Übernahmevertrages ergebe. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
SBB präjudiziert ist. Denn in diesem Urteile wurde lediglich konstatiert, daß Art. 8 Abs. 2 des Eisenbahngesetzes von 1872 durch die Praxis allerdings im Sinne der Beschränkung des Spezialgerichtsstandes auf Klagen aus dem Betrieb interpretiert worden sei, im übrigen aber zur Frage, ob gegebenen Falls an dieser Praxis festzuhalten wäre, bezw. ob sich ihre Übertragung auf Art. 12 Rückk. Ges. rechtfertigen würde, nicht Stellung ge nommen, sondern bloß betont, daß unter allen Umständen kein begründeter Anlaß vorhanden sei, bei der Anwenduug des Rück kaufsgesetzes in der restriktiven Interpretation der fraglichen Ge richtsstandsnorm noch weiter zu gehn, als dies schon bei der Anwendung des Eisenbahngesetzes von 1872 geschehen sei. 4. Ist somit die zu entscheidende Rechtsfrage jedenfalls durch das angeführte neuere Urteil nicht präjudiziert, so ist nun gegenüber der von den SBB befürworteten restriktiven Interpre tation des Art. 12 Abs. 4 Rückk. Ges. vor allem auf den Wort laut dieses Artikels zu verweisen, worin, im Gegensatz zu andern ein Zwangsdomizil begründenden gesetzlichen Bestimmungen (vergl. z. B. Art. 2 Ziff. 4 des Bundesgesetzes betr. Beaufsichtigung von Privatunternehmungen im Gebiete des Versicherungswesens, vom 25. Juni 1885), keinerlei Beschränkung auf eine besondere Kategorie von Klagen enthalten ist, sondern schlechthin bestimmt wird, daß die SBB an den Hauptorten aller von ihnen berührten Kantone von den betreffenden Kantonseinwohnern belangt wer den" können. Da von Kantonseinwohnern in Art. 12 Abs. 4 und auch sonst in Art. 12 vorher nirgends die Rede war, so müssen unter den betreffenden Kantonseinwohnern überhaupt alle Einwohner der betreffenden Kantone, d. h. alle Ein wohner der durch ihre Bahnlinien (sc. durch die Bahnlinien der SBB) berührten Kantone , verstanden werden, und es bietet also der Wortlaut des Gesetzes keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß der Spezialgerichtsstand des Art. 12 Abs. 4 etwa nur für die jenigen Kantonseinwohner gelte, die ihre Ansprüche aus dem Eisenbahnbetrieb herleiten. Nun ist allerdings richtig, daß die Bestimmung des Art. 12 Abs. 4 Rückk. Ges. im Jahre 1897 nicht erstmals formuliert worden ist, sondern daß sie von der Kommission des Ständerates der bundesrätliche Entwurf vom 25. März 1897 hatte in seinem Art. 10 nur den ersten Absatz des heutigen Art. 12 ent halten aus Art. 8 des Eisenbahngesetzes von 1872 herüber genommen wurde, sowie daß diese letztere Gesetzesbestimmung durch zwei bundesgerichtliche Entscheide (AS 26 I S. 438 f. Erw. 1 f., I S. 30 f.) im Sinne der Beschränkung des Spezialforums auf Klagen aus dem Betrieb interpretiert worden ist. Allein ein mal erscheint diese restriktive Interpretation schon an sich ziemlich anfechtbar, da durch Art. 8 Eis. Ges. seiner Zeit offenbar die gleiche Wirkung erreicht werden wollte, wie durch die früheren kantonalen Konzessionen, welche meist schlechthin (ohne Beschrän kung auf bestimmte Rechtsverhältnisse) die Verpflichtung der Eisen bahngesellschaften zur Domizilnahme in den betreffenden Kan tonen ausgesprochen hatten. Zur Unterstützung der durch die Praxis eingeführten restriktiven Interpretation des Art. 8 Eis. Ges. hat denn auch in den betreffenden Urteilen lediglich die s. Zt. zum Eisenbahngesetz erlassene Botschaft (BBl. 1871 II S. 667) angeführt werden können, welch letztere, mit ihren, im Grunde doch bloß exemplifizierenden, zum Teil übrigens offenbar rechts irrtümlichen Ausführungen (vergl. die Bemerkung betr. die Mög lichkeit, die Bahngesellschaften in der Person eines jeden Stations vorstandes zu belangen), gewiß keine genügende Grundlage bot, um den Art. 8 Eis. Ges. entgegen seinem Wortlaut im Sinne jener Beschränkung des Spezialforums zu interpretieren. Sodann kann aber auf die erwähnte frühere Praxis heute namentlich des halb nicht abgestellt werden, weil im Zweifel doch anzunehmen ist daß der Gesetzgeber, als er im Jahre 1897 den Wortlaut des Art. 8 Eis. Ges. reproduzierte, diesen Wortlaut als seinem eigenen gesetzgeberischen Gedanken entsprechend betrachtete und also weit entfernt war, eine damit im Widerspruch stehende Praxis sank tionieren zu wollen, was übrigens damals geradezu unmöglich gewesen wäre, da ja die beiden einzigen in Betrachten kommenden Entscheide des Bundesgerichts aus den Jahren 1900 und 1901 stammen, und also die betreffende restriktive Praxis im Jahre 1897 noch gar nicht existierte. Ist aber darnach Art. 12 Abs. 4 Rückk. Ges. unabhängig von der dem Art. 8 Eis. Ges. seither zu Teil gewordenen Auslegung zu interpretieren, so liegt ein Grund,
den Gerichtsstand des Kantonshauptortes entgegen dem Wortlaut des Gesetzes auf die Klagen aus dem Betrieb zu beschränken umsoweniger vor, als es im Jahre 1897 auch sonst keineswegs die Tendenz des Gesetzgebers war, die kantonale Gerichtsbarkeit in Bezug auf die Bundesbahnen einzuschränken oder gar die Ge richtsbarkeit desjenigen Kantons zu bevorzugen, in welchem sich aus Gründen, die mit den Rechtsbeziehungen der SBB zum Publikum offenbar nichts zu tun haben der Sitz der General direktion befindet. Abgesehen davon, daß mit Rücksicht auf die Annahme des ohnehin stark umstrittenen Gesetzes durch das Volk und die Stände von vornherein alles vermieden werden wollte, wodurch sich einzelne Kantone benachteiligt fühlen konnten, ergibt sich die prinzipielle Stellungnahme des Gesetzgebers zur Frage des Gerichtsstandes der SBB u. a. deutlich aus der zuerst im Stände rat beschlossenen und dann im Nationalrat gutgeheißenen Erhö hung der Spruchkompetenz des Bundesgerichts als einziger Instanz auf 30,000 Fr. (vergl. stenographisches Bulletin 1897 S. 596 ff., S. 612 ff. und S. 1009), wobei mehrfach betont wurde, daß den kantonalen Gerichten möglichst viel Kompetenzen belassen werden sollten, zumal da für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ja bereits durch das Rechtsmittel der Berufung gesorgt sei. Aber auch noch andere Erwägungen gesetzgebungspolitischer Natur würden einer Beschränkung der Gerichtsbarkeit der ver schiedenen in Betracht kommenden Kantone auf Klagen aus dem Betrieb eutgegengestanden haben. Mit der in Frage stehenden Be stimmung wurde doch in erster Linie bezweckt, den Einwohnern der einzelnen Kantone die Verfolgung von Rechtsansprüchen gegenüber den SBB zu erleichtern. Dieser Zweck aber würde offenbar nur ganz unvollständig erreicht, wenn in jedem Spezial falle zuerst untersucht werden müßte, ob es sich um einen Anspruch aus dem Betrieb, oder aber um einen sonstigen Rechtsanspruch handle, und wenn alle nicht direkt aus dem Betriebe herrührenden Ansprüche am Sitz der Generaldirektion geltend gemacht werden müßten. Rein theoretisch ließe sich die Beschränkung des Spezial forums auf die Geltendmachung der Ansprüche aus dem Betrieb ja allerdings damit begründen, daß eine von der allgemeinen Norm abweichende Behandlung der Eisenbahngesellschaften bezw. der SBB in Bezug auf Gerichtsstandsfragen doch nur insofern gerechtfertigt sei, als es sich um Rechtsverhältnisse handle, die sich aus der besondern Natur der Eisenbahnen als öffentlicher Trans portanstalten ergeben. Allein in der Praxis würde die Grenze umso schwerer zu ziehen sein, als schließlich fast alle Ansprüche, die gegenüber einer Eisenbahngesellschaft oder gegenüber den Bun desbahnen erhoben werden können, mehr oder weniger mit der Eigenschaft dieser Organisationen als öffentlicher Transportan stalten zusammenhängen. Die erste und hauptsächlichste Wirkung einer besondern Behandlung der Klagen aus dem Betrieb wäre somit die Entstehung zahlreicher Inzidenzstreitigkeiten über die frage, was unter Ansprüchen aus dem Betrieb zu ver stehen sei. Bei dieser Sachlage ließe sich eine verschiedene Behandlung der Klagen aus dem Betrieb und derjenigen aus andern Verhält nissen nur rechtfertigen, wenn sie durch sonstige Erwägungen prak tischer Natur gebieterisch gefordert würde. Auch dies ist indessen keineswegs der Fall, da die Notwendigkeit, wegen einer jeden, auch noch so geringen Forderung, sofern sie nicht aus dem Be trieb herrührt, in Bern zu prozessieren, für die Einwohner anderer Kantone eine weit größere Belästigung darstellt, als um gekehrt für die SBB die Notwendigkeit, in den verschiedenen Kantonshauptorten, woselbst sie ja ohnehin schon für Ansprüche aus dem Betrieb belangt werden können, auch noch in andern Beziehungen Rede und Antwort zu stehen. Aus allen diesen Gründen rechtfertigt es sich, bei der Inter pretation des Art. 12 Abs. 4 Rückk. Ges. gemäß dem Wortlaute des Gesetzes den Gerichtsstand des Kantonshauptortes für alle Klagen gelten zu lassen, welche von den Einwohnern des betref fenden Kantons gegen die SBB angestrengt werden. Danach haben sich im vorliegenden Falle die Gerichte des Kan tons Luzern mit Recht zuständig erklärt, und es ist daher der Rekurs der SBB abzuweisen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.