Art. 45 BV; multiple residence and deposit of identity papers; admissibility of the constitutional complaint: A complaint for violation of the freedom of establishment is admissible without exhaustion of cantonal remedies and also against enforcement measures that merely implement an unconstitutional order. When a person has several places of residence, only one municipality may require deposit of the original home and family certificates; the other municipalities must accept an official certificate proving deposit elsewhere. The decisive point is the authentic proof of nationality and municipal affiliation, not the civil-law or tax-law main domicile. A municipal order demanding original papers in every place of residence unlawfully impairs the freedom of establishment (consid. 1-4).
Gemeinderates von Egg, daß auf der dortigen Gemeinderatskanzlei die erforderlichen Ausweisschriften deponiert seien, zu gewähren. Zur Begründung hat er folgendes ausgeführt: Der obergericht liche Entscheid verletze den Art. 45 BV. Danach habe jeder Schweizerbürger das Recht, sich an einem Orte niederzulassen, wenn er einen Heimatschein oder eine gleichbedeutende Ausweis schrift besitze. Somit dürfe eine Gemeinde für die Niederlassung nur den Ausweis über den Besitz der erfoderlichen Schriften verlangen. Allerdings schreibe 33 des zürch. Gemeindegesetzes vor, daß diese Ausweispapiere in der Gemeinderatskanzlei depo niert werden müßten. Wenn aber jemand, der die Niederlassung verlange, sie ohne sein Verschulden nicht beibringen könne, so müsse sich die Gemeindebehörde mit Ersatzpapieren begnügen. Er, der Rekurrent, sei bereit gewesen, dem Gemeinderat Oetwil Be scheinigungen des Gemeinderates Egg vom 20. Juli 1910, wo nach er dort einen Heimatschein und einen Familienschein und für seine Pflegetochter einen Bürgschaftsschein hinterlegt habe, zur Gewährung der Niederlassung für Frau und Tochter zu übergeben. Hiemit hätte sich der Gemeinderat Oetwil daher zufrieden geben müssen. Gemäß Burckhardt, Kommentar zur BV S. 420, ge nüge bei mehrfacher Niederlassung zur Erlangung der Neben niederlassung eine Bescheinigung über die Hinterlegung regelrechter Schriften am Orte der Hauptniederlassung. Diese befinde sich in Egg, da er, der Rekurrent, seit mehr als zwei Jahren samt seiner Familie dort seinen Wohnsitz habe und nie beabsichtigt habe, ein Domizil in Oetwil zu begründen. C. Die III. Appellationskammer des zürcherischen Ober gerichts hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. D. Der Gemeinderat Oetwil a. See hat die Abweisung des Rekurses beantragt. Er bestreitet, daß ihm Bescheinigungen über Hinterlegung der Ausweisschriften in Egg vorgelegt worden seien, erklärt aber, daß er sich damit nicht zufrieden gegeben hätte, da er berechtigt sei, die Originalausweispapiere, nämlich den Heimat und den Familienschein zu verlangen, weil Oetwil der Wohnsitz der Familie sei. Im übrigen bemerkt er, daß er vom Rekurrenten keine Steuern erheben könne, so lange dieser nicht Ausweispapiere deponiere und eine Niederlassungsbewilligung einlöse. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
recht 2. Aufl. Bd. 2 Nr. 571 Ziff. 3). In der Regel werden für eine Familie die Originalien des Heimat und Familienscheins deponiert werden müssen. Wenn aber, was durchaus möglich und zulässig ist, mehrere Niederlassungen bestehen, so ist es selbstver ständlich, daß die erwähnten Originalpapiere nur an einem Orte hinterlegt werden können, und daß sich die übrigen mit einer Bescheinigung über diese Deposition begnügen müssen. Der Zweck der Vorschrift des Art. 45 Abs. 1 ist, dem Niederlassungsorte einen authentischen Ausweis über die Kantons und Gemeinde angehörigkeit des Einziehenden zu geben, und dieser Zweck wird durch die Vorweisung einer solchen Bescheinigung erfüllt. Dem gemäß ist bei mehrfacher Niederlassung von jeher für einen Nieder lassungsort die Deposition einer amtlichen Bescheinigung der Behörde des andern, daß eine Ausweisschrift im Sinne des Art. 45 BV dort hinterlegt sei, als genügendes Erfordernis betrachtet worden (Burckhardt, Kommentar z. BV S. 428; BBl 1881 II S. 673). Da der Rekurrent in Egg bereits niedergelassen ist, dort seinen Heimat und seinen Familienschein deponiert hat und diese Niederlassung nicht aufgibt, so genügt also die Bescheinigung des Gemeinderates Egg über die Hinterlegung der Ausweisschriften im Sinne des Art. 45 BV für die Niederlassung in Oetwil. Ob Oetwil als zivilrechtlicher Wohnsitz des Rekurrenten und somit als Hauptniederlassungsort, Egg dagegen nur als Nebennieder lassungsort zu betrachten sei, ist unerheblich. Es liegt nichts vor, woraus geschlossen werden könnte, Art. 45 BV gebe dem Haupt niederlassungsort das Recht, eine Hinterlegung der Originalaus weisschriften zu verlangen, wenn diese bereits an einem andern Niederlassungsort deponiert sind. Es wäre auch eine unzweck mäßige Umständlichkeit, wenn Heimat und Familienschein des Re kurrenten nach Oetwil verbracht würden und dann diese Gemeinde der Gemeinde Egg eine Bescheinigung über die Hinterlegung der Papiere ausstellte. Zudem ist nicht einzusehen, welches Interesse die Gemeinde Oetwil an der Deposition der Originalausweis schriften des Rekurrenten haben soll, da sich ja hieran keine besonderen Rechte knüpfen. Wie aus der Rekursbeantwortung des Gemeinde rates Oetwil hervorgeht, scheint dieser der Ansicht zu sein, daß die Besteuerung des Rekurrenten davon abhänge, wo seine Papiere hinterlegt seien. Dies ist jedenfalls nicht richtig. Wenn es auch für diese Besteuerung von Erheblichkeit ist, ob sich die Haupt niederlassung in Egg oder Oetwil befindet, so kann es doch für die Entscheidung dieser Frage nicht in Betracht fallen, wo zufällig der Heimat oder der Familienschein des Rekurrenten deponiert ist. Ebenso ist dies auch für den Gerichtsstand ohne Bedeutung. 3. Läßt sich somit aus Art. 45 BV ein Recht der Gemeinde Oetwil auf die Hinterlegung der Originalausweispapiere des Rekurrenten nicht herleiten, so fragt es sich noch, ob die Auflage, sie zu deponieren, eine Erschwerung der Niederlassungsfreiheit im Sinne der erwähnten Verfassungsbestimmung bedeute. Nach der Praxis des Bundesrates ist es allerdings zulässig, daß die Kan tone von einem Niederlassungspetenten, obwohl Art. 45 BV das Recht hiezu nicht erteilt, u. a. einen Ausweis über den Zivilstand verlangen, sofern sie die Erfüllung dieser Verpflichtung nicht zu einer Bedingung für die Bewilligung der Niederlassung machen, sondern sich damit begnügen, sie auf andere Weise, z. B. durch Ungehorsamsstrafen, wie Bußen, zu erzwingen. (Salis, Bundes recht 2. Aufl. II Nr. 547, 572, 574 und 575). Allein, während der Niedergelassene jederzeit in der Lage ist, Erfordernisse, wie Ausweise über seinen Zivilstand, zu erfüllen, ist es ihm bei mehr facher Niederlassung geradezu unmöglich, dem Verlangen jeder Gemeinde auf Hinterlegung von Originalschriften zu genügen. Der Bundesrat hat denn auch in einem Beschlusse vom 16. August 1887 das Begehren einer Ortspolizeibehörde um Einlegung eines eigentlichen Heimatscheins an Stelle einer amtlichen Heimatrechts bescheinigung wegen Erschwerung der Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 45 BV als unzulässig erklärt, obwohl damit nicht die An drohung der Verweigerung der Niederlassung, sondern bloß die jenige verbunden worden war, daß der Niederlassungspetent sonst als Hausierer betrachtet würde und der Hausierpatenttaxe unter läge. In Übereinstimmung mit der Auffassung, die diesem Entscheide zu Grunde liegt, darf wohl angenommen werden, daß es dem Sinn und Geist des Art. 45 BV nicht entspricht, wenn die Kan tone Ordnungsvorschriften aufstellen und anwenden, wodurch von einem Niederlassungspetenten mit Bezug auf die Ausweisschriften mehr oder anderes verlangt wird, als was aus jener Verfassungs AS 37 I 1911
bestimmung zu entnehmen ist. Ein Kanton könnte sonst die Er füllung solcher Vorschriften durch Strafen in einer Weise erzwingen, die der Androhung der Niederlassungsverweigerung unter Umständen in der Wirkung gleichkäme. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um mehrfache Niederlassungen im nämlichen Kanton oder in verschiedenen Kantonen handelt, da die Niederlassungsfreiheit nicht bloß im Umfange des interkantonalen Verhältnisses garantiert ist. Zum gleichen Ergebnisse müßte man übrigens auch vom Standpunkte des Art. 4 BV aus gelangen; denn es bedeutete geradezu eine Rechtsverweigerung, wenn Strafen aus einem Um stande hergeleitet werden, dem der Niedergelassene allseitig Genüge zu leisten gar nicht in der Lage ist. 4. Demgemäß erscheint die Auflage des Gemeinderates von Oetwil vom 19. Juli 1910, die Originalausweispapiere zu hinter legen, als eine Verletzung der Niederlassungsfreiheit des Rekur renten. Das Urteil der III. Appellationskammer des zürcherischen Obergerichtes vom 18. Oktober 1910 ist daher als Akt der Voll ziehung jener gemeinderätlichen Verfügung aufzuheben; damit wird der Frage, ob der Rekurrent den eigentlichen Wohnsitz und damit die Hauptniederlassung in Egg oder in Oetwil habe, in keiner Weise vorgegriffen. Ebenso bleibt es der Gemeinde Oetwil un benommen, nach Maßgabe der zürcherischen Gesetzgebung für die Niederlassung der Pflegetochter Kaution zu verlangen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird gutgeheißen. Demgemäß wird das Urteil der III. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. Oktober 1910 und damit auch das Urteil des Bezirks gerichtes Meilen vom 22. September 1910 aufgehoben.