Interkantonale Unternehmung; Steuerdomizil und Gewinnaufteilung bei ständigen körperlichen Anlagen in mehreren Kantonen; Art. 46 aBV. Besteht ein einheitlicher Geschäftsbetrieb, der sich über mehrere Kantone erstreckt, so begründet jede ständige körperliche Anlage oder Einrichtung ein Steuerdomizil, wenn durch sie ein qualitativ und quantitativ wesentlicher Teil des technischen oder kaufmännischen Betriebes ausgeübt wird; auf die rechtliche Selbständigkeit der Anlage kommt es nicht entscheidend an (E. 2). Gegenstand der Besteuerung ist nicht ein besonderes Einkommen der einzelnen Anstalt, sondern nur eine Quote des Gesamteinkommens des Unternehmens; ein Spezialgewinn oder -verlust der einzelnen Betriebsstätte darf nicht konstruiert werden, sondern die Aufteilung hat nach dem Anteil am Gesamtbetrieb zu erfolgen (E. 3–4). Die frühere Versteuerung des ganzen Einkommens in einem anderen Kanton schliesst die Besteuerung im Belegenheitskanton nicht aus; jener Kanton hat vielmehr durch entsprechenden Abzug Doppelbesteuerung zu vermeiden (E. 1, 4).
rechtliche Rekurs mit den Anträgen: Es sei der Entscheid des Kantons Solothurn vom 25. No vember 1910, wonach die Speisewagengesellschaft für ihre in Olten gelegene Reparaturwerkstätte für 5000 Fr. Einkommens steuer bezahlen muß, als verfassungswidrig aufgehoben und der Kanton Solothurn nicht berechtigt, von der Rekurrentin in Zukunft eine Einkommenssteuer zu erheben. Eventuell möge das Bundesgericht festsetzen, in welchem Um fange die Kantone Bern und Solothurn mit Bezug auf das Einkommen der Rekurrentin einkommenssteuerberechtigt seien. Zugleich sei die Rekurrentin zu ermächtigen, denjenigen Betrag, für den sie im Kanton Solothurn steuerpflichtig erklärt wird, von ihrem gesamten in Bern versteuerten Einkommen in Abzug zu bringen. Die Rekurrentin behauptet, bisher in Bern stets ihr ganzes Einkommen versteuert zu haben, weshalb die Besteuerung eines Teils dieses Einkommens durch den Kanton Solothurn eine un zulässige Doppelbesteuerung darstelle. D. Der Regierungsrat des Kantons Solothurn hat Abweisung des Rekurses beantragt. Der Regierungsrat des Kantons Bern hat folgende Anträge gestellt:
titativ wesentlicher Teil des technischen oder kommerziellen Betriebes der Rekurrentin vollzieht. Das Vorhandensein dieser Voraus setzung ist nun aber zweifellos zu bejahen, zumal da es sich um Installationen im Bilanzwert von 96,445 Fr. und um jährliche Betriebsausgaben von 25,000 bis 30,000 Fr. handelt. Im übrigen ist hier auch nicht zu untersuchen, ob die Rekur rentin die Reparatur des Wagenmaterials und das Waschen des Weißzeuges, statt diese Arbeiten auf eigene Rechnung ausführen zu lassen, ebensogut Dritten übertragen könnte, wie die Rekur rentin und der Regierungsrat des Kantons Bern behaupten, um daraus den Schluß zu ziehen, daß es sich bei den Oltener In stallationen nicht um einen notwendigen Bestandteil der Be triebseinrichtungen der Rekurrentin handle. Die Frage, ob dieser oder jener Teil eines industriellen oder kommerziellen Betriebes besser vom Geschäftsinhaber selber besorgt werde, oder ob es vor teilhafter wäre, die betreffende Arbeit an Dritte zu vergeben, ist allzu subjektiver Natur, als daß von ihrer Beantwortung die Bejahung oder Verneinung der Steuerhoheit eines Kantons ab hängig gemacht werden könnte. Es muß vielmehr präsumiert werden (und zwar ohne Zulassung eines Gegenbeweises), daß, wenn ein Gewerbetreibender sich hinsichtlich eines bestimmten Ge schäftszweiges für den Selbstbetrieb entschieden hat, dies im In teresse seines Geschäftes geschehen ist, und daß also der betreffende Nebenbetrieb ebenfalls, in größerem oder geringerem Maße, zur Erzielung des Gesamteinkommens beiträgt. Im vorliegenden Falle hat übrigens der Verwaltungsrat der Rekurrentin in seinem Geschäftsbericht pro 1909 (S. 2) u. a. ausdrücklich konstatiert, daß allein schon der Besitz einer eigenen Waschanstalt gegenüber der Lohnwäscherei eine Ersparnis von reichlich 6000 bis 8000 Fr. per Jahr zur Folge habe. 3. Was die Höhe des von der Rekurrentin im Kanton Solothurn zu versteuernden Einkommens betrifft, so ist zwar nicht einfach auf die vorstehende, vielleicht etwas übertriebene Schätzung im Geschäftsbericht des Verwaltungsrates abzustellen. Dagegen kann anderseits keine Rede davon sein, daß das Vorhandensein eines im Kanton Solothurn zu versteuernden Einkommens mit der Rekurrentin deshalb verneint werde, weil die Reparaturwerk stätte nach der Bilanz pro 1909 nicht nur keinen Gewinn, son dern sogar einen Betriebsausfall von 21,066 Fr. a Cts. und die Wäscherei einen solchen von 5582 Fr. 75 Cts. ergeben habe. Da nach der bereits erwähnten neuern Praxis des Bundesgerichts u. U. auch unselbständige Einrichtungen oder Anlagen ein Steuerdomizil begründen, bei solch unselbständigen Anlagen oder Einrichtungen aber von einem Spezialeinkommen meist keine Rede sein kann, so ist auch für die Festsetzung der Höhe des von einem sofern es sich wirklich Kanton zu versteuernden Einkommens um einen einheitlichen Geschäftsbetrieb handelt, der sich als solcher auf das Gebiet mehrerer Kantone erstreckt weder der Steuerpflichtige noch der Fiskus des in Betracht kommenden Kantons berechtigt, ein Spezialeinkommen der betreffenden Ein richtungen oder Anlagen zu konstruieren; Gegenstand der Besteu erung kann vielmehr nur eine Quote des Gesamteinkommens sein. Ist an diesem Grundsatze sogar dann festzuhalten, wenn eigentliche Filialen vorhanden sind, von denen die einen nach weisbar mit Verlust, die andern nachweisbar mit Gewinn gear beitet haben (vergl. Urteil des Bundesgerichts vom 12. Oktober 1910 i. S. Petroleumhandelsgesellschaft gegen Waadt, Erw. 3 i. f. ) so muß er a fortiori auch da gelten, wo es sich nur um ver schiedene Betriebszweige handelt, bei denen naturgemäß nicht wohl von einem speziellen Reingewinn oder Verlust gesprochen werden kann. Vergl. BGE 36 I S. 16 und 24, sowie das bereits zitierte Urteil vom 12. April 1911 i. S. Motor gegen Zürich, Erw. 3. Abs. 3 Danach darf im vorliegenden Falle nicht darauf abgestellt werden, daß in der Gewinn und Verlustrechnung der Rekurrentin der Betrieb der Reparaturwerkstätte und der Wäscherei lediglich unter den Ausgaben figuriert und daher pro 1909 einen buch mäßigen Betriebsausfall von 26,649 Fr. 55 Cts. aufweist, woraus die Rekurrentin ableiten will, daß jener Betrieb tatsächlich gar keinen Gewinn ergeben habe. Vielmehr ist anzunehmen, daß der Anteil der Reparaturwerkstätte und der Wäscherei an der Erzie lung des Gesamtgewinns ungefähr dem Verhältnis der Betriebs AS 36 I S. 382 f. oben S. 239 f.
kosten jener beiden Nebenbetriebe zu den Betriebskosten des gesamten Unternehmens entspricht. 4. Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen, in Verbindung mit den Angaben des Geschäftsberichts, ließe sich nun zwar der auf die Oltener Installationen der Rekurrentin entfal lende Anteil am Gesamtreingewinn ziffernmäßig berechnen, und es würde auch zweifellos in der Kompetenz des Bundesgerichts liegen, diese Berechnung vorzunehmen oder durck Experten vor nehmen zu lassen. Da indessen die Rekurrentin sowohl als der Regierungsrat des Kantons Bern für den Fall, daß die Steuer hoheit des Kantons Solothurn für einen Teil des Einkommens der Rekurrentin grundsätzlich anerkannt werden sollte, gegenüber der Prätention des Kantons Solothurn auf Besteuerung von 112 des Gesamteinkommens keine bestimmten Gegenvorschläge for muliert und auch nicht etwa auf Expertise abgestellt, sondern ein fach beantragt haben, das Bundesgericht möge festsetzen, in wel chem Umfange die Kantone Bern und Solothurn mit Bezug auf das Einkommen der Rekurrentin einkommenssteuerberechtigt seien , bezw. es sei der Steueranteil des Kantons Solothurn festzu stellen und gegenüber dem erhobenen Anspruch gebührend herabzu setzen , so genügt es, zu konstatieren, daß jener Ansatz von 1/12 prima facie keineswegs als übersetzt erscheint, zumal da pro 1909 die Betriebskosten der Reparaturwerkstätte und der Wäscherei nach der Gewinn und Verlustrechnung der Rekurrentin 26,649 Fr. 55 Cts., also etwa 110 der Gesamtbetriebskosten betragen. Übrigens hat die Rekurrentin nach ihrem Geschäftsbericht (vergl. oben Fakt. A i. f.) während des Jahres 1909 in Olten auch Arbeiten für Rechnung Dritter ausführen lassen, und zwar im Gesamtbetrage von 13,289 Fr. 40 Cts. (13,147 Fr. 20 Cts. für Rechnung der Internat. Schlafwagengesellschaft und 142 Fr. 20 Cts. für Rechnung der SBB). Sie hat somit tatsächlich im Kanton Solothurn nicht nur Betriebsauslagen, sondern auch Betriebseinnahmen gehabt und dabei offenbar auch einen Bar gewinn erzielt. Wenn es sich also überhaupt darum handeln könnte, ein spezielles Einkommen der Reparaturwerkstätte und der Wäscherei zu berechnen, so wären außer den mit der Repara tur des eigenen Inventars und mit dem Waschen des eigenen Weißzeuges verbundenen Ersparnissen auch noch jene Brutto einnahmen von 13,289 Fr. 40 Cts. zu berücksichtigen, denen allein schon ein Reingewinn von einigen Tausend Franken ent sprechen dürfte. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird in dem Sinne abgewiesen, daß für das Jahr 1910 das im Kanton Solothurn zu versteuernde Einkommen der Rekurrentin auf 5000 Fr. festgesetzt wird, und daß bei der Be rechnung des im Kanton Bern steuerpflichtigen Einkommens dieser Betrag in Abzug zu bringen ist.