Art. 44, 45, 54 BV; refusal of a Heimatschein and loss of Swiss citizenship through legitimation by a foreign father; the right to a Heimatschein follows from settlement freedom and, more generally, from the constitutional status of citizenship and marriage rights. In disputes over the continued existence of a previously acquired Swiss citizenship, the burden of proving extinction lies on the authority denying it. A loss of Swiss citizenship through legitimation presupposes that the child actually acquired the foreign nationality in question; absent such acquisition, no loss of Swiss citizenship can be inferred, even where the foreign father acknowledges the child. The Court may examine the citizenship question as a prejudicial issue when reviewing the refusal of a Heimatschein (consid. 1-5).
bürgerrecht von Emmishofen nicht auf Grund eines von ihm oder seinen Rechtsvorfahren bewerkstelligten Einkaufes, sondern auf Grund seiner Abstammung, als unehelicher Sohn der Maria Anna Josefa Kressebuch von Emmishofen. In diesem Falle habe nach 1, Abs. 3. des Gesetzes über die Administrativstreitigkeiten, vom 14. März 1866 (alte Gesetzessammlung Bd. III, S. 77) über den Bestand des angesprochenen Gemeindebürgerrechts nicht der Regierungsrat als Administrativbehörde, sondern der Zivil richter zu entscheiden. Durch Vermittlung des eidgenössischen Justiz und Polizei departementes fanden darauf nochmals Unterhandlungen zwischen den Beteiligten statt. Eine Anfrage bei den deutschen Behörden über die Anerkennung des Rekurrenten als badischen Staatsbürgers wurde vom Auswärtigen Amt des deutschen Reiches folgender maßen beantwortet: Die Frage, ob der Rekurrent durch seine Legitimation die Standesrechte seines Vaters erworben habe, be stimme sich nach dem vormaligen badischen Landrechte. Dieses lasse nach Art. 331 die Legitimation durch nachfolgende Ehe nur dann zu, wenn die Anerkennung spätestens bei der Eheschließung erfolgt sei. Da diese Voraussetzung hier nicht zutreffe, habe die Legiti mation im vorliegenden Falle keine Anderung der Standesrechte bewirkt; vielmehr habe der Rekurrent nur das Recht erlangt, den Familiennamen seines Vaters zu führen, sowie gewisse Unter halts und Erbansprüche gegen diesen geltend zu machen. Unter Berufung auf diese Auskunft ersuchte nun das eidge nössische Justiz und Polizeidepartement den Regierungsrat des Kantons Thurgau, die Angelegenheit nochmals in Erwägung zu ziehen und die Gemeinde Emmishofen zu verhalten, ihrem Bürger den verlangten Heimatschein auszuhändigen . Hierauf beschloß der Regierungsrat des Kantons Thurgau am 12. November 1910, auf Grund einer nochmaligen Vernehm lassung der Bürgerverwaltung Emmishofen, worin sich diese de finitiv weigerte, dem Gesuch des Rekurrenten nachzukommen: Es sei das Schreiben des eidgenössischen Justiz und Polizei departements gemäß Missiv zu beantworten und dabei die Ver nehmlassung der Bürgerverwaltung Emmishofen im Original beizulegen. Dieser Beschluß wurde dem eidgenössischen Justiz und Polizei departement am gleichen Tage, und sodann am 16. November durch diese Behörde dem Rekurrenten mitgeteilt, wobei das De partement bemerkte, es stehe dem Rekurrenten frei, gegen den Entscheid des Regierungsrates, bezw. der Bürgergemeinde Emmis hofen, den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht zu er greifen. B. Am 11. Januar 1911 hat Kressebuch den staatsrecht lichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag: Der Entscheid der Gemeindebehörden Emmishofen, wonach der Rekurrent das Bürgerrecht dieser Gemeinde durch Legitimation verloren haben soll, sei als verfassungswidrig aufzuheben. Es sei die Gemeinde Emmishofen anzuhalten, den Rekurrenten als ihren Bürger anzuerkennen, sie sei anzuhalten, die nötigen Schriften (Heimatschein u. dergl.) an diesen herauszugeben, überhaupt ihn in alle Rechte eintreten zu lassen, die ihm als Bürger der Ge meinde Emmishofen zukommen ; und mit der Bemerkung, eventuell richte sich der Rekurs gegen den Kanton Thurgau, soweit dessen Oberaufsichts und Verfügungs recht in Betracht fällt, und soweit es sich um die Verweigerung des Kantonsbürgerrechts handelt . C. Der Regierungsrat des Kantons Thurgau und Bürgergemeinde Emmishofen haben Abweisung des Rekurses be antragt. Sie stellen sich auf den Standpunkt, daß zum Entscheid über die streitige Bürgerrechtsfrage nur der Zivilrichter kompetent sei, und daß es Sache des Rekurrenten gewesen wäre, den er forderlichen Zivilprozeß anhängig zu machen, um die Existenz des von ihm beanspruchten Bürgerrechts richterlich feststellen zu lassen. Solange er dies nicht getan habe, könne er nicht als Bürger der Gemeinde Emmishofen, bzw. als Angehöriger des Kantons Thur gau anerkennt werden. Übrigens habe der Rekurrent infolge seiner Legitimation durch Dominik Haberstroh tatsächlich das thurgauische Bürgerrecht verloren und die badische Staatsangehörigkeit erworben. D. Aus dem Privatrechtlichen Gesetzbuch des Kan tons Thurgau sind zu zitieren: 138 Abs. 1: Die unehelichen Kinder erwerben durch die nachfolgende Ehe ihrer Eltern die Rechte ehelicher Kinder und AS 37 1 1911
kommen, sofern sie dannzumal noch minderjährig sind, ebenfalls unter die väterliche Vormundschaft. 204: Die übrigen außerehelichen Kinder (der vorhergehende handelt von den Brautkindern) tragen den Geschlechtsnamen der Mutter und gehören der Heimatgemeinde dieser als Bürger an. Eine Ausnahme findet statt, wenn der Vater ein Kantons fremder ist und dem Kinde in dessen Heimat das Bürgerrecht aus gemittelt werden kann. Art. 331 des Badischen Landrechts (der bis zum In krafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches Geltung hatte) lautete: Uneheliche Kinder, die nicht aus einer Blutschande oder einem Ehebruch gezeugt sind, werden durch eine nachgefolgte Ehre ihrer Eltern ehelich gemacht, wenn beide zusammen vor der Heirat sie anerkannt haben, oder sie in der Heiratsurkunde selbst anerkennen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
tonale Zivilrichter, zu urteilen kompetent sei. Bedürfte es aber darnach, wenigstens nach der Auffassung der rekursbeklagten Be hörden, zum Entscheide über die streitige Bürgerrechtsfrage der Einleitung eines Zivilprozesses, und ist ein solcher Zivilprozeß von derjenigen Partei, die nach dem angeführten Beweisgrundsatze dazu verpflichtet wäre, bis zur Stunde nicht eingeleitet worden, so folgt daraus ohne weiteres, daß die Behörden des Kantons Thurgau gegenwärtig, und solange dem Rekurrenten das Bürger recht der Gemeinde Emmishofen nicht abgesprochen sein wird, verpflichtet sind, ihn als ihren Bürger zu behandeln und ihm also einen Heimatschein auszustellen. Die dem Rekurrenten von der Gemeinde Emmishofen und vom Regierungsrate des Kantons Thurgau gemachte Zumutung, daß er behufs Feststellung seines Bürgerrechts einen Zivilprozeß anstrenge, läuft praktisch darauf hinaus, ihm den Beweis des Nichtverlustes seines Bürger rechtes zu überbinden, während es, wie ausgeführt, Sache der Rekursbeklagten wäre, den Verlust dieses Bürgerrechts darzutun und also die zur Feststellung dieses Verlustes geeigneten Schritte zu unternehmen. 3. Aber auch wenn von diesem formellen Standpunkte abgesehen wird trotzdem es die rekursbeklagten Behörden selber sind, die die Einleitung eines Zivilprozesses für nötig erklären , muß der vorliegende Rekurs gutgeheißen werden. Dies ist zunächst ohne weiteres klar, wenn (vergl. Burckhardt, Kommentar S. 554 sub Art. 54 i. f.) die streitige Bürgerrechts frage auf Grund der Bundesverfassung von 1874 beurteilt wird. Art. 54 Abs. 5 bestimmt zwar, daß durch die nachfolgende Ehe der Eltern die vorehelich geborenen Kinder derselben legiti miert werden," und es liegt gewiß nahe, daraus zu schließen, daß die betreffenden vorehelichen Kinder zugleich auch das Bürger recht des Vaters erwerben und dasjenige der Mutter verlieren. Allein einmal ließe sich immerhin die Frage aufwerfen, ob die zitierte Verfassungsbestimmung überhaupt auf Bürgerrechts fragen anwendbar sei, oder ob sich ihre Wirkung nicht vielmehr auf die familien rechtliche Seite der Legitimation be schränke, was insbesondere daraus geschlossen werden könnte, daß hier (im Gegensatz zu Art. 54 Abs. 4) nicht von einem Er werb des Heimatrechtes , sondern bloß von Legitimation die Rede ist. Sodann kann sich Art. 54 Abs. 5, selbst wenn er da hin ausgelegt wird, daß das legitimierte Kind mit dem Namen seines Vaters zugleich dessen Bürgerrecht erwerbe, doch jedenfalls nur auf die Anerkennung durch einen schweizerischen Vater beziehen, da es ja nicht in der Macht der Eidgenossenschaft steht, irgend jemand ein ausländisches Bürgerrecht zuzusichern. Ent sprechend dieser Beschränkung der direkten und positiven Wirkung der Legitimation ist aber alsdann auch die allfällig da raus abzuleitende indirekte und negative Wirkung eines Ver lustes des bisherigen Bürgerrechtes (nämlich des Bürgerrechts der unehelichen Mutter) auf die Fälle der Legitimation durch einen schweizerischen Vater zu beschränken. Wird indessen auch noch weiter gegangen und unabhängig von Art. 54 Abs. 5 BV der Satz aufgestellt (vergl. BGE 4 S.341 f, BBl. 1894 2 II S. 25, sowie Sieber, Staatsbürgerrecht S. 443 f), daß das uneheliche Kind einer Schweizerin und eines Ausländers, welches durch Legitimation das Heimatrecht des Vaters erwirbt, damit zugleich das Schweizerbürgerrecht verliere gleichwie unabhängig von Art. 54 Abs. 4 die Praxis den Satz aufgestellt hat, daß für die Frau der Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit durch Eheabschluß zugleich den Verlust des Schweizerbürgerrechts zur Folge habe (vergl. BGE 36 I S. 224) , so kann doch mit Rücksicht auf Art. 44 BV und angesichts der ausgesprochenen Tendenz der Bundesgesetzgebung des ganzen vorigen Jahrhunderts, keine neuen Fälle von Heimat losigkeit zu schaffen, der Verlust des Schweizerbürgerrechts im Falle des Art. 54 Abs. 5 wiederum analog demjenigen des Art. 54 Abs. 4 (vergl. a. a. O. S. 224) immerhin nur unter der Bedingung angenommen werden, daß das betreffende uneheliche Kind infolge der Legitimation auch wirklich die in Be tracht kommende ausländische Staatsangehörigkeit erworben habe. Daß nun im vorliegenden Falle die Legitimation seitens des ausländischen Vaters (Haberstroh) für den Rekurrenten den Er werb der ausländischen (badischen) Staatsangehörigkeit zur Folge gehabt habe, ist auf Grund von Art. 331 des badischen Land rechts in Verbindung mit der bei den Akten liegenden Erklärung
des Auswärtigen Amts des deutschen Reichs nicht anzunehmen. Denn darnach hätte die in Betracht kommende Anerkennung ent weder vor der Heirat oder doch in der Heiratsurkunde selbst stattfinden müssen. Dies ist jedoch feststehendermaßen nicht ge schehen. Hat aber unter diesen Umständen der Rekurrent mit seiner Anerkennung durch Dominik Haberstroh die badische Staatsangehörigkeit nicht erworben, so hat er nach dem Ge sagten auch das Schweizerbürgerrecht nicht verloren. 4. Im gleichen Sinne müßte der Entscheid auf Grund der Bundesverfassung von 1848 ausfallen. Denn da diese Verfassung, im Gegensatz zur derjenigen von 1874, über die Rechtsverhältnisse der unehelichen Kinder keine Vorschriften ent hielt, käme 138 Abs. 1 des thurg. privatrechtlichen Gesetzbuches zur Anwendung, wonach die unehelichen Kinder durch die nach folgende Ehe ihrer Eltern die Rechte ehelicher Kinder erwerben Nun ist aber ohne weiteres klar, daß diese Bestimmung eines kantonalen Gesetzbuches in Bezug auf den Verlust des Schweizerbürgerrechts infolge der Legitimation seitens eines Aus länders keine weitergehenden Wirkungen haben konnte, als nun mehr Art. 54 Abs. 5 der Bundesverfassung. Auch nach Maßgabe der zitierten Gesetzesbestimmung hätte daher der Re kurrent mit seiner Legitimation durch Dominik Haberstroh das Bürgerrecht der schweizerischen Gemeinde Emmishofen nur dann verloren, wenn er infolge desselben Rechtsaktes die badische Staatsangehörigkeit erworben hätte, was aber eben, wie dar getan, tatsächlich nicht zutrifft. 5. Zu keinem andern Resultate würde endlich auch die An wendung von 204 des thurg. privatrechtlichen Gesetzbuches führen. Denn darnach gehören die unehelichen Kinder grundsätz lich der Heimatgemeinde ihrer Mutter an, und es ist von diesem Prinzip eine Ausnahme nur dann zu machen, wenn der Vater ein Kantonsfremder ist, und dem betreffenden Kinde in dessen Heimat (d. h. in der Heimat des Vaters) das Bürgerrecht ausgemittelt werden kann , was jedoch wiederum im vorliegenden Falle nicht zutrifft. Auch von diesem Gesichtspunkte aus hat daher der Rekurrent mit seiner Anerkennung durch Dominik Haberstroh das Bürger recht der schweizerischen Gemeinde Emmishofen aus dem Grunde nicht verloren, weil er die betreffende ausländische Staatsangehörigkeit nicht erworben hat. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutgeheißen, und demgemäß unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides der Regierungsrat des Kantons Thurgau eingeladen, dafür besorgt zu sein, daß dem Rekurrenten ein Heimatschein ausgestellt werde, in welchem er als Bürger der Gemeinde Emmishofen und als thur gauischer Kantonsbürger anerkannt wird.