Art. 6 Verordn. d. BG v. 3. Nov. 1910; formelle Anforderungen an den Rekurs an das Bundesgericht: Wird der angefochtene Entscheid der Eingabe nicht beigelegt, liegt ein formeller Mangel vor, der zur Nicht-Eintretensfolge führt. Ist die Rekursfrist zudem bereits abgelaufen, ist der Rekurs ohnehin verspätet und unzulässig; die beiden Zulässigkeitsvoraussetzungen sind unabhängig zu prüfen (vgl. Erw. 2).