Non-entry for late and incomplete appeal filing

BGE 37 I 226Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I03.11.1910Inadmissible

Zusammenfassung

Fleig challenged a decision before the Federal Supreme Court's Debt Enforcement and Bankruptcy Chamber. The court held that the appeal was untimely, since service occurred on 1911-03-13, the deadline expired on 1911-03-23, and the filing was posted only on 1911-03-25. It further noted a formal defect under Art. 6 of the Ordinance of 3 November 1910 because the challenged decision was not attached to the appeal. The court therefore declined to enter into the appeal.

Regest

Art. 6 Verordn. d. BG v. 3. Nov. 1910; formelle Anforderungen an den Rekurs an das Bundesgericht: Wird der angefochtene Entscheid der Eingabe nicht beigelegt, liegt ein formeller Mangel vor, der zur Nicht-Eintretensfolge führt. Ist die Rekursfrist zudem bereits abgelaufen, ist der Rekurs ohnehin verspätet und unzulässig; die beiden Zulässigkeitsvoraussetzungen sind unabhängig zu prüfen (vgl. Erw. 2).

Gesamter Gesetzestext

  1. Entscheid vom 30. März 1911 in Sachen Fleig. Art. 6 Verordn. d. BG v. 3. Nov. 1910 : Formelle Mangelhaftigkeit eines Rekurses an das Bundesgericht, wenn der angefochtene Ent scheid der Rekurseingabe nicht beigelegt wird. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer des Bundesge richts hat, in Erwägung: daß der Rekurs als verspätet erscheint, indem der angefochtene Entscheid dem Rekurrenten am 13. März 1911 zugestellt wurde und die gesetzliche Rekursfrist somit am 23. gl. M. ablief, wäh rend der Rekurs erst am 25. März der Post übergeben wurde; daß ferner entgegen Art. 6 der Verordnung betreffend die Beschwerdeführung in Schuldbetreibungs und Konkurssachen vom
  2. November 1910 der angefochtene Entscheid dem Rekurs nicht beiliegt; erkannt: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten. Ges.-Ausg. 36 I S. 114 Erw. 2. IMPRIMERIES REUNIES S. A. LAUSANNE.

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