- Entscheid vom 30. März 1911 in Sachen Gutmann.
Art. 17 ff. SchKG: Stellung und Kompetenzen der Aufsichtsbehörden.
Ueberprüfung von Betreibungshandlungen nach Ablauf der Beschwer-
defrist aus disziplinarischen Gründen und zur Untersuchung der
Frage, ob eine Amtshandlung absolut nichtig sei. Weiterziehung der
auf Grund einer solchen Ueberprüfung ergangenen Entscheide an das
Bundesgericht.
A. Der Rekurrent A. Gutmann in Zürich I beschwerte sich
bei den kantonalen Aufsichtsbehörden darüber, daß in der von
ihm gegen Xaver Schürmann, Wirt zum Einhornstübeli in
Luzern, eingeleiteten Betreibung seinem Begehren um Siegelung
der Pfändungsobjekte (Weine und Spirituosen) keine Folge gegeben
worden sei. Dadurch sei die erfolgte Pfandunterschlagung ermög
licht worden, welche dem Rekurrenten laut Verlustschein auf seiner
Forderung von 468 Fr. 50 Cts. einen Verlust von vollen
353 Fr. 50 Cts. verursacht habe. Für diesen Schaden sei der
Betreibungsbeamte haftbar zu erklären. Ferner sei festzustellen,
daß das Betreibungsamt durch die Nichtanzeige des Retentions
anspruches des Luzerner Brauhauses an den Rekurrenten den
Art. 106 und 37 SchKG zuwidergehandelt habe.
Beide kantonalen Instanzen haben die Beschwerde aus folgenden
Gründen abgewiesen: Gemäß Art. 5 SchKG seien die Betrei
bungsbeamten für den durch ihr Verschulden verursachten Schaden
gerichtlich zu belangen, was aber eine vorherige administrative
Untersuchung durch die Aufsichtsbehörden nicht ausschließe. Es
beständen jedoch in casu zu wenig Anhaltspunkte, um ein Ver
schulden des Betreibungsamtes anzunehmen. Aus dem Verhalten
des Rekurrenten, welcher bis zur Einleitung des Beschwerdever
fahrens wegen Nichtvornahme der Siegelung beim Betreibungs
amt nicht reklamiert hatte, habe geschlossen werden können, daß
die Angaben des Schuldners, das Siegelungsbegehren sei infolge
Leistung einer Abschlagszahlung zurückgezogen worden, auf Wahr
heit beruhen. Die Beschwerde wegen Nichtanzeige der Retentions
ansprache erweise sich als haltlos, nachdem der Rekurrent durch
den Kollokationsplan davon Kenntnis erhalten, gleichwohl aber
den Kollokationsplan nicht angefochten habe. Dagegen bleibe es
dem Rekurrenten unbenommen, gemäß Art. 5 cit. gegen das Be
treibungsamt auf dem ordentlichen Prozeßweg vorzugehen.
B. Gegen den Entscheid der obern kantonalen Aufsichts
behörde hat der Rekurrent nunmehr innert Frist und unter Er
neuerung seiner Begehren den Rekurs an das Bundesgericht er
griffen. Auch dieser Entscheid ist seines Erachtens gesetzwidrig und
involviert eine Rechtsverweigerung, was vom Bundesgericht eben
falls festzustellen sei.
Die Vorinstanz hat auf Abweisung des Rekurses angetragen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Der Rekurrent verlangt nicht, daß eine gesetzwidrige
Amtshandlung des Betreibungsbeamten von den Aufsichtsbehörden
berichtigt werde. Nachdem die Betreibung abgeschlossen ist, war
denn auch eine solche Korrektur ausgeschlossen. Ebensowenig wird
beantragt, obschon der Rekurrent sich auf Rechtsverweigerung be
ruft, es habe das Betreibungsamt eine unterlassene Amtshandlung
nachträglich vorzunehmen, weil auch das nicht mehr möglich ist.
Es kann sich somit nur noch darum handeln, ob das Betrei
bungsamt durch die nicht mehr nachzuholende Unterlassung der
Siegelung der gepfändeten Gegenstände, sowie der Anzeige des
Retentionsanspruchs des Luzerner Brauhauses an den Rekurrenten
diesem nach Art. 5 SchKG schadenersatzpflichtig geworden sei.
Hierüber zu entscheiden, ist einzig Sache des ordentlichen Rich
ters. Die Vorinstanz hätte daher auf die Beschwerde gar nicht
einzutreten brauchen. Wenn sie es dennoch getan hat, so hat der
Rekurrent keinen Anlaß, sich darüber zu beschweren. Die kanto
nalen Aufsichtsbehörden können jederzeit eine Untersuchung der
Amtsführung der ihnen unterstellten Beamten vornehmen, schon
mit Rücksicht auf ihre Disziplinarbefugnisse, sowie aus dem wei
tern Gesichtspunkt, der aber im vorliegenden Falle nicht zutrifft
daß Verstöße gegen das Gesetz zu Tage treten können, welche die
absolute Nichtigkeit der Betreibungshandlung zur Folge haben
und daher auch nach Ablauf der Beschwerdefrist ein Einschreiten
der Aufsichtsbehörden rechtfertigen (vergl. AS Sep. Ausg. 13
Nr. 3 Erw. 1 )
- Wenn die kantonale Aufsichtsbehörde aus dem einen
oder andern dieser Gründe auf eine Beschwerde eintritt, so ist
jedoch die Möglichkeit der Weiterziehung ihres Entscheides an das
Bundesgericht beschränkt. Im zweiten Falle besteht sie, soweit die
kantonale Aussichtsbehörde unter Verletzung einer Bestimmung des
eidgenössischen Rechtes das Vorliegen eines Verstoßes gegen zwin
gende gesetzliche Normen angenommen oder verneint hat, und es
sind alsdann die von ihr infolge ihrer rechtsirrtümlichen Auffassung
getroffenen Anordnungen vom Bundesgericht aufzuheben oder zu
berichtigen. Anders verhält es sich mit dem ersten Falle, wo die
Untersuchung ein solches Einschreiten nicht zur Folge hat, weil
eine Korrektur der angefochtenen Amtshandlung nach der Sach
lage ausgeschlossen ist, und die Prüfung der Amtstätigkeit des
Betreibungsbeamten also nur noch vom disziplinarischen Stand
punkt aus in Frage kommt. In diesem Fall ist das Bundesge
richt weder berechtigt, noch verpflichtet, sich in eine Überprüfung
des Vorentscheides einzulassen, welcher ja nur den Betreibungs
beamten selber be oder entlasten, für die Parteien dagegen keine
rechtliche Folge haben kann. Die Parteien haben kein vor dem
Bundesgericht verfolgbares Anrecht darauf, daß gegen den schuld
haften Beamten disziplinarisch vorgegangen werde (Sep. Ausg. 12
Nr. 56 Erw. 1 ), und die Ablehnung eines disziplinarischen Ein
schreitens gegen ihn bedeutet daher keine Gesetzesverletzung, gegen
welche das Bundesgericht angerufen werden könnte.
Ges.-Ausg. 36 I S. 92 ff. Id. 35 I S. 786 E. 1.
AS 37 1 1911
Ebensowenig hat der Rekurrent endlich ein gesetzliches Anrecht
darauf, daß die Aufsichtsbehörden einen Vorentscheid über die
Frage der Haftbarkeit des Betreibungsbeamten fällen. Diese Haft
barkeit festzustellen, ist, wie bereits konstatiert, ausschließlich Sache
des Richters und das Bundesgericht hat sich denn auch von jeher
geweigert, als Oberaufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und
Konkurs auf einen Rekurs bloß deswegen einzutreten, weil die
Untersuchung der Gesetzmäßigkeit unwiderruflicher Verfügungen
für die Frage der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit des Betrei
bungsbeamten praktisch sein könnte (s. Sep. Ausg. Nr. 13 Nr. 9
und die dortigen Zitate ).
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.