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BGE 37 I 223 ΓÇó Federal Court non-entry on disciplinary review in debt enforcement
BGE 37 I 223Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I30.03.1911Inadmissible
Gutmann appealed to the Federal Court after the upper cantonal supervisory authority rejected his complaint concerning the failure to seal seized goods and to notify a retention claim. The Federal Court held that, because the enforcement proceedings were already concluded and no correction of the act was still possible, the matter could only be examined from a disciplinary standpoint. Such an examination creates no enforceable right for the parties and does not justify federal review. Any damages claim against the enforcement officer must be pursued before the ordinary civil court. The appeal was therefore not entertained.
Art. 17 ff. SchKG; Art. 5 SchKG: supervisory authorities may, even after expiry of the complaint period, examine enforcement acts ex officio for disciplinary purposes and in order to ascertain whether an absolutely void act exists. Where the complained-of act can no longer be corrected, however, such review does not generate a justiciable party right and no federal appeal lies against the purely disciplinary assessment. The parties have no enforceable claim to disciplinary action against the enforcement officer or to a preliminary determination of civil liability; the latter belongs exclusively to the ordinary courts. Only where the cantonal authority, under a misapprehension of federal law, wrongly accepts or denies the existence of a mandatory norm infringement does federal review remain open.
bungsbeamten für den durch ihr Verschulden verursachten Schaden gerichtlich zu belangen, was aber eine vorherige administrative Untersuchung durch die Aufsichtsbehörden nicht ausschließe. Es beständen jedoch in casu zu wenig Anhaltspunkte, um ein Ver schulden des Betreibungsamtes anzunehmen. Aus dem Verhalten des Rekurrenten, welcher bis zur Einleitung des Beschwerdever fahrens wegen Nichtvornahme der Siegelung beim Betreibungs amt nicht reklamiert hatte, habe geschlossen werden können, daß die Angaben des Schuldners, das Siegelungsbegehren sei infolge Leistung einer Abschlagszahlung zurückgezogen worden, auf Wahr heit beruhen. Die Beschwerde wegen Nichtanzeige der Retentions ansprache erweise sich als haltlos, nachdem der Rekurrent durch den Kollokationsplan davon Kenntnis erhalten, gleichwohl aber den Kollokationsplan nicht angefochten habe. Dagegen bleibe es dem Rekurrenten unbenommen, gemäß Art. 5 cit. gegen das Be treibungsamt auf dem ordentlichen Prozeßweg vorzugehen. B. Gegen den Entscheid der obern kantonalen Aufsichts behörde hat der Rekurrent nunmehr innert Frist und unter Er neuerung seiner Begehren den Rekurs an das Bundesgericht er griffen. Auch dieser Entscheid ist seines Erachtens gesetzwidrig und involviert eine Rechtsverweigerung, was vom Bundesgericht eben falls festzustellen sei. Die Vorinstanz hat auf Abweisung des Rekurses angetragen. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Ebensowenig hat der Rekurrent endlich ein gesetzliches Anrecht darauf, daß die Aufsichtsbehörden einen Vorentscheid über die Frage der Haftbarkeit des Betreibungsbeamten fällen. Diese Haft barkeit festzustellen, ist, wie bereits konstatiert, ausschließlich Sache des Richters und das Bundesgericht hat sich denn auch von jeher geweigert, als Oberaufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs auf einen Rekurs bloß deswegen einzutreten, weil die Untersuchung der Gesetzmäßigkeit unwiderruflicher Verfügungen für die Frage der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit des Betrei bungsbeamten praktisch sein könnte (s. Sep. Ausg. Nr. 13 Nr. 9 und die dortigen Zitate ). Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.