Art. 6 Abs. 1 Verordn. d. BG vom 3. November 1910; formelle Zulässigkeit der betreibungsrechtlichen Beschwerde an das Bundesgericht; der Rekurs ist mit einer vollständigen amtlichen Ausfertigung des angefochtenen Entscheides einzureichen. Eine selbst angefertigte, nicht beglaubigte Abschrift genügt nicht, weil nur die amtliche Ausfertigung die Authentizität des Entscheides gewährleistet. Der Mangel führt zum Nichteintreten. Vgl. auch Art. 3 der Verordnung, wonach kantonale Aufsichtsentscheide den Parteien unentgeltlich in vollständiger Ausfertigung zuzustellen sind (consid. 1).