Federal complaint inadmissible without official copy of decision

BGE 37 I 222Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I09.03.1911Inadmissible

Zusammenfassung

The debtor challenged the notice of continuation in a debt-enforcement matter, asserting that he had lodged an objection. The cantonal supervisory authorities rejected the complaint after the enforcement office stated that no timely objection had been received. On federal complaint, the complainant attached only a self-prepared, uncertified copy of the cantonal decision. The Federal Court held this to be a formal defect under Article 6(1) of the 3 November 1910 ordinance, which requires an official copy. It therefore refused to enter into the complaint and noted in passing that the complaint was also unfounded on the merits because no timely objection had been established.

Regest

Art. 6 Abs. 1 Verordn. d. BG vom 3. November 1910; formelle Zulässigkeit der betreibungsrechtlichen Beschwerde an das Bundesgericht; der Rekurs ist mit einer vollständigen amtlichen Ausfertigung des angefochtenen Entscheides einzureichen. Eine selbst angefertigte, nicht beglaubigte Abschrift genügt nicht, weil nur die amtliche Ausfertigung die Authentizität des Entscheides gewährleistet. Der Mangel führt zum Nichteintreten. Vgl. auch Art. 3 der Verordnung, wonach kantonale Aufsichtsentscheide den Parteien unentgeltlich in vollständiger Ausfertigung zuzustellen sind (consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

  1. Entscheid vom 30. März 1911 in Sachen Weibel. Art. 6 Abs. 1 Verordn. d. BG v. 3. Nov. 1910 : Formelle Mangel haftigkeit eines Rekurses an das Bundesgericht, wenn dem Rekurse nicht eine amtliche Ausfertigung des angefochtenen Entscheides bei gelegt wird. A. In einer von Prof. Dr. Beuttner in Genf für einen Betrag von 400 Fr. nebst Zins zu 5% seit 1. Dezember 1910 gegen den Rekurrenten L. Weibel in Zürich IV eingeleiteten Be treibung stellte das dortige Betreibungsamt dem Rekurrenten am
  2. Dezember 1910 den Zahlungsbefehl und am 5. Januar 1911 die Pfändungsankündigung zu. B. Über letztere Maßnahme beschwerte sich der Rekurrent bei den kantonalen Aufsichtsbehörden, mit der Begründung, daß er Rechtsvorschlag erhoben habe. Beide kantonalen Instanzen haben die Beschwerde abgewiesen, gestützt auf die Erklärung des Betreibungsamtes, daß ein Rechts vorschlag innert Frist nicht eingegangen sei. Zwar sei der Rekur rent einige Tage nach dem 7. Dezember auf dem Betreibungsamt erschienen und habe die Vorlegung des Forderungstitels verlangt, ein Rechtsvorschlag sei aber nicht erfolgt. J. Gegen den Entscheid der obern kantonalen Instanz vom
  3. März 1911 hat der Rekurrent innert Frist unter Beilegung einer selbst angefertigten Abschrift des angefochtenen Entscheides den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Laut Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Beschwerde führung in Schuldbetreibungs und Konkurssachen vom 3. No vember 1910 ist den betreibungsrechtlichen Beschwerden an das Bundesgericht eine vollständige Ausfertigung des angefochtenen Entscheides beizulegen. Hierunter ist eine amtliche Ausfertigung zu verstehen, da nur eine solche die nötigen Garantien für die Authentizität der Entscheidung bietet. Eine amtliche Ausfertigung kann vom Beschwerdeführer umso eher verlangt werden, als die Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden nach Art. 3 der neuen Verordnung den Parteien in vollständiger Ausfertigung gebühren frei zuzustellen sind. Da nun der Rekurrent bloß eine selbst an gefertigte, nicht beglaubigte Abschrift des angefochtenen Entscheides eingelegt hat, kann auf den vorliegenden Rekurs schon wegen for meller Mangelhaftigkeit nicht eingetreten werden.
  4. Übrigens entbehrt der Rekurs auch materiell jeder Be wie von den Vorinstanzen gründung. Nachdem der Rekurrent - in für das Bundesgericht verbindlicher Weise festgestellt innert Frist Rechtsvorschlag nicht erhoben hatte, stand der Fortsetzung der Betreibung ein Hindernis nicht im Weg. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

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