Art. 64 Abs. 1 SchKG; Zustellung an eine erwachsene Person im Haushalt; Berichtigung fehlerhafter Verfügungen durch das Betreibungsamt. Das Betreibungsamt ist berechtigt und verpflichtet, einen begangenen Zustellungsfehler zu berichtigen, solange die mangelhafte Verfügung nicht gegenüber sämtlichen Beteiligten durch Ablauf der Beschwerdefrist rechtswirksam geworden ist. Als erwachsene Person im Sinne von Art. 64 SchKG gilt nicht eine bloss handlungsfähige oder erwerbsfähige Person, sondern eine nach Alter und Erscheinung als reif erscheinende Person; die Erwachsenheit deckt sich nicht mit der Handlungsfähigkeit. Ein 16-jähriges Mädchen wird grundsätzlich nicht als erwachsen betrachtet, sofern nicht besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen.
Vincenzo Timossi hiegegen und erklärte, er habe nie eine Anzeige davon erhalten, daß die Eigentumsansprache bestritten worden sei. Infolgedessen und weil damals Angela Rapetti erklärte, sie erin nere sich nicht, ihm die Fristansetzung übergeben zu haben, setzte das Betreibungsamt den Rekursgegnern am 5. Dezember 1910 nochmals Frist zur gerichtlichen Geltendmachung ihres Eigentums anspruches an. Die Rekursgegner leiteten daraufhin die Klage gegen die Rekurrentin ein. B. Diese erhob indessen gegen die Fristansetzung vom 5. Dezember Beschwerde, indem sie deren Aufhebung beantragte und ausführte, das Betreibungsamt könne seine eigenen Verfü gungen nicht selbst aufheben, zudem sei die Zustellung am 31. Au gust 1910 gesetzmäßig erfolgt, da Angela Rapetti verdienst und arbeitsfähig und daher im Sinne des Art. 64 SchKG als er wachsen anzusehen sei. Die untere Aufsichtsbehörde erklärte die Beschwerde für begründet, von der Erwägung aus, daß Angela Rapetti erwachsen sei und mit Vincenzo Timossi in gemeinsamem Haushalte gewohnt habe. Im übrigen führte sie aus, es sei zudem durch Bescheinigungen einer Bonin und eines Fera glaubhaft ge macht, daß Angela Rapetti die Fristansetzung sofort dem Vincenzo Timossi übergeben habe, die Zustellung wäre daher auch, weil dieser sie nicht angefochten habe, gültig geworden. Dazu komme, daß das Betreibungsamt die frühere Verfügung vom 30. August in keinem Falle habe aufheben können. Auf die Beschwerde der Rekursgegner hob die kantonale Auf sichtsbehörde am 9. Februar 1911 diesen Entscheid auf und er klärte die Verfügung des Betreibungsamtes vom 5. Dezember 1910 als gültig. Indem sie davon ausging, die Bescheinigungen der Bonin und des Fera seien nicht beweiskräftig, stellte sie fest, daß die Rekursgegner die Fristansetzung vom 30. August nicht erhalten hätten, und schloß daraus, daß diese nicht gültig er folgt sei. C. Diesen Entscheid hat die Rekurrentin unter Erneuerung ihres Begehrens an das Bundesgericht weitergezogen und dabei unter anderem ausgeführt, die Feststellung der Vorinstanz, daß Vincenzo Timossi die Fristansetzung vom 30. August nicht erhalten habe, sei aktenwidrig, weil sie mit den schriftlichen Zeugnissen der Angela Rapetti, der Bonin und des Fera im Widerspruch stehe. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Nach ständiger Praxis des Bundesgerichtes hat das Betreibungsamt nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, einen begangenen Fehler zu berichtigen, sofern die mangelhafte Verfügung nicht durch Ablauf der Beschwerdefrist sämtlichen Par teien gegenüber rechtswirksam geworden ist (AS Sep. Ausg. 6 Nr. 71, 7 Nr. 33, 13 Nr. 46 ). Die Vorinstanz hat nun festgestellt, daß Angela Rapetti die Fristansetzung vom 30. August 1910 dem Vincenzo Timossi nicht übergeben hat. Diese Feststel lung ist nicht aktenwidrig, da die Vorinstanz die für das Gegen teil sprechenden Beweismittel als nicht beweiskräftig erklärt hat und die Beweiswürdigung der kantonalen Instanz für das Bun desgericht verbindlich ist (AS Sep. Ausg. 12 Nr. 70 ). Da also die Rekursgegner von der Fristansetzung nichts wußten und also für sie mit Bezug hierauf die Beschwerdefrist nicht laufen konnte, so war diese Verfügung ihnen gegenüber damals, als Vincenzo Timossi vom Bevorstehen der Verwertung Kenntnis er hielt und Einsprache erhob, nicht rechtskräftig geworden; das Be treibungsamt Luzern war daher berechtigt und verpflichtet, neuer dings Frist zur Klage anzusetzen, falls die ursprüngliche Zustel lung vom 31. August ungesetzlich war. 2. Diese Voraussetzung liegt dann vor, wenn die Zustel lungsvorschriften des Art. 64 SchKG, die auch für die Mittei lungen des Betreibungsamtes an Dritte maßgebend sind, nicht erfüllt worden sind. Es fragt sich demnach, ob Angela Rapetti als eine zur Haushaltung des Vincenzo Timossi gehörende er wachsene Person zu betrachten sei. Daß sie mit ihm in gemein schaftlichem Haushalte lebte, steht nach den Akten fest. Somit handelt es sich bloß noch um die Frage, ob sie als erwachsen betrachtet werden muß. Diese Frage ist nicht etwa schon deshalb zu verneinen, weil sie noch nicht handlungsfähig ist; denn er wachsen ist nicht gleichbedeutend mit handlungsfähig. So sind z. B. Ges.-Ausg. 29 I S. 535 ff., 30 I S. 422 Erw. 2 ; 36 I S. 464. Id. 35 I S. 826 Erw. 1.
Ehefrauen, auch wenn sie nach kantonalem Rechte nicht hand lungsfähig sind, oder volljährige Bevogtete, abgesehen vielleicht von gewissen Geisteskranken (vergl. AS Sep. Ausg. 8 Nr. 37 jedenfalls als erwachsen im Sinne von Art. 64 SchKG zu be trachten. Erwachsen im sprachlichen Sinne ist eine Person, die ausgewachsen ist, also nicht mehr wächst. Im gemeinen Sprach gebrauch wird nun eine Person dann als erwachsen angesehen, wenn sie nach außen diesen Eindruck macht, ohne Rücksicht darauf, ob sie in physischem Sinne auch in allen Körperteilen völlig ausgewachsen ist. Demgemäß ist auch im Sinne des Art. 64 SchKG im allgemeinen eine Person dann erwachsen, wenn ihre körperliche und geistige Entwicklung den Eindruck der Reife erweckt (vergl. Petersen, Komm. z. DZPO 4. Aufl. 1. Bd. S. 398). In welchem Alter dies der Fall ist, kann nicht allgemein bestimmt werden, weil die Entwicklungsreife bei den einen früher, bei den andern später eintritt und dabei zwischen verschiedenen Personen ein großer Unterschied bestehen kann. Immerhin darf aber ange nommen werden, daß, wer nach den heutigen Anschauungen das Alter der Ehefähigkeit erreicht hat, jedenfalls im Sinne des Art. 64 SchKG ohne Rücksicht auf seine Entwicklung als erwachsen an zusehen ist, also der Mann nach Zurücklegung des 20., die Frau nach Zurücklegung des 18. Altersjahres (schweiz. ZGB Art. 96), ab gesehen von gewissen Fällen von Geisteskrankheit. Es ist dann im einzelnen Falle zu untersuchen, ob eine Person, die dieses Alter nicht erreicht hat, als erwachsen im Sinne des SchKG anzusehen ist. Was nun Angela Rapetti betrifft, so wird man sie kaum in diesem Sinne als erwachsen betrachten dürfen. Ein schweizerisches Mädchen von 16 Jahren, selbst wenn es aus den Gegenden südlich der Alpen stammt, wird regelmäßig nicht den Eindruck körperlicher und geistiger Reife erwecken. Daß die Verhältnisse bei der Rapetti aber nicht der Regel entsprochen hätten, wäre speziell nachzuweisen gewesen. Die Zustellung der Fristansetzung vom 30. August 1910 ist daher als ungesetzlich zu betrachten, umsomehr, als man es mit den Anforderungen an die Zustellungsformalitäten eher zu streng als zu leicht zu nehmen hat. Unter diesen Umständen ist es nicht mehr nötig, die Frage zu Ges.-Ausg. 31 I S. 362. prüfen, ob eine Zustellung, die gemäß den gesetzlichen Vorschriften erfolgt ist, deswegen, weil die fragliche Verfügung dem Adressaten nicht übergeben wurde, als nicht geschehen betrachtet werden könne. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.