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Eutscheid vom 14. März 1911 in Sachen
Jäger- Hauser.
Beschwerdeverfahren: Substantiierung der Beschwerde. Gebüh
rentarif : Zulässigkeit des Bezuges von Gebühren auch für nicht
ausdrücklich im Tarif vorgesehene Verrichtungen des Betreibungs-
amtes, so für die Führung von Prozessen. Art. 102 Abs. 2 SchKG:
Recht und Pflicht des Betreibungsamtes zur Führung von Pro
zessen, die bei der Verwaltung oder Bewirtschaftung von Liegen
schaften nötig werden. Prozesspartei ist hiebei der Pfändungsschuld-
ner. Pflicht des Betreibungsamtes, dabei die Interessen dieses Schuld-
ners wie der Gläubiger zu wahren. Art des Verfahrens, das bei
Einleitung solcher Prozesse vom Betreibungsamt zu beobachten ist.
Analoge Anwendung dieses Verfahrens auf alle übrigen mit grös
sern Kosten verbundenen oder sonstwie aussergewöhnlichen
Verwaltungshandlungen, die sich auf eine gepfändete Liegenschaft
beziehen.
A. In einer gegen den Ehemann der Rekurrentin gerich
teten Betreibung hatte das Betreibungsamt Basel Stadt am
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Mai 1909 auf Requisition des Betreibungsamtes Schaff
hausen ein in Basel befindliches, von mehreren Mietern bewohntes
Haus (Klybeckstraße Nr. 86) gepfändet und in Verwaltung ge
nommen. Laut Weisung des Betreibungsamtes Schaffhausen vom
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Juni 1910 war, nachdem bereits 900 Fr. an dieses Amt
geleistet worden waren, der Rest des Verwertungsergebnisses an
die Rekurrentin auf Rechnung ihrer Weibergutsforderung auszu
bezahlen. In der den Beteiligten am 31. Januar 1911 zuge
stellten, mit einem Saldo von 485 Fr. 45 Cts. zu Gunsten der
Rekurrentin und des Ersteigerers der Liegenschaft abschließenden
Abrechnung figuriert unter den Passiven ein Posten von 110 Fr.
als Honorar des Betreibungsamtes für Führung von fünf Pro
zessen gegen verschiedene Mieter, desgleichen mehrere Posten von
insgesamt 140 Fr. 05 Cts. für bezahlte Gerichtskosten, während
die Aktiven hauptsächlich aus den einkassierten Mietzinsen
(1950 Fr. 75 Cts.) bestehen. Unter den Aktiven befindet sich
auch ein Posten von 40 Fr. als Beitrag des Ersteigerers der
Liegenschaft an die Prozeßkosten.
B. Über diese Abrechnung, und zwar speziell über die Be
lastung mit Prozeßkosten, beschwerte sich Frau Jäger Hauser bei
der kantonalen Aufsichtsbehörde, indem sie hervorhob, daß weder
sie, noch ihr Ehemann, noch das Betreibungsamt Schaffhausen
zur Prozeßführung Auftrag gegeben habe. Auch sei es sonder
bar", daß der Staat sich für eigene Prozeßführung bezahlt
machen könne. Sie verlange Streichung der Kosten für Prozeß
führung und überhaupt aller nicht gesetzlichen Kosten
C. Durch Entscheid vom 16. Februar 1911 hat die Auf
sichtsbehörde des Kantons Basel Stadt die Beschwerde als unbe
gründet abgewiesen, weil das Betreibungsamt zur Führung von
Prozessen um bestrittene Mietzinse und auch zur Berechnung eines
Honorars für diese Prozesse befugt gewesen, das berechnete Hono
rar aber keineswegs übersetzt sei.
Auf das Begehren der Rekurrentin, es seien überhaupt alle
nicht gesetzlichen Kosten zu streichen, wurde wegen mangelnder
Substantiierung nicht eingetreten.
D. Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorliegende, recht
zeitig und formrichtig eingereichte Rekurs, in welchem der Antrag
auf Streichung der ungesetzlichen Kosten wiederholt wird.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
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Darin, daß die kantonale Aufsichtsbehörde nur den An
trag der Rekurrentin auf Streichung der Prozeßkosten geprüft
hat und auf das allgemein gehaltene Begehren, es seien alle
nicht gesetzlichen Kosten zu streichen, wegen mangelnder Sub
stantiierung nicht eingetreten ist, kann eine Gesetzesverletzung oder
Rechtsverweigerung nicht gefunden werden. Es war in der
Sache der Rekurrentin, ihre Beschwerde zu substantiieren, d. h.
zum mindesten die von ihr als ungesetzlich betrachteten Posten
genau zu bezeichnen, und es beruht auf einer völligen Verken
nung des Rechtsmittels der Beschwerde, wenn die Rekurrentin
ausführt, die Aufsichtsbehörde sei doch dazu da, die Kostenrech
nung zu prüfen, und wenn sie dieselbe für richtig befunden habe,
zu sagen, daß alle berechneten Kosten gesetzliche seien . Damit
würde die Aufsichtsbehörde ihres Charakters als Aufsichtsbe
hörde entkleidet und zu einer Art zweitinstanzlichen Betreibungs
amtes gemacht, was durchaus nicht im Sinn des Gesetzes liegt.
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Was den Antrag auf Streichung der Kosten für Pro
zeßführung betrifft, so genügt zur Begründung dieses Antrages
jedenfalls nicht der Hinweis auf das Fehlen einer bezüglichen Be
stimmung im eidgenössischen Gebührentarif. Es ist klar, daß, falls
und insoweit dem Betreibungsamt das Recht und die Pflicht zur
Führung von Prozessen zuerkannt wird, für die betreffende Tätig
keit ein Honorar berechnet werden darf. Wie die Basler Aufsichts
behörde mit Recht bemerkt, beruht der eidgenössische Gebührentarif
auf dem Grundsatze, daß für jede gesetzliche Verrichtung des
Amtes eine Gebühr geschuldet wird. Wenn also Art. 1 dieses
Tarifs bestimmt, daß den Parteien außer den im Tarif festgesetzten
Gebühren und Entschädigungen keine weiteren Kosten ange
rechnet werden dürfen, so ist dies (vergl. AS 34 I S. la unten ) dahin zu verstehen, daß für eine bestimmte Tätigkeit nicht
an Stelle oder neben der im Tarif festgesetzten eine andere
Gebühr berechnet werden dürfe. Dagegen konnte und wollte mit
der Aufstellung fester Ansätze für die ausdrücklich vorgesehenen
Mühewaltungen nicht die Gebührenfreiheit aller übrigen, gege
benen Falls nötig werdenden Verrichtungen des Amtes ausgespro
chen werden. Es war unmöglich, beim Erlaß des Tarifs sämtliche
Amtshandlungen vorauszusehen, zu denen der Verlauf einer Be
treibung Anlaß geben kann, zumal bei einer Weiterentwicklung
und nähern Ausgestaltung zahlreicher im Gesetze bloß angedeuteter
Grundsätze. Es muß daher, wie bei der Anwendung des Gesetzes
selber, so auch bei derjenigen des Gebührentarifs, der Praxis ein
gewisser Spielraum gelassen werden; dies um so mehr, als sonst
die Gefahr bestünde, daß gewisse Amtshandlungen, weil im Ge
bührentarif nicht erwähnt, einfach unterlassen würden, oder aber,
daß ihre Ausführung ohne Not einer außerhalb des Amtes
stehenden Person übergeben würde, wobei dann den Interessenten
unter dem Titel der Auslagen bedeutend höhere und jedenfalls
viel schwerer kontrollierbare Gebühren belastet werden könnten,
als wenn die betreffenden Handlungen unter Berechnung einer
bescheidenen Entschädigung vom Amte selber vorgenommen werden.
Gerade im vorliegenden Falle ist übrigens klar, daß ein An
walt für die fünf vom Betreibungsamt geführten Prozesse auf
alle Fälle mehr als 110 Fr. zu berechnen genötigt gewesen wäre;
Sep.-Ausg. 11 Nr. 14.
dies schon deshalb, weil es jedesmal zuerst noch eines speziellen
Studiums der Sachlage bedurft hätte, während das Betreibungs
amt diese bereits kannte.
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Nach dem Gesagten könnte von einer Gutheißung des
Rekurses nur dann die Rede sein, wenn die Berechtigung des
Betreibungsamtes, ohne Auftrag seitens der Gläubiger oder des
Schuldners jene Prozesse zu führen, verneint werden müßte; denn
für eine überflüssige oder gar ungesetzliche Vorkehr darf in der
Tat (vergl. Entscheid der Schuldbetreibungs und Konkurskammer
vom 16. Juni 1908 in Sachen Nicolet, Erw. 3 und 4 ) dem
jenigen, der sie nicht verlangt hat, keine Gebühr berechnet werden.
Die Frage der Befugnis des Betreibungsamtes zur Führung
von Prozessen für die Pfändungsmasse ist vom Bundesgerichte
bis jetzt noch nie ex professo behandelt worden. Sie bietet von
vornherein insofern gewisse Schwierigkeiten, als nicht ohne wei
teres klar ist, in wessen Namen und für wessen Rechnung derar
tige Prozesse, sofern sie zulässig sind, geführt werden können.
Während nämlich die Konkursmasse als solche im Gesetz aner
kannt ist, und zwar nicht etwa nur (vergl. Art. 243 Abs. 3
als Rechtsobjekt, sondern (vergl. Art. 250 Abs. 2 und 237
Ziff. 3) ausdrücklich auch als ein mit Prozeßfähigkeit ausgestat
tetes Rechtssubjekt, ist dagegen von einer Pfändungsmasse
m ganzen SchKG nirgends die Rede. Dabei handelt es sich
nicht etwa um einen mehr zufälligen, äußern Unterschied in der
Ausdrucksweise des Gesetzes, sondern um einen solchen, der seine
Erklärung in der prinzipiellen Verschiedenheit zwischen der Betrei
bung auf Pfändung und derjenigen auf Konkurs findet. Während
der Konkurs grundsätzlich sämtliche Aktiven und Passiven de
Schuldners ergreift, sodaß durch die Anerkennung oder Nichtan
erkennung einer jeden Konkursforderung oder eines jeden Aussons
derungsanspruches die Aussichten aller Gläubiger auf Befriedi
gung aus dem Vermögen des Schuldners quantitativ beeinflußt
werden, wirkt dagegen (vergl. Jaeger, Anm. 5 zu Art. 107
S. 190) bei der Betreibung auf Pfändung die Anerkennung
oder Nichtanerkennung einer Forderung oder eines Drittanspruchs
im allgemeinen nur zu Gunsten oder zu Ungunsten einzelner
Nicht publiziert.
Gläubiger. Demgemäß ist im Pfändungsverfahren (vergl. Art.
106 ff.) die Bestreitung von Drittansprüchen, wie auch (vergl.
Art. 148) diejenige der Existenz, des Ranges oder der Höhe von
Forderungen, nicht etwa Sache des Betreibungsamtes (wie sie
im Konkursverfahren Sache der Konkursverwaltung ist), sondern
es werden die betreffenden Rechtshandlungen den beteiligten Gläu
bigern überlassen. Es könnte nun naheliegend erscheinen, hieraus
den Schluß zu ziehen, daß auch umgekehrt die Geltendmachung
von Ansprüchen des Schuldners gegenüber Drittpersonen im
Pfändungsverfahren stets Sache der interessierten Gläubiger und
nicht des Betreibungsamtes sei. Als ein Anspruch des Schuldners
gegenüber Drittpersonen erscheint aber z. B. gerade der den Mie
tern eines gepfändeten Hauses gegenüber bestehende Anspruch auf
Bezahlung des Mietzinses oder auch auf Räumung der Wohnung.
Sofern also ein solcher Anspruch nicht etwa durch Versteigerung
oder auf dem in Art. 131 vorgesehenen Wege realisierbar ist
bei Mietzinsforderungen kann dies allerdings der Fall sein, nicht
aber z. B. bei dem Anspruch auf Räumung des Mietobjektes
wäre dessen Geltendmachung grundsätzlich Sache der pfändenden
Gläubiger und nicht des Betreibungsamtes; dieses könnte derar
tige Ansprüche nur im Namen der Gläubiger und auf Grund
einer ihm erteilten Spezialvollmacht geltend machen, und es wäre
daher im vorliegenden Falle, weil das Betreibungsamt die betref
fenden Prozesse ohne Ermächtigung seitens der Gläubiger geführt
hat, die gegen die Berechnung von Prozeßkosten erhobene Be
schwerde gutzuheißen.
Nun ist jedoch in Art. 102 Abs. 2 dem Betreibungsamte für
den Fall der Pfändung von Immobilien ausdrücklich nicht nur,
wie in Art. 100 für den Fall der Pfändung von Rechten , die
Erhaltung des Gegenstandes der Pfändung, sondern geradezu
die Verwaltung und Bewirtschaftung der Liegenschaft zur
Pflicht gemacht. Es ist aber eine Erfahrungstatsache, daß die Ver
waltung und Bewirtschaftung von Liegenschaften unter Umständen
sehr wohl die Führung von Prozessen mit sich bringen kann,
was übrigens gerade durch den vorliegenden Fall bewiesen wird.
Derartige, zur Sicherung des ordnungsgemäßen Ertrages dienende
Prozesse werden bei nicht gepfändeten Objekten, sofern die Liegen
schaft einen Verwalter hat, regelmäßig von diesem geführt -
während
allerdings meist auf Grund von Spezialvollmachten
dagegen die Anhängigmachung außerordentlicher Streitsachen (Nach
barrechtsprozesse, Hypothekarprozesse usw.) meist dem Eigentümer re
serviert bleibt. Da nun das Gesetz mit der Verwaltung und Bewirt
schaftung der gepfändeten Liegenschaft das Betreibungsamt be
traut, muß dem Amt auch die Fähigkeit zur Führung jener, anläßlich
der Verwaltung städtischer oder der Bewirtschaftung ländlicher
Grundstücke nötig werdenden Prozesse zugestanden werden. In der
Praxis ist deshalb schon längst anerkannt, daß das Betreibungs
amt, in seiner Eigenschaft als Verwalter gepfändeter Liegenschaften,
Zahlungsbefehle an säumige Mieter erlassen, Retentionsurkunden
aufnehmen lassen und Arrestbefehle erwirken kann usw. Derartige
Rechtshandlungen haben aber bekanntlich in zahlreichen Fällen
notwendigerweise die Einleitung eines Prozesses im Gefolge, ganz
abgesehen davon, daß unter Umständen (vergl. Art. 278 Abs.
und 4, sowie Jaeger, Anm. 7 i. f. zu Art. 283) sogar eine
gesetzliche Pflicht zur Prosequierung besteht. Ebenso ist umgekehrt
mit der Verwaltung einer gepfändeten Liegenschaft naturgemäß die
Verpflichtung zur Bestreitung einer auf diese Liegenschaft bezüg
lichen unbegründeten Forderung, z. B. einer übersetzten Rechnung
für notwendige Reparaturen, und damit unter Umständen auch
die Verpflichtung zur Erhebung einer Aberkennungsklage ver
bunden. Es wäre nun aber gewiß nicht zu verstehen, weshalb die
Befähigung des Betreibungsamtes zur Vornahme der durch die
Verwaltung einer gepfändeten Liegenschaft bedingten Maßregeln
gerade in dem Momente aufhören sollte, wo sie vielleicht
nötigsten ist, nämlich wenn das Amt auf Widerstand stößt und
sich die Anhebung oder Aufnahme eines Prozesses als unvermeid
lich erweist.
Die Fähigkeit des Betreibungsamtes zur Führung von Pro
zessen, wie sie die Verwaltung gepfändeter Liegenschaften mit sich
bringen kann, ist daher für das Anwendungsgebiet des SchKG
grundsätzlich ebenso zu bejahen, wie sie in Deutschland auf Grund
des Reichsgesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangs
verwaltung vom 24. März 1897 (vergl. dessen 152 und dazu
Jaeckel, Anm. 3 g; Pfordten, Anm. 5) bejaht wird und übri
gens schon bei der Handhabung des preußischen Gesetzes betref
fend die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen vom
13. Juli 1883 (vergl. Krech und Fischer, Anm. 9 zu 142
und Anm. 2 zu 144; Jaeckel, Anm. 4 zu 142) als selbst
verständlich betrachtet wurde.
Dabei bedürfen jedoch zwei Fragen einer näheren Prüfung:
einmal die Frage, in wessen Namen und für wessen Rechnung
das Betreibungsamt solche Prozesse zu führen hat, und sodann
die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehende weitere Frage,
ob und eventuell bei wem das Betreibungsamt in jedem einzelnen
Falle um eine Einwilligung zur Anhebung oder Aufnahme des
Prozesses und um Instruktionen über die Art der Prozeßführung
einzukommen habe.
Wie bereits konstatiert wurde, ist es im Pfändungsverfahren
grundsätzlich Sache der interessierten Gläubiger, allfällige An
sprüche gegenüber Dritten zu erheben bezw. die von Dritten er
hobenen Ansprüche zu bestreiten. Es könnte daher naheliegend er
scheinen, das Betreibungsamt, sofern es anläßlich der Ausübung
seiner Verwaltungsbefugnisse einen Prozeß zu führen genötigt
ist, als Vertreter der pfändenden Gläubiger zu betrachten, woraus
sich zugleich ergeben würde, daß das Amt bei der Frage, ob und
in welcher Weise ein solcher Prozeß durchzuführen sei, einfach die
Instruktionen der betreibenden Gläubiger zu befolgen und sich
nicht um die Ansicht des Schuldners zu kümmern hätte. Diese
Schlußfolgerung erweist sich jedoch bei näherer Betrachtung als
unzutreffend. Während nämlich die im Widerspruchsverfahren
(Art. 106 109) durchgeführten Prozesse in der Regel ihre Wir
kungen nur für die betreffende Betreibung äußern, ugu
während die in Art. 148 vorgesehene Klage auf Abänderung des
Kollokationsplanes naturgemäß stets nur eine Verschiebung der
Zuteilung zwischen den einzelnen Gläubigern zur Folge hat,
sodaß also irgendwelche erhebliche Interessen des Schuldners nicht
im Spiele sind, ist dagegen die sich als Verwaltungshand
lung qualifizierende Anstrengung einer Klage, weil sie in gleicher
Weise stattfinden müßte, wenn die Liegenschaft nicht gepfändet
wäre, als direkt für und gegen den Schuldner wirkend und
auch nach Beendigung der Zwangsverwaltung für ihn verbindlich
zu betrachten. Es bedarf z. B. keiner Ausführung, daß die Ex
mission eines Mieters, nachdem sie einmal stattgefunden hat, in
ihren Wirkungen nicht auf die pfändenden Gläubiger beschränkt
werden kann, da es ja nicht möglich ist, sie nach Befriedigung
dieser Gläubiger ungeschehen zu machen. Ebenso müssen aber auch
diejenigen Verwaltungshandlungen, deren Wirkungen vielleicht be
schränkt werden könnten, dennoch als für den Schuldner ver
bindlich anerkannt werden, da sich bei einer andern Lösung die
größte Verwirrung und Rechtsunsicherheit ergeben würde. Prozeß
partei ist also in derartigen Prozessen der Pfändungsschuldner
(vergl. in demselben Sinn Krech und Fischer, a. a. O. Anm. 9
zu 142; Jaeckel, Anm. 5 zu 142 des Gesetzes von 1883,
Anm. 3g zu 152 des Gesetzes von 1892), was dagegen keines
wegs hindert, daß das Betreibungsamt auch die Interessen der
betreibenden Gläubiger zu berücksichtigen hat, da ja der Ertrag
der gepfändeten Liegenschaft, weil nach Art. 102 Abs. 1 in der
Pfändung inbegriffen, in erster Linie zu ihrer Befriedigung be
stimmt ist, und bloß ein allfälliger Überschuß dem Schuldner
auszuhändigen sein wird.
Eine solche gleichzeitige Wahrung der Interessen des Schuld
ners und der Gläubiger durch ein und dasselbe Amt ist hier umso
natürlicher, als diese Interessen, wie bereits angedeutet, sich in
der Regel decken werden, indem sowohl den Gläubigern als dem
Schuldner normalerweise daran gelegen ist, den Ertrag der ge
pfändeten Liegenschaft möglichst zu steigern. Nun ist bekanntlich
das Betreibungsamt unter Umständen von Gesetzes wegen (vergl.
z. B. einerseits Art. 12, 74 und 180, anderseits Art. 73 Abs. 1,
150 und 179 SchKG) sogar mit der Wahrung sich wider
sprechender Interessen des Schuldners und des Gläubigers be
traut. A fortiori steht daher gewiß nichts entgegen, daß ihm auch
da die Vertretung ihrer Interessen übertragen werde, wo sich diese
Interessen decken, wie dies eben bei der Verwaltung gepfändeter
Liegenschaften zutrifft.
Der vom Betreibungsamt Basel Stadt im vorliegenden Fall
und, wie sich aus dem Gebrauch eines Stempels ergibt, offenbar
auch sonst verwendete Ausdruck Pfändungsmasse ist insofern
nicht unglücklich gewählt als er, durch den darin liegenden Hin
weis auf die Analogie mit den Prozessen, die für eine Kon
kursmasse geführt werden, in prägnanter Weise zum Ausdruck
bringt, daß in Bezug auf solche Prozesse weder das Betreibungs
amt, noch der Schuldner, noch auch die Gläubiger für sich allein
voll dispositionsberechtigt sind. Es handelt sich hier um ein ähn
liches Verhältnis, wie es bei der in Art. 356 ZGB vorgesehenen
Zwangsverwaltung einer Heimstätte zu konstatieren ist: dem be
treffenden Gut oder Haus kommt zwar keine juristische Persön
lichkeit zu, aber es bildet tatsächlich doch einen in sich abgeschlos
senen Vermögenskomplex mit speziellen Aktiven und Passiven, eine
vom übrigen Vermögen des Eigentümers für kürzere oder längere
Zeit abgesonderte, besondere Masse
4. Da, wie dargetan, der Ausgang von Prozessen, die
vom Betreibungsamte im Anschluß an die Verwaltung gepfändeter
Liegenschaften geführt werden, direkt für und wider den Schuldner,
indirekt aber auch für und wider die Pfändungsgläubiger wirkt,
und da außerdem noch die Verantwortung des Betreibungsamtes
als Verwalters der Liegenschaft im Spiele ist, so muß im ein
zelnen Falle bei dem Entscheide darüber, ob ein solcher Prozeß
anzustrengen sei oder nicht, ein Verfahren beobachtet werden, das
sowohl für die Gläubiger als für den Schuldner die nötigen
Garantien bietet, und bei dem auch das Betreibungsamt hinsicht
lich seiner Verantwortlichkeit gedeckt wird.
Dieses Postulat führt ohne weiteres dazu, daß das Betreibungs
amt, sobald sich die Frage erhebt, ob behufs Durchführung der ord
nungsgemäßen Verwaltung oder Bewirtschaftung der Liegenschaft die
Anhebung bezw. Aufnahme eines Prozesses nötig sei, und falls nicht
etwa Gefahr im Verzuge ist, sowohl die Gläubiger als den Schuldner,
unter Ansetzung einer angemessenen Frist und unter Formulierung
eines bestimmten Vorschlages, der bei unbenütztem Ablauf der Frist
als angenommen gilt, um ihre Ansicht zu befragen hat. Sind sämt
liche Beteiligten über das zu beobachtende Verhalten einig, so hat
sich das Betreibungsamt, vorausgesetzt, daß die Gläubiger einen
allfällig erforderlichen Kostenvorschuß leisten (vergl. Art. 68),
oder daß sonst genügend Geld vorhanden ist, und sofern nicht
etwa Interessen der öffentlichen Ordnung entgegenstehen, an ihre
Instruktionen zu halten. Zeigen sich dagegen Differenzen,
oder sind Interessen der öffentlichen Ordnung im Spiele, so ist
die Aufsichtsbehörde (und zwar da, wo zwei kantonale Instanzen
bestehen, die untere Aufsichtsbehörde, gegen deren Entscheid den
Beteiligten die Beschwerde an die obere zusteht) um bezügliche Wei
sungen anzugehen. Ist aber Gefahr im Verzuge, und würde sogar
bei Ansetzung einer ganz kurzen Frist oder bei unmittelbarer Be
fragung der Aufsichtsbehörde zu viel Zeit verstreichen, so hat das
Betreibungsamt von sich aus, immerhin jedoch unter sofortiger
Anzeige an sämtliche Beteiligten, die ihm gutscheinende Lösung
zu wählen. Darauf wird zwar gegen die betreffende Maßnahme
des Betreibungsamtes grundsätzlich immer noch eine Beschwerde
zulässig sein; die Aufsichtsbehörde wird indessen bei der Beurtei
lung des vom Amte beobachteten Verhaltens die Eile, mit der
gehandelt werden mußte, in Berücksichtigung ziehen und eine
bereits ganz oder teilweise ausgeführte Verfügung nicht ohne Not
rückgängig machen.
5. -
Nachdem auf diese Weise das vom Betreibungsamt hin
sichtlich der Frage der Prozeßführung einzuschlagende Verfahren
festgelegt ist, kann von der Erörterung einer Reihe mehr theore
tischer Fragen, die im Zusammenhang mit dieser Materie auf
tauchen mögen, Umgang genommen werden; so z. B, der Frage,
ob sich Recht und Pflicht des Betreibungsamtes zur Verwaltung
gepfändeter Liegenschaften und infolgedessen zur Führung der damit
verbundenen Prozesse, außer aus Art. 102, auch schon aus
Art. 100 ergeben würden (ähnlich wie z. B. die Verpflichtung
des Betreibungsamtes zur Protestierung eines gepfändeten Wech
sels, oder zur Anmeldung eines gepfändeten und abhanden ge
kommenen Inhaberpapiers im Amortisationsverfahren); ferner:
welches, im Falle der Prozeßführung durch das Betreibungsamt,
die Stellung des Staates sei, insbesondere ob dabei die Grundsätze
über die subsidiäre Verantwortlichkeit des Staates für die Hand
lungen eines Vormundes analog anwendbar seien, oder ob einfach
Art. 6 SchKG Platz greife, usw.
Dagegen ist in praktischer Hinsicht noch zu bemerken, daß das
Betreibungsamt, sofern die Voraussetzungen für seine Prozeßfüh
rung gegeben sind, keiner förmlichen, vom Schuldner und von
den Gläubigern bezw. von der Aufsichtsbehörde auszustellenden
Prozeßvollmacht bedarf: es handelt sich hier nicht um einen Auf
trag zur Prozeßführung (auf den daher Art. 394 Abs. 2 OR
sowie die bezüglichen Bestimmungen der kantonalen Zivilprozeß
ordnungen anwendbar wären), sondern die Ermächtigung des Be
treibungsamtes ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (Art. 102
SchKG), und die Befragung der Interessenten bezw. der Auf
sichtsbehörde erfolgt lediglich im Hinblick auf die Verantwortlich
keit des Betreibungsamtes gegenüber dem Schuldner und den
Gläubigern.
Endlich ist hervorzuheben, daß das hievor beschriebene Ver
fahren nicht nur auf die durch die Verwaltung gepfändeter Liegen
schaften bedingten Prozesse, sondern in gleicher Weise auch auf
alle übrigen, mit größern Kosten verbundenen oder sonstwie
außergewöhnlichen Verwaltungshandlungen anwendbar ist, wie
z. B. auf die Vornahme größerer Reparaturen, auf die Kündi
gung gegenüber solventen Mietern, auf den Abschluß neuer Miet
oder Versicherungsverträge usw., während dagegen z. B. die Zah
lung fälliger Steuern oder Versicherungsprämien, der Erlaß von
Vornahme
Zahlungsbefehlen gegenüber säumigen Mietern,
kleinerer Reparaturen, ferner bei landwirtschaftlichen Grundstücken
die Anstellung von Taglöhnern zur Erntezeit, der Verkauf von
Früchten usw., in der Regel dem Ermessen des Betreibungsamtes
überlassen bleiben, wobei aber in zweifelhaften Fällen selbst
verständlich auch hier das Betreibungsamt gut tun wird, die In
teressenten und eventuell die Aufsichtsbehörde um Instruktionen
anzugehen.
6. Da die vorstehenden Grundsätze, die zur Ausfüllung
einer im Gesetze enthaltenen und in der Praxis als solche zu
Tage getretenen Lücke bestimmt sind, erstmals mit dem gegen
wärtigen Urteile und, im Anschluß daran, mittelst Kreisschreibens
bekannt gegeben werden, so kann dem Betreibungsamt Basel Stadt
selbstverständlich deren Nichtbefolgung in casu nicht zum Vorwurf
gemacht werden. Es ist daher, weil die Führung von Prozessen
seitens des Betreibungsamtes im Verlaufe der Verwaltung ge
pfändeter Liegenschaften grundsätzlich zulässig erscheint, beim Ent
scheide über den vorliegenden Rekurs einfach darauf abzustellen,
ab die Prozeßführung im konkreten Falle eine angemessene
Vorkehr war, und, da die zur Entscheidung bloßer Angemessen
heitsfragen endgültig zuständige kantonale Aufsichtsbehörde diese
Frage bejaht, der Rekurs abzuweisen.
Dabei mag lediglich noch bemerkt werden, daß die Prozeßfüh
rung im vorliegenden Falle nicht etwa deshalb als unangemessen
zu bezeichnen war, weil die Pfändungsmasse einen Teil der
Prozesse verloren hat. Es ist klar, daß das Betreibungsamt
ebensowenig, wie ein Anwalt, stets von vornherein in der Lage
ist, den Ausgang eines Prozesses vorauszusehen. So gut aber
ein Anwalt in der Regel auch bei verlorenem Prozesse Anspruch
auf das Honorar erheben kanu, so gut muß gleicherweise dem
Betreibungsamt dieses Recht zuerkannt werden, vorausge
setzt, daß es bei Einleitung des Prozesses nicht in gesetzwidriger
Weise vorgegangen sei oder sonstwie schuldhaft gehandelt habe, ein
Fall, der jedoch nach dem Gesagten hier nicht vorliegt.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.