- Entscheid vom 14. März 1911 in Sachen Bürck.
Art. 252 ff. SchKG: Aufführung der Namen der vertretenen Gläu
biger und genaue Wiedergabe der Verhandlungen im Protokoll einer
Gläubigerversammlung. Zulassung des Vertreters eines Gläubi
gers zur Beratung und Abstimmung über die noch nicht erledigten
Geschäfte in einer Gläubigerversammlung, solange die Verhand-
lungen noch nicht geschlossen sind.
A. An der am 14. November 1910 unter dem Vorsitz des
Konkursamts Kreuzlingen abgehaltenen zweiten Gläubigerversamm
lung im Konkurs des René Bürck, Uhrenhandlung daselbst, be
teiligten sich Fürsprech Dr. Böhi, namens der Ehefrau des Ge
meinschuldners, der heutigen Rekurrentin, Franz Engesser für sich
und namens sechs anderer Gläubiger und endlich Fürsprech Dr.
Heitz. Dieser erklärte zu Anfang der Versammlung, sechs Gläu
biger zu vertreten. Da demnach von 55 Gläubigern im Ganzen
14 vertreten waren, wurde festgestellt, daß die Versammlung be
schlußfähig sei. Unter den Traktanden befand sich u. a. ein Gesuch
der Rekurrentin, es möchte ihr das zur Konkursmasse gehörige
Inventar im Schätzungswert von 25,000 Fr. an Zah
lungsstatt für ihre Konkursforderung abgetreten werden. Bevor
hierüber zur Abstimmung geschritten wurde, erklärte Dr. Böhi,
auf die Stimmabgabe freiwillig zu verzichten. Dr. Heitz erklärte
seinerseits, daß er sich aus Versehen als Vertreter von nur sechs
Gläubigern angemeldet habe und in Wirklichkeit deren sieben ver
trete. Der Vorsitzende ließ diese Berichtigung trotz des sowohl von
Engesser als von Dr. Böhi dagegen erhobenen Protestes zu.
der darauffolgenden Abstimmung sprach sich Engesser für sich und
namens seiner Vollmachtgeber zu Gunsten des Gesuchs der Rekur
rentin aus, während Dr. Heitz dagegen stimmte. Es standen sich
somit je sieben Stimmen gegenüber. Der Vorsitzende seinerseits
traf den Stichentscheid im Sinn der Abweisung, mit der Begrün
dung, daß auf die der Rekurrentin zukommende Konkursdividende
verschiedene Arreste gelegt seien.
B. Gegen diesen Beschluß führten Frau Bürck und Franz
Engesser, für sich und namens seiner Vollmachtgeber, bei der kan
tonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde, mit dem Begehren, daß die
Stimmenmehrheit für den Antrag auf Überlassung des Mobi
liars an Frau Bürck festgestellt und der bezügliche Antrag als
zum Beschluß der Versammlung erhoben erklärt werde . Zur
Begründung wird in der Beschwerde ausgeführt, die nachträgliche
Anmeldung des siebenten Gläubigers durch Dr. Heitz sei schon an
sich und abgesehen vom Mangel einer Vollmacht unzulässig.
Somit habe Engesser in Wirklichkeit die Mehrheit der Stimmen
auf sich vereinigt. Auch der vom Vorsitzenden für die Abweisung
des Gesuches der Frau Bürck angeführte Grund wäre aber unzu
treffend. Endlich machten die Beschwerdeführer in einem Nachtrag
zur Beschwerde geltend, daß das Protokoll der Versammlung un
richtig abgefaßt sei, indem es die Zahl der von Anfang an ver
tretenen Gläubiger auf 15 angebe, statt auf 14, und weder die
nachträgliche Anmeldung eines weitern Gläubigers durch die
Gegenpartei, noch den von den Beschwerdeführern dagegen erho
benen Protest erwähne.
C. Auf Anordnung der kantonalen Aufsichtsbehörde wies
sich Dr. Heitz darüber aus, daß er tatsächlich von sieben Gläu
bigern Auftrag zur Wahrung ihrer Interessen im Konkurs Bürck
erhalten hatte und zwar bezüglich der sechs ersten Gläubiger
durch Einlegung direkter Briefaufträge und bezüglich des letzten
(Emile Pfaeffli fils in Genf) durch Vorlage eines Briefes der
Firma Bloch et fils in La Chaux de Fonds vom 6. Oktober 1910,
wodurch er indirekt mit der Vertretung der Genfer Firma betraut
worden war, und seiner Antwort vom 10. Oktober 1910 auf
diesen Brief, worin er den Auftrag sausdrücklich angenommen hatte.
Hierauf sowie auf die Vernehmlassung des Konkursamts gestützt
hat die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde mit Entscheid
vom 5. Januar 1911 aus folgenden Gründen abgewiesen: Aus
den von Dr. Heitz eingelegten Korrespondenzen ergebe sich zur
Genüge, daß er anläßlich der Gläubigerversammlung wirklich von
sieben Gläubigern bevollmächtigt war. Auch sei die Nennung des
siebenten Gläubigers gültig, obschon sie erst im Verlauf der Ver
sammlung erfolgt sei und Dr. Heitz aus Versehen anfänglich nur
deren sechs angemeldet hatte. Dagegen sei das Protokoll in der
Tat mangelhaft abgefaßt, doch seien diese Mängel ohne Einfluß
auf die Beurteilung der Beschwerde. Endlich könne auch nicht
gesagt werden, daß der Stichentscheid des Konkursbeamten den
Verhältnissen nicht angemessen war.
D. Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde
hat Frau Bürck für sich und namens der vier (zuvor durch Franz
Engesser vertretenen) Gläubiger Richard Möhrle, Alcide Weber,
Juliette Grab und Therese Möhrle, alle in Kreuzlingen, unter
Erneuerung ihres Begehrens und Festhaltung an ihrer Auffassung
innert Frist den Rekurs ans Bundesgericht ergriffen.
Gleichzeitig hat die Rekurrentin, gestützt auf eine Bescheinigung
der Firma Emile Pfaeffli fils vom 31. Januar 1911, in
welcher erklärt wird, daß Dr. Heitz zur Vertretung dieser Firma
in der Gläubigerversammlung vom 14. November 1910 nicht
beauftragt war, ein Revisionsgesuch bei der kantonalen Aufsichts
behörde eingelegt. Diese ist aber wegen Unzulässigkeit des Rechts
mittels auf das Gesuch nicht eingetreten.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist zu sagen,
daß das Protokoll über die Gläubigerversammlung vom 14. No
vember 1910 in sehr mangelhafter Weise abgefaßt ist. Die Namen
und die Verhandlungen selber nicht genau wiedergegeben. Es hätte
protokolliert werden sollen, daß Dr. Heitz sich anfänglich nur als
Vertreter von sechs Gläubigern ausgegeben hatte und erst unmit
telbar vor der Abstimmung über das Gesuch der Rekurrentin um
Überlassung des Inventars an Zahlungsstatt sich als Vertreter
eines weitern Gläubigers anmeldete. Statt dessen steht im Pro
tokoll einfach, der Vorsitzende habe konstatiert, daß von 55 Gläu
bigern 15 vertreten seien und die Versammlung daher beschluß
fähig sei. Ebensowenig ist der Protest des Vertreters der Rekur
rentin sowie des Franz Engesser gegen die Zulassung des Dr.
Heitz als Vertreters eines siebenten Gläubigers im Protokoll ver
merkt. Doch könnten diese Mängel unmöglich zu einer Aufhebung
des angefochtenen Beschlusses der Gläubigerversammlung führen,
sondern höchstens zu einer Berichtigung des Protokolls. Ein dahin
gehendes Begehren ist aber im Beschwerdeverfahren von den Re
kurrenten nicht gestellt worden.
- Der Vorinstanz ist weiter darin beizupflichten, daß der
Rekursgegner Heitz sich rechtsgenüglich als Vertreter von sieben
Konkursgläubigern ausgewiesen hat. Daß er anläßlich der Gläu
bigerversammlung vom 14. November 1910 tatsächlich von sechs
Gläubigern bevollmächtigt war, wird von den Rekurrenten selber
nicht bestritten. Aus den auf Veranlassung der Vorinstanz von
ihm eingelegten Akten ergibt sich aber zur Evidenz, daß er auch
legitimiert war, als Vertreter der Firma Emile Pfaeffli fils
in Genf in der Versammlung aufzutreten. Durch die Zuschrift
der Firma Bloch fils in La Chaux de Fonds vom 6. Oktober
1910 war Dr. Heitz ausdrücklich mit der Wahrung der Interessen
der Firma Emile Pfaeffli fils im Konkurs Bürck beauftragt
worden und es wurden ihm gleichzeitig sämtliche Forderungsbelege
dieser Firma von den Herren Bloch fils zur Eingabe im Kon
kurs zugestellt. Am 10. gl. M. hat Dr. Heitz ihr schriftlich mit
geteilt, daß er das Mandat annehme. Daß sie nun das Vorgehen
der Herren Bloch fils mißbilligt und den indirekt erteilten
Auftrag widerrufen hätte, ist von den Rekurrenten nicht einmal
behauptet worden. Der Antrag wurde somit von der Auftrag
geberin wenigstens stillschweigend bestätigt.
Freilich haben sich die Rekurrenten zur Unterstützung ihres
Revisionsgesuches von der Genfer Firma nachträglich eine vom
31. Januar 1911 datierende Bescheinigung ausstellen lassen, des
Inhalts, daß Dr. Heitz nicht bevollmächtigt gewesen sei, sie in der
Gläubigerversammlung vom 14. November 1910 zu vertreten
und daß sie auch mit dem von der Versammlung gefaßten Be
schluß nicht einverstanden sei. Doch könnte auf diese Bescheini
gung schon als unzulässiges novum keine Rücksicht genommen
werden.
War somit Dr. Heitz an sich zur Vertretung der Firma Emile
Pfaeffli fils in der Versammlung legitimiert, so fragt sich nur
noch, ob er sich in dieser Eigenschaft auch noch im Lauf der Ver
handlungen anmelden konnte, nachdem er bei ihrer Eröffnung nur
sechs Gläubiger zu vertreten erklärt hatte. Auch diese Frage muß
mit der Vorinstanz bejaht werden. So wenig als einem verspätet
eintreffenden Gläubiger selber verwehrt werden kann, an Verhand
lung und Abstimmung über die noch nicht erledigten Geschäfte
rechtsgültig teilzunehmen, so wenig kann dieses Recht dem Ver
treter eines Gläubigers abgesprochen werden, solange die Ver
handlungen nicht geschlossen sind. Ist dem aber so, so stand in
casu der Zulassung des siebenten durch Dr. Heitz vertretenen
Gläubigers zur Abstimmung über das Gesuch der Rekurrentin
ein gesetzliches Hindernis nicht im Wege.
3. Endlich wird von den Rekurrenten bestritten, daß der
Stichentscheid des Konkursbeamten und damit der angefochtene
Beschluß selber sich in tatsächlicher Beziehung rechtfertige. Diese
Frage entzieht sich jedoch als reine Angemessenheitsfrage ohne
weiteres der Kognition des Bundesgerichts.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.