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BGE 37 I 180 ΓÇó Art. 95 SchKG applies to arrest enforcement at ordinary forum
BGE 37 I 180Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I18.02.1911Granted
G. Schlagenhauf, as creditor, obtained an arrest against Adam Heilig and later requested that uncontested debtor assets be seized before arrested items claimed by Frau Grötsch. The debt enforcement office and the cantonal supervisory authority refused, holding that supplementary seizure was unavailable until the third-party claim had been judicially resolved. The Federal Court held that Art. 95(3) SchKG also applies when an arrest enforcement is conducted at the ordinary enforcement forum, and that a creditor may demand seizure of uncontested debtor assets even if the already seized items are overvalued, because third-party-claimed assets do not afford equivalent security.
Art. 95 Abs. 3 SchKG; Arrestbetreibung am gewöhnlichen Betreibungsforum und Nachpfändung: Wird die Arrestbetreibung am ordentlichen Betreibungsforum des Schuldners geführt, so rechtfertigt der Arrest keine Sonderbehandlung; die Vorschrift über die Reihenfolge der Pfändung ist anwendbar. Vom Schuldner als Dritten gehörig bezeichnete oder von Dritten beanspruchte Vermögensstücke sind erst in letzter Linie zu pfänden, und der Gläubiger hat Anspruch darauf, daß zunächst unbestritten dem Schuldner gehörende Gegenstände erfaßt werden. Eine Nachpfändung ist daher zulässig, solange feststeht, daß solche unbestrittenen Vermögensstücke vorhanden sind; sie hängt nicht davon ab, daß der Drittanspruch bereits verbindlich festgestellt ist (consid. 1-2).
Die Auffassung, daß die Pfändung sich bloß auf die Arrestobjekte erstrecken dürfe, sei irrtümlich, wie sich schon daraus ergebe, daß die Betreibung vor dem Erlaß des Arrestbefehls eingeleitet worden sei. Sodann widerspreche es dem Sinn des Art. 95 SchKG, wenn die gerichtliche Feststellung des Drittanspruchs als Voraus setzung für die Nachpfändung bezeichnet werde, wofür auf Reichel, Kommentar zum SchKG Art. 95 Nr. 6 verwiesen werde. Die Angabe des Schuldners, daß eine Gruppe der nachträglich gepfän deten Gegenstände ihm, dem Rekurrenten, gehörten, erklärt er als unrichtig. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: