Art. 95 Abs. 3 SchKG; Arrestbetreibung am gewöhnlichen Betreibungsforum und Nachpfändung: Wird die Arrestbetreibung am ordentlichen Betreibungsforum des Schuldners geführt, so rechtfertigt der Arrest keine Sonderbehandlung; die Vorschrift über die Reihenfolge der Pfändung ist anwendbar. Vom Schuldner als Dritten gehörig bezeichnete oder von Dritten beanspruchte Vermögensstücke sind erst in letzter Linie zu pfänden, und der Gläubiger hat Anspruch darauf, daß zunächst unbestritten dem Schuldner gehörende Gegenstände erfaßt werden. Eine Nachpfändung ist daher zulässig, solange feststeht, daß solche unbestrittenen Vermögensstücke vorhanden sind; sie hängt nicht davon ab, daß der Drittanspruch bereits verbindlich festgestellt ist (consid. 1-2).
Die Auffassung, daß die Pfändung sich bloß auf die Arrestobjekte erstrecken dürfe, sei irrtümlich, wie sich schon daraus ergebe, daß die Betreibung vor dem Erlaß des Arrestbefehls eingeleitet worden sei. Sodann widerspreche es dem Sinn des Art. 95 SchKG, wenn die gerichtliche Feststellung des Drittanspruchs als Voraus setzung für die Nachpfändung bezeichnet werde, wofür auf Reichel, Kommentar zum SchKG Art. 95 Nr. 6 verwiesen werde. Die Angabe des Schuldners, daß eine Gruppe der nachträglich gepfän deten Gegenstände ihm, dem Rekurrenten, gehörten, erklärt er als unrichtig. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: