Art. 106, 122 ff. SchKG; pfändung und Verwertung von unter Eigentumsvorbehalt verkauften beweglichen Sachen. Das dem Schuldner zustehende Recht, durch Zahlung der Kaufpreisrestanz Eigentümer zu werden, ist als gegenwärtiges Vermögensrecht an sich pfändbar; indessen führt die isolierte Pfändung des Rechts zu unzulässigen praktischen und rechtlichen Verwerfungen. Im Normalfall ist daher die Sache selbst zu pfänden und unter analoger Anwendung der für verpfändete Sachen geltenden Vorschriften zu verwerten. Der Verkäufer ist im Verwertungsverfahren wie ein Pfandgläubiger zu behandeln; der Zuschlag darf nur erfolgen, wenn das Angebot die festgestellte Kaufpreisrestanz übersteigt (consid. 5–6).
Par ces motifs 35. Entscheid vom 28. Februar 1911 in Sachen Kopp. Pfändung und Verwertung beweglicher Sachen, die dem Schuldner unter Eigentumsvorbehalt verkauft wurden : Pfändung der Sache, auch wenn der Gläubiger die Pfändung der Rechte des Schuldners aus dem Kaufvertrage verlangt. Art. 106 fl. und 122 ff. SchKG. Analoge Anwendbarkeit des Widerspruchs- und des Verwertungs verfahrens, wie es bei verpfändeten Sachen durchgeführt wird, in dem der Verkäufer so behandelt wird, wie wenn er für die ausste hende Kaufpreisforderung ein Pfandrecht an der dem Schuldner ver kauften Sache geltend machte. A. In einer vom Rekurrenten gegen C. Streuli Plüß in Zürich gerichteten Betreibung waren am 19. März 1910 vom Betreibungsamt Zürich IV eine Anzahl Möbel gepfändet worden, die der Schuldner als Eigentum eines Jean Weber in Illnau bezeichnete. In der Tat stellte sich heraus, daß Weber dem Streuli diese Möbel unter Eigentumsvorbehalt verkauft hatte, und daß der Kaufpreis nur zum Teil getilgt war. Nach einem von Weber pro duzierten Buchauszug hätte der Kaufpreis 1428 Fr. 95 Cts. be tragen, und es wären daran 837 Fr. 90 Cts. abbezahlt. Am 30. Juni 1911 verlangte nun der Rekurrent Pfändung des Rechtes des Schuldners, die von I. Weber in Illnau auf Abzahlung erhaltenen Sachen zum ermäßigten Preise zu Eigen tum zu erwerben, nachdem bereits größere Zahlungen geleistet siud". Hierauf ließ das Betreibungsamt am 14. Juli nochmals jene Möbel pfänden. Der Rekurrent erklärte jedoch am 23. August, er verzichte auf die Pfändung der Möbel als solcher; dagegen be stehe er auf der Pfändung des Rechtes, die Möbel gegen Bezah lung der Kaufpreisrestanz zu Eigentum zu erwerben; der Schuldner habe bereits größere Zahlungen an Weber geleistet, und es bilde somit jenes Recht ein nicht unbedeutendes Vermögensobjekt. Auf dieses Begehren erhielt der Rekurrent am 2. September vom Betreibungsamt folgenden Bescheid: Das unterm 24. August i. S. Jean Kopp gegen Streuli Plüß Betr. Nr. 5802, gestellte Nachpfändungsbegehren weisen wir Ihnen anmit zurück. Streuli erwirbt erst ein Recht, wenn er die For derung des I. Weber fertig bezahlt hat. Ein noch nicht beste hendes, sondern erst zukünftiges Recht kann nicht gepfändet werden." B. Eine von Kopp gegen diese Weigerung gerichtete Be schwerde wurde am 4. Oktober 1910 vom Bezirksgericht Zürich I. Abteilung, als unterer Aufsichtsbehörde, mit folgender Motivie rung abgewiesen: Zwar könnte gesagt werden, das Recht, gegen Bezahlung der Kaufpreisrestanz Eigentümer zu werden, sei ein Vermögensobjekt. Allein die Verwertung eines solchen Rechtes würde zu unzulässigen Verhältnissen führen, da dadurch der Schuldner um seine Kompetenzstücke gebracht werden könnte. Die Pfändung jenes Rechtes könne daher nicht verlangt werden. C. Mit Entscheid vom 1. Dezember 1910 hat das Ober gericht des Kantons Zürich, als kantonale Aufsichtsbehörde, den Entscheid des Bezirksgerichts Zürich im Dispositiv bestätigt. Das Obergericht führt aus: Zwar sei weder die Motivierung des Betreibungsamtes, noch diejenige der untern Aufsichtsbehörde haltbar. Dagegen müsse die Pfändung des Rechtes deshalb ver weigert werden, weil der Schuldner trotz dieser Pfändung seinem Verkäufer gegenüber zur Zahlung der Kaufpreisrestanz verpflichtet bleibe. Wenn aber der Schuldner von seinem Verkäufer zu weitern
Zahlungen angehalten würde, so stünde ihm sicherlich gegen den Ersteigerer eine entsprechende Ersatzforderung zu; denn dieser, für den das Eigentum durch die Restzahlung erworben werde, habe ja nur das Recht aus dem Vertrag, so wie er zur Zeit der Ein pfändung bestand, erworben, und wäre also jedenfalls ungerechtfer tigt bereichert. Nun brauche es sich aber der Schuldner nicht ge fallen zu lassen, daß er für diesen Fall, den abzuwenden nicht in seiner Macht liege, an einen beliebigen, vielleicht ganz insolventen Ersteigerer verwiesen werde. Durch eine solche Versteigerung auch nur der Rechte aus dem Kaufvertrag würde der Schuldner even tuell gezwungen, zu seinem Nachteile zu einem beliebigen Dritten in neue Rechtsbeziehungen zu treten, und ein solcher Zwang gehe nicht an. D. Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorliegende, recht zeitig und formrichtig ergriffene Rekurs mit dem Begehren, es seien die Rechte des Schuldners aus dem Vertrage mit I. Weber in Illnau betreffend Kauf von Möbeln als pfändbar zu erklären E. Eine Vernehmlassung wurde weder vom Schuldner Streul noch vom Obergericht des Kantons Zürich eingereicht. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
des Ersteigerers im Ganzen mehr als den Kaufpreis einkassiert hätte. 2. Erscheint somit keine der bisher dem Rekurrenten ent gegengehaltenen Argumentationen als durchschlagend, so zeigt doch immerhin der vom Obergericht supponierte Fall (Inanspruchnahme des Schuldners durch seinen Verkäufer nach stattgefundener Ver wertung des Rechtes ), daß die Loslösung des Rechtes auf Eigen tumserwerb von der Person des Schuldners, während dieser zur Bezahlung der Kaufpreisrestanz verpflichtet bleibt, in der Praxis zu Komplikationen führen kann. Gerade wenn der Schuldner nach der Verwertung jenes Rechtes dennoch von seinem Verkäufer für eine fällige Kaufpreisrate in Anspruch genommen, der Ersteigerer des Rechtes aber nachher, um das Eigentum zu erwerben, diese Rate noch einmal bezahlen würde, könnte der Schuldner unter Umständen bei der Geltendmachung des dem Verkäufer gegenüber bestehenden Rückforderungsanspruches auf Widerstand stoßen, indem der Beklagte ihm die Legitimation zur Rückforderung absprechen würde. Die Verwertung des mehrerwähnten Rechtes, gegen Bezahlung der Kaufpreisrestanz Eigentümer zu werden, begegnet nun aber noch einer weitern Schwierigkeit, die sich daraus ergibt, daß mit jenem Recht beim Schuldner das Recht auf Besitz und Nutzung verbunden war. Würde dieses letztere Recht als in der Pfändung inbegriffen betrachtet, so könnte mit der Verwertung unter Umständen eine Schlechterstellung des Verkäufers eintreten, indem der Ersteigerer möglicherweise für die Erhaltung der Sache nicht dieselben Garantien bieten würde, wie der Schuldner, wobei sogar, je nach der Person des Ersteigerers, die Gefahr einer Bei seiteschaffung der Sache vor Tilgung der Kaufpreisrestanz bestehen könnte eine Schlechterstellung, die sich der Verkäufer ebenso wenig gefallen zu lassen braucht, wie z. B. dem Vermieter ein durch Pfändung und Verwertung des Mietrechtes bewirkter Wechsel in der Person des Mieters aufgezwungen werden könnte Würde aber das Recht auf Besitz und Nutzung als in der Pfändung nicht inbegriffen betrachtet, so könnten dadurch umgekehrt die In teressen des Ersteigerers gefährdet werden, da der Schuldner nach der Verwertung, oder sogar schon in der Zeit zwischen Pfän dung und Verwertung, den Zustand der Sache absichtlich oder fahrlässig verschlechtern oder sogar die Substanz veräußern könnte, eine Gefahr, die um so eher vorhanden wäre, als ja bei der Beschränkung der Pfändung auf das Recht , ohne Pfändung der Sache und unter Belassung des Besitzes beim Schuldner Art. 96 SchKG allfälligen Verfügungshandlungen des Schuldners über die Sache selber nicht entgegenstünde. Dazu kommt endlich noch der Umstand, daß in Ermange lung eines gesetzlichen Mittels, um den Verkäufer schon vor der Verwertung des Rechtes zu einer Erklärung über die Höhe der ausstehenden Kaufpreisraten zu zwingen, und bei der Unzuverläs sigkeit, die einer solchen Erklärung des Verkäufers, wie auch einer bezüglichen Erklärung des Schuldners, naturgemäß anhaften würde die Verwertung des Rechtes auf Eigentumserwerb in der Regel kein besseres Resultat ergeben würde, als die erfahrungs gemäß meist ganz unbefriedigende Verwertung gewöhnlicher For derungen Alle diese Schwierigkeiten würden auch nicht etwa dadurch ge hoben, daß gemäß einer von Flatau, Die Zwangsvollstreckung in Leihmöbel, Berlin 1909, vertretenen Ansicht das dem Schuldner zustehende bedingte Eigentumsrecht als gepfändet er klärt würde. Denn dadurch würde bloß die juristische Konstruktion geändert, indem das Recht auf Eigentumserwerb nicht mehr als ein dem Verkäufer gegenüber bestehendes Forderungsrecht - als das Recht, vom Verkäufer die Erfüllung des Kaufvertrages zu verlangen , sondern als ein unvollkommenes dingliches Recht betrachtet würde. Dagegen bliebe nach wie vor die Tatsache bestehen, daß das Recht auf Eigentumserwerb , bezw. das bedingte Eigen tum", sowohl von dem Recht auf Besitz und Nutzung, als auch von der Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises losgelöst würde, was alle jene bereits erwähnten praktischen Nachteile im Gefolge hätte. Um den angeführten, mit der Pfändung des Rechtes 3. - auf Eigentumserwerb , bezw. mit der Pfändung des bedingten Eigentums verbundenen Schwierigkeiten zu entgehen, könnte es naheliegend erscheinen, statt dieses Rechtes die Sache als solche pfänden zu lassen, in der Meinung, daß entweder das Betreibungs
amt oder der pfändende Gläubiger durch Tilgung der Kaufpreis restanz für den Übergang des Eigentums auf den Schuldner zu sorgen hätte, und zwar womöglich noch bevor das Verfahren nach Art. 106 und 107 eingeleitet würde. Allein einerseits fehlt es an jeder gesetzlichen Grundlage für eine Berechtigung des Betrei bungsamtes, eine derartige Ausgabe, wie es die Zahlung der Kaufpreisrestanz wäre, dem Schuldner unter dem Titel der Betrei bungskosten zu belasten, zumal da es im Betreibungsverfahren im Gegenfatz zum Konkurs (Art. 211) - in Bezug auf die vom Schuldner abgeschlossenen zivilrechtlichen Verträge kein Ein trittsrecht der Masse gibt, anderseits aber würde die Tilgung des Kaufpreises durch den pfändenden Gläubiger zahlreiche recht liche und praktische Schwierigkeiten zur Folge haben. In rechtlicher Hinsicht wäre es nämlich zunächst schon sehr fraglich, ob der Pfän dungsgläubiger mit der Bezahlung der Kaufpreisrestanz, auch ohne Zession der Kaufpreisforderung seitens des Verkäufers, eine ent sprechende Forderung an den Schuldner erwerben würde, d. h. ob sich eine solche Forderung aus Art. 126 Ziff. 2, 472 Abs. 1 oder 473 Abs. 2 OR herleiten ließe. Würde aber diese Frage auch bejaht, so wäre dem betreibenden Gläubiger damit doch noch nicht zugleich die Möglichkeit gegeben, für die aus der Zahlung ent stehende Forderung den Erlös der gepfändeten Sache zu verwenden. Nicht nur müßte also der Gläubiger, bevor er auf Befriedigung für seine der Betreibung zu Grunde liegende frühere Forderung rechnen könnte, eine unter Umständen bedeutende Summe auslegen, sondern er wäre nicht einmal sicher, diese Summe überhaupt jemals wieder zurückzuerhalten. Die Sache selber aber könnte, sobald sie infolge jener Zahlung ins Eigentum des Schuldners übergegangen wäre, sofort auch noch von andern Gläubigern gepfändet werden, die sich dadurch das vom ersten Gläubiger gebrachte Opfer zunutze machen würden, ohne daß dieser in der Lage wäre, sie zu irgend welchen Gegenleistungen anzuhalten; und ebenso wäre jene Bar auslage auch im Falle eines inzwischen ausgebrochenen Konkurses für den pfändenden Gläubiger so gnt wie verloren. Tatsächlich würde sich dieser daher zur Bezahlung der Kaufpreisrestanz nur selten und jedenfalls nur dann entschließen, wenn der ausstehende Betrag ganz minim wäre. Ob aber dies der Fall sei, würde er oft nur mit Mühe oder, ohne Prozeß, sogar überhaupt nicht fest stellen können, da er immer mit der Möglichkeit rechnen müßte, daß der Schuldner, um ihn von der Bezahlung der Kaufpreisre stanz abzuschrecken und damit sich selbst im Besitz der Sache zu erhalten, den Betrag der ausstehenden Raten höher angegeben habe, als es der Wirklichkeit entspricht. Der pfändende Gläubiger wäre daher, um sich Gewißheit zu verschaffen, genötigt, zunächst das Eigentum des Verkäufers zu bestreiten und zu allem übrigen auch noch die Kosten eines für ihn im voraus verlorenen Widerspruchs prozesses zu übernehmen, um dann vielleicht nach Durchführung dieses Prozesses konstatieren zu müssen, daß es sich überhaupt nicht lohnt, die Kaufpreisrestanz zu bezahlen. 4. Nach dem Gesagten führt, ebenso wie die Pfändung des Rechtes auf Eigentumserwerb bezw. des bedingten Eigentums so auch die Pfändung der mit Eigentumsvorbehalt übertragenen Sache sofern wirklich alle aus der zivilrechtlichen Situation (Eigentum des Verkäufers, bloßes Recht des Schuldners, durch Zahlung der Kaufpreisrestanz das Eigentum zu erwerben) sich ergebenden Konsequenzen gezogen werden zu einem in der Praxis unbefriedigenden Resultate. Anderseits kann aber doch nicht zugegeben werden, daß der Vermögenswert, den das Recht, eine Sache zu reduziertem Preise zu erwerben, darstellt, und der, wie bereits bemerkt, unter Umständen sehr bedeutend sein kann, dem Zugriffe der Gläubiger einfach entzogen bleibe, solange es einer seits dem Schuldner beliebt, durch Stehenlassen einer verhältnis mäßig kleinen Kaufpreisrestanz das Eigentum beim Verkäufer zu belassen, anderseits aber der Verkäufer nicht gewillt ist, energisch gegen den Schuldner vorzugehen. Auf irgend eine Weise muß es ermöglicht werden, dem Gläubiger jenen Vermögenswert zugänglich zu machen, auch wenn weder der Schuldner noch der Verkäufer dazu Hand bieten will, insbesondere wenn jener im Einverständnis mit diesem den Eigentumserwerb absichtlich hinausschiebt, um eine Beschlagnahme zu vereiteln. 5. Das Mittel zur Erreichung jenes Zieles ergibt sich nun in durchaus ungezwungener Weise, wenn davon ausgegangen wird, daß der Eigentumsvorbehalt wirtschaftlich nichts anderes als ein Pfandrecht des Verkäufers darstellt. Demjenigen, der
unter Eigentumsvorbehalt verkauft, ist nicht in erster Linie daran gelegen, die verkaufte Sache wieder zurücknehmen zu können in welchem Falle er ja die bereits erhaltenen Kaufpreisraten, soweit sie nicht ein Aquivalent der Benutzung bezw. Abnutzung darstellen, zurückerstatten muß , sondern sein Interesse geht dahin, gegen endgültige Überlassung der Sache den Kaufpreis zu erhalten. Sofern also eine Form der Verwertung gefunden werden kann, bei welcher die Kaufpreisforderung des Verkäufers vollkommen sicher gestellt oder sogar gleich die Tilgung der Kaufpreisrestanz be wirkt wird, kann es dem Verkäufer gleichgültig sein, was mit der Sache selber geschieht. Ein solcher Verwertungsmodus ergibt sich nun aus einer ana logen Anwendung der Grundsätze über die Verwertung verpfän deter Sachen. Diese können nach dem System des SchKG trotz der Existenz des Pfandrechtes gepfändet werden, wobei das Interesse des Pfandgläubigers einfach dadurch gewahrt wird, daß die Ver wertung gemäß Art. 126 und 127 nur stattfinden kann, sofern das Angebot den Betrag der pfandversicherten Forde rung übersteigt. Da, wie bereits bemerkt, der Eigentumsvorbehalt keinen andern Zweck hat, als, den Verkäufer für seine Kaufpreisforderung sicher zustellen, und da somit der Verkäufer wirtschaftlich einem Pfand gläubiger vollkommen gleichsteht, so ist nicht einzusehen, warum in Bezug auf Sachen, die unter Eigentumsvorbehalt verkauft wurden, nicht der gleiche Verwertungsmodus Platz greifen sollte, wie in Bezug auf verpfändete Sachen. Schon das Gesetz stellt ja (in Art. 37 Abs. 2) ein zivilrechtlich vom Pfandrecht durchaus verschiedenes Recht (das Retentionsrecht) in Bezug auf alle Fragen des Schuldbetreibungs und Konkursrechtes dem Pfandrecht gleich. Es liegt daher gewiß im Sinn und Geist des Gesetzes, wenn auch andere juristisch verschiedene, wirtschaftlich aber einem und demselben Zweck dienende Institute im Betreibungsver fahren gleichbehandelt werden, sofern dies das einzige Mittel ist, um die berechtigten Interessen aller Beteiligten zu wahren. Ein solcher Fall liegt hier vor. Zwar besteht zwischen der Verpfändung und dem Eigentumsvorbehalt, von ihrer juristisch verschiedenen Kon truktion abgesehen, insofern auch ein wirtschaftlicher Unterschied als verpfändete Mobilien gemäß Art. 210 OR nicht im Besitz des Schuldners sein können, während der Eigentumsvorbehalt im Gegenteil gerade bezweckt, dem Verkäufer an einer Sache, deren Besitz er aufgibt, ein pfandähnliches Recht zu verschaffen. Allein dieser, in den Besitzverhältnissen zum Ausdruck kommende Unter schied ändert nichts an der Tatsache, daß beim Eigentumsvorbehalt dem Verkäufer an der raschen Abwicklung des Geschäftes, die in der Tilgung des Kaufpreises und der Überlassung des Eigentums an den Käufer besteht, normalerweise mindestens ebensosehr gelegen ist, wie dem Pfandgläubiger an der Abbezahlung der Schuld gegen Rückgabe der Sache. In der Regel wird sogar, wenigstens bei be weglichen Sachen und nur um solche handelt es sich ja hier jenes Interesse des Verkäufers an der raschen Abwicklung des Geschäftes noch größer sein, als dasjenige des Pfandgläubigers an der Abbezahlung der Schuld; denn, da der Verkäufer nicht, wie der Pfandgläubiger, die Sache selbst in Händen hat, ist er gegen Verschlechterung und Veräußerung, insbesondere gegen Veräußerung an gutgläubige Dritte im Sinne von Art. 205 OR bezw. 714 Abs. 2 ZGB, nicht in demselben Maße geschützt, wie der Pfand gläubiger. Allerdings können nun in der Praxis Fälle vorkommen, in denen der Verkäufer einer unter Eigentumsvorbehalt verkauften Sache sein Interesse nicht sowohl in einer raschen Abwicklung des Geschäftes, als vielmehr in dem Bezug eines eventuell (für den Fall der Zurücknahme der Sache, oder auch einfach für die Zeit bis zur vollkommenen Tilgung des Kaufpreises) festgesetzten Miet zinses suchen wird; dies namentlich dann, wenn dieser Mietzins für sich allein mehr beträgt, als Kapitalzins und Entgelt für Ab nutzung zusammengerechnet. Ein solches, auf die Ausbeutung des wirtschaftlich Schwachen hinzielendes Interesse hat indessen keinen Anspruch auf rechtlichen Schutz, und es bestimmt denn auch der freilich zur Zeit noch nicht anwendbare, aber tatsächlich doch nur eine Sanktion der bisherigen bundesgerichtlichen Praxis enthal tende Art. 716 ZGB, daß der Verkäufer, wenn er von seinem Rückforderungsrecht Gebrauch macht, dem Käufer lediglich einen angemessenen Mietzins , sowie eine, natürlich ebenfalls ange messene Entschädigung für Abnützung berechnen darf eine Bestimmung, welche offenbar zwingenden Rechtes ist. Ein Vorbehalt ist bloß in Bezug auf solche Fälle zu machen,
in denen von vornherein in erster Linie ein Mietvertrag abge schlossen und nur nebenbei dem Mieter das Recht eingeräumt wurde, durch einmalige oder sukzessive Zahlung eines im voraus vereinbarten Kaufpreises das Eigentum zu erwerben. Denn in der artigen Fällen wäre die Auffassung denkbar, es könne dem Ver mieter nicht zugemutet werden, sich eine nicht vom Mieter persön lich gewünschte, sondern von dessen Gläubigern herbeigeführte Auflösung der Miete gefallen zu lassen. Indessen kann hier dahin gestellt bleiben, ob auch bei einem solchen Vertragsverhältnis das Recht des Schuldners, gegen Zahlung einer bestimmten Summe das Eigentum zu erwerben, durch Pfändung der Sache zur Ver wertung gebracht werden könnte. Denn im vorliegenden Fall handelt es sich unbestrittenermaßen um einen gewöhnlichen Verkauf mit Eigentumsvorbehalt. 6. Steht somit einer analogen Anwendung der für die Pfän dung verpfändeter Sachen geltenden Grundsätze auf die unter Eigentumsvorbehalt verkauften, wenigstens im Normalfalle nichts entgegen, und führt diese analoge Anwendung zu einem all seitig befriedigenden Resultate zumal da sie eine Umgehung sämtlicher in den Erwägungen 2 und 3 erörterten Schwierigkeiten gestattet , so erübrigt nur noch die Festsetzung der dabei im ein zelnen von den Betreibungsämtern zu befolgenden Regeln. Nach Art. 106 hat bei verpfändeten Sachen zunächst der Schuldner bezw. der Pfandgläubiger den Betreibungsbeamten auf die Existenz des Pfandrechtes aufmerksam zu machen und dabei womöglich was freilich im Gesetze nicht präzisiert wird zugleich auch die Höhe der pfandversicherten Forderung anzugeben. Das Betreibungsamt nimmt hievon in der Pfändungsurkunde Vormerk, bezw. es macht, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien davon Anzeige. Gleichzeitig wird dem pfändenden Gläubiger und dem Schuldner zur Bestreitung des Pfandrechtes bezw. zur Bestreitung der Höhe der pfandversicherten Forderung eine Frist von 10 Tagen gesetzt. In analoger Weise wird daher bei der Pfändung von Sachen, die dem Schuldner unter Eigentumsvorbehalt verkauft wurden, zunächst der Schuldner bezw. der Verkäufer den Betreibungsbeamten auf den Umstand, daß der Schulduer das Eigentum noch nicht erworben hat, aufmerksam zu machen haben, sofern das Betrei bungsamt hievon nicht bereits durch den betreibenden Gläubiger Kenntnis erhalten hat, was ebenfalls vorkommen kann, da ja nach den Ausführungen in Erwägung 5 hievor in diesem speziellen Falle das Eigentum des Dritten, auch wenn es vom betreibenden Gläubiger anerkannt wurde, der Pfändung nicht entgegensteht. Mit der Mitteilung von der Existenz des Eigentumsvorbehaltes sind sodann Angaben über die Höhe der noch ausstehenden Kauf preisforderung zu verbinden. Machen die Beteiligten solche nähere Angaben nicht von selbst, so sind sie vom Betreibungsamt dazu einzuladen, und zwar erforderlichen Falles unter Ansetzung einer Frist, die übrigens, weil mit der Frist des Art. 106 Abs. 2 nicht identisch, sehr wohl weniger als 10 Tage betragen kann. Sobald nun dem Betreibungsamt von irgend einem der drei Beteiligten (Schuldner, pfändender Gläubiger und Verkäufer) die Mitteilung von der Tatsache des Eigentumsvorbehaltes zugekommen ist, hat es hievon gemäß Art. 106 Abs. 1 i. f. in der Pfän dungsurkunde Vormerk zu nehmen bezw., falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien davon Anzeige zu machen, wobei unter den Parteien analog dem Fall der Pfändung einer ver pfändeten Sache der Schuldner und der betreibende Gläu biger zu verstehen sind, soweit natürlich nicht sie selber es sind, die den Betreibungsbeamten auf die Tatsache des Eigentumsvorbe haltes aufmerksam gemacht haben. Und sobald das Betreibungsamt ferner auch die nähern Angaben über die Höhe der ausstehenden Kaufpreisforderung erhalten hat, setzt es gemäß Art. 106 Abs. 2 dem pfändenden Gläubiger und dem Schuldner zur Bestreitung des Eigentumsvorbehaltes, bezw. der Höhe der Kaufpreisrestanz, die in Art. 106 Abs. 2 vorgesehene Frist von 10 Tagen, mit der An drohung, daß Stillschweigen als Anerkennung des Eigentumsvor behaltes und des Ausstehens der angegebenen Kaufpreisrestanz be trachtet würde. Dabei ist selbstverständlich, im Falle einer Diver genz zwischen den Angaben der Beteiligten über die Höhe der Kaufpreisrestanz, in die Androhung diejenige Summe aufzunehmen, die vom Verkäufer angegeben wurde; eventuell, wenn nur An gaben des betreibenden Gläubigers und des Schuldners vorliegen, die höhere von beiden. Konnten aber überhaupt keine Angaben über AS 37 1 1911
ie Höhe der ausstehenden Kaufpreisforderung erhältlich gemacht werden, und zwar, trotz Fristansetzung, speziell auch nicht von Seiten des Verkäufers so ist anzunehmen, daß der Kauf preis bereits ganz abbezahlt sei, und es ist alsdann die Sache als im unbeschwerten Eigentum des Schuldners stehend zu behandeln, und vom Erlaß einer Androhung Umgang zu nehmen. Erfolgt auf die Androhung hin eine Bestreitung, sei es seitens des Schuldners, sei es seitens des pfändenden Gläubigers, so for dert das Betreibungsamt den Verkäufer auf, binnen 10 Tagen gerichtliche Klage zu erheben. Kommt dieser der Aufforderung nach, so verfügt das Gericht in Hinsicht auf den streitigen Gegenstand die Einstellung der Betreibung bis zum Austrag der Sache. Wäh rend der Einstellung der Betreibung ist der Lauf der in Art. 116 gesetzten Fristen gehemmt. Kommt der Verkäufer der Aufforderung nicht nach, so wird angenommen, er verzichte auf seinen Anspruch, insoweit er bestritten ist (denn ebenso, wie bei der Pfändung ver pfändeter Sachen auch bloß ein Teil der angeblich pfandver sicherten Forderung bestritten werden kann, so kann auch bei der Pfändung einer unter Eigentumsvorbehalt verkauften Sache unter Umständen bloß ein Teil der angeblichen Kaufpreisre stanz bestritten werden). Endlich wird sofern ein nach Art. 116 zulässiges Verwer tungsbegehren vorliegt auf Grund der Feststellung des Richters über die Existenz des Eigentumsvorbehaltes und die Höhe der Kaufpreisrestanz, bezw. auf Grund des Resultates, das sich aus der Nichtbestreitung des vom Verkäufer erhobenen Anspruches oder aus der Nichterhebung der gerichtlichen Klage seitens dieses letztern ergibt, nach Vorschrift der Art. 122 ff. zur Verwertung der Sache geschritten, dabei aber in analoger Anwendung der Art. 126 und 127 der Zuschlag nur vollzogen, falls das Angebot den Betrag der im Widerspruchsverfahren festgesetzten Kauf preisrestanz übersteigt, was natürlich zugleich den Sinn hat, daß aus dem Steigerungserlös nun auch ohne weiteres und vor allem dem Verkäufer diese Kaufpreisrestanz auszubezahlen ist. 7. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich für den konkreten Fall, daß zwar der Antrag des Rekurrenten, es seien die Rechte des Schuldners aus dem Vertrage mit I. Weber als pfändbar zu erklären , in dieser Form nicht gutgeheißen werden kann, daß aber doch materiell dem Begehren des Rekurrenten, es sei der in dem Recht auf Eigentumserwerb steckende Vermögenswert in die Pfändung einzubeziehen, insofern zu entsprechen ist, als das Betreibungsamt Zürich IV hiedurch angewiesen wird, die unter Eigentumsvorbehalt verkauften, bereits gepfändeten Möbel in der aus den Erwägungen 5 und 6 hievor ersichtlichen Weise zur Ver wertung zu bringen, bezw., falls die Pfändung nicht mehr zu Recht bestehen sollte, sie nochmals zu pfänden und alsdann in der ange gebenen Weise zu verwerten, und zwar ohne daß der Rekurrent ein nochmaliges Pfändungsbegehren zu stellen hätte. Nicht nur wäre es speziell im vorliegenden Falle ein unnötiger Formalismus, den Gläubiger zur Stellung eines dritten Fortsetzungsbegehrens anzuhalten, nachdem er bereits einmal die Pfändung der Sache und dann nachher die Pfändung des Rechtes auf Eigentumser werb verlangt hat, sondern es kann auch ganz allgemein und vom heutigen Fall abgesehen dem betreibenden Gläubiger nicht zu gemutet werden, daß er sich über den juristischen Unterschied zwi schen der Pfändung der Sache und derjenigen des Rechts, sowie über die Schwierigkeiten, die der theoretisch durchaus gerechtfertigten Pfändung des Rechts entgegenstehen würden, Rechenschaft und daraus bei der Formulierung seines Pfändungsbegehrens alle im gegenwärtigen Entscheide des Bundesgerichtes enthaltenen Kon sequenzen ziehe. Vielmehr wird es in Zukunft Sache des Betrei bungsamtes sein, in allen Fällen gewöhnlichen Verkaufs mit Eigen tumsvorbehalt, auch beim Vorliegen eines Antrages auf Pfän dung des Rechtes , die Sache zu pfänden und entsprechend den vorstehenden Erwägungen, deren Ergebnis zugleich auch in Form eines Kreisschreibens veröffentlicht werden wird, die Vorschriften über die Pfändung und Verwertung verpfändeter Sachen ana log zur Anwendung zu bringen. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutgeheißen.