Art. 2 SchKG; challenge to enforcement acts based on alleged unlawful election of the enforcement officer; the validity of the officer’s appointment belongs to cantonal organizational law. If a constitutional defect in the election is asserted, the remedy lies in a state-law appeal against the election itself, not in a debt-enforcement complaint against each individual act. Enforcement acts otherwise unobjectionable are not rendered contestable by a later annulment of the officer’s election; reasons of legal certainty preclude such collateral review (consid. 1).
Protokoll Vormerk zu nehmen und es sei die Stelle des Friedens richters und Betreibungsbeamten von Altnau wieder als besetzt zu betrachten. B. In der von Oskar Müller in Güttingen und August Häberlin in Landschlacht gegen Hermann Gut, Sticker in Güt tingen, angehobenen Betreibung Nr. 2459 stellten die Gläubiger am 7. Dezember 1910 das Verwertungsbegehren. Das Betrei bungsamt Altnau machte hievon dem Schuldner gleichen Tages Mitteilung, unter gleichzeitiger Ansetzung der Verwertung auf den 17. Dezember. Hierüber sowie über alle früheren in Sachen er gangenen Betreibungshandlungen beschwerte sich der Schuldner bei den kantonalen Aufsichtsbehörden, indem er geltend machte, daß Haffner, welcher diese Handlungen vorgenommen habe, gesetz lich nicht mehr Betreibungsbeamter sei, weil er entgegen Art. 50 der Kantonsverfassung und Art. 42 des thurgauischen Wahlge setzes nicht vom Volke gewählt, sondern einfach vom Regierungs rat ernannt worden sei. Die von ihm vorgenommenen Amtshand lungen seien daher ungültig und die Bestimmungen des Betrei bungsgesetzes insoweit verletzt, als die Betreibungshandlungen nicht durch den gesetzmäßig eingesetzten Beamten vorgenommen worden seien. Die Beschwerde wurde von beiden kantonalen Instanzen als unbegründet abgewiesen, von der Erwägung aus, daß es den Auf sichtsbehörden über das Betreibungswesen nicht zustehe, nachzu prüfen, ob der handelnde Beamte richtig gewählt worden sei. Die Wahlaktenprüfung komme für die Kreiswahlen dem Regierungsrat zu. Mangels rechtzeitiger Anfechtung bei den eidgenössischen Be hörden wegen Verfassungswidrigkeit sei demnach der Beschluß des Regierungsrates vom 18. Juni 1910 als maßgebend anzuerkennen. C. Den Entscheid der obern kantonalen Aufsichtsbehörde hat der Rekurrent nunmehr innert Frist ans Bundesgericht wei tergezogen und verlangt, es sei die vom Betreibungsamt Altnau in der Betreibung Nr. 2459 angesetzte Verwertung, sowie jede dieser Verwertungsanzeige vorausgegangene Betreibungshandlung aufzuheben. Er führt aus, daß die von ihm angerufenen Bestim mungen der Kantonsverfassung und des Wahlgesetzes das Betrei bungsgesetz ergänzen und daher auch von den Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung und Konkurs zu berücksichtigen seien. Anderseits könne von einer Wahlaktenprüfung in casu nicht die Rede sein, da eine Wahl gar nicht stattgefunden habe. Gleichzeitig hat der Rekurrent gegen den angefochtenen Entscheid den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Es steht fest, daß Haffner als Betreibungsbeamter gehandelt hat und von den kantonalen Behörden als solcher anerkannt wird. Auch hat der Rekurrent gegen die Art und Weise der Ausübung des Amtes durch Haffner vom betreibungsrechtlichen Standpunkt aus Einwendungen nicht erhoben. Er hat sich vielmehr darauf beschränkt, die Wahl des Betreibungsbeamten selber als dem kan tonalen Staatsrecht zuwiderlaufend anzufechten. Es fragt sich somit nur, ob Haffner rechtsgültig als Betreibungsbeamter ein gesetzt worden sei. Diese Frage erweist sich ausschließlich als eine solche der Organisation des Betreibungsamts, welche nach Art. 2 Abs. 3 SchKG dem kantonalen Recht unterliegt. Sie hätte denn auch, sofern eine Verfassungsverletzung behauptet wird, und im Anschluß an den Wahlakt selber zum Gegenstand eines staats rechtlichen Rekurses an das Bundesgericht gemacht werden können. Dagegen kann sie unmöglich im Anschluß an jede einzelne, vom betreffenden Beamten vorgenommene Amtshandlung auf dem Weg der betreibungsrechtlichen Beschwerde von neuem aufgeworfen wer den. Die Aufsichtsbehörden haben mit Präjudizialfragen, welche nicht durch das Betreibungsgesetz geregelt werden, nur in sofern zu befassen, als sie die Gültigkeit der vorgenommenen Be treibungshandlungen beeinflussen. Ein solcher Zusammenhang mit der Frage der rechtsgültigen Einsetzung des Betreibungsbeamten in sein Amt fehlt aber im vorliegenden Falle. Denn es muß im Interesse der Rechtssicherheit als ausgeschlossen gelten, daß Betrei bungshandlungen, die als solche vom rein betreibungsrechtlichen Gesichtspunkt aus unangreifbar sind, deshalb bei den Betreibungs behörden anfechtbar würden, weil die Wahl des handelnden Be amten hinterher als an Mängeln leidend kassiert wird. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.