Art. 92 Abs. 3 and Art. 224 SchKG; exemption of indispensable tools in the bankruptcy of a collective partnership: the exemption serves a social-protective purpose and does not cease merely because the debtor carries on his profession within a collective partnership. Since the partnership is not a legal person and the partners remain the real bearers of the estate, the fiction of a separate partnership asset must not be applied so as to deprive a partner of the exemption. The relevant question is therefore whether the claimed objects are objectively indispensable for the partner’s continued occupation; the authority must identify the exempt items accordingly (consid. 1-3).
betreibt. Auch dann ist er nach erfolgter Liquidierung der Gesell schaft darauf angewiesen, seinen Beruf auf eigene Rechnung weiter zu betreiben, sodaß er auf Aufrechterhaltung seiner ökonomischen Leistungsfähigkeit Anspruch hat. 2. Dieser Lösung steht auch die rechtliche Konstruktion der Kollektivgesellschaft nicht entgegen. Wenn auch die Kollektivgesell schaft unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen und namentlich auch den Gegenstand eines selbständigen Konkurses bilden kann, so ist sie nach herrschender Auffassung doch keine juristische Person. Das Gesellschaftsvermögen steht trotz der Einheit der Firma im Gesamteigentum der einzelnen Gesell schafter. Diese bilden denn auch die eigentlichen Träger der Kollek tivgesellschaft und damit auch die eigentlichen Subjekte der gegen die Gesellschaft als solche gerichteten Zwangsvollstreckung. Jeden falls muß aber in der vorliegenden Frage die Fiktion des Sepa ratvermögens und eines von den einzelnen Gesellschaftern losge lösten Subjekts der Betreibung aufgegeben und auf die Gesell schafter als die Träger des Gesellschaftskonkurses zurückgegriffen werden, wenn die Bestimmung des Art. 224 SchKG, welche auf öffentlichrechtlichen Motiven beruht, nicht illusorisch werden soll, wie denn auch die durch den Konkurs begründeten persönlichen Verpflichtungen des Gemeinschuldners (vergl. Art. 222 und 229 SchKG) ohne weiteres von den einzelnen Gesellschaftern über nommen werden müssen. Ebenso erstreckt sich der von einer Kol lektivgesellschaft abgeschlossene Nachlaßvertrag eo ipso auf die Gesellschafter, mit der Wirkung, daß sie von den Gläubigern nicht mehr persönlich belangt werden können (vergl. Jaeger, Komm. lrt. 293 Anm. 1 S. 538, Reichel, Komm. Art. 293 Anm. 12). Auch damit kann nicht argumentiert werden, daß derjenige, welcher in eine Kollektivgesellschaft Werkzeuge einschießt, denen an sich Kompetenzqualität zukommt, angesichts der Bestimmung in Art. 564 Abs. 3 OR, wonach der einzelne Gesellschafter für eine Gesellschaftsschuld erst nach erfolgter Liquidation des Gesell schaftsvermögens persönlich belangt werden kann, rechtsgültig auf die Kompetenzqualität Verzicht leiste. Ein solcher Verzicht könnte vom Fall der widerspruchslosen Admassierung abgesehen - nur einem Gläubiger gegenüber angenommen werden, dem die Kompetenzstücke vor Konkurseröffnung rechtsgültig als Faustpfand bestellt worden wären. Hiefür fehlt es aber in casu an jedem Anhaltspunkt. 3.- Ist demnach das Anrecht des Rekurrenten auf Heraus gabe der ihm zur Fortführung seines Berufes notwendigen Werk zeuge aus dem Gesellschaftskonkurs grundsätzlich anzuerkennen, so ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die ein zelnen Gegenstände bestimme, welche dem Rekurrenten als Kompe tenzstücke zukommen. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, daß der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückge wiesen wird, mit der Einladung, unter den vom Rekurrenten be anspruchten Gegenständen diejenigen zu bestimmen, welche ihm zur Weiterführung seines Berufes als Schmied unentbehrlich sind, und ihm diese Gegenstände als Kompetenzstücke zu überlassen.