Art. 283 Abs. 3 SchKG; Betreibung auf Pfandverwertung für Miet- oder Pachtzinsforderungen setzt vor Einleitung die Aufnahme der Retentionsurkunde und die Ausscheidung der Kompetenzstücke voraus. Die Inventarisierung dient der Spezialisierung der Pfandgegenstände und ermöglicht erst die Entscheidung über die Aussonderung der nach Art. 92 SchKG bzw. Art. 294 OR entziehbaren Gegenstände. Unterbleibt diese vorgängige Amtshandlung, so ist ein dennoch zugestellter Zahlungsbefehl anfechtbar und aufzuheben; der Schuldner kann die Unpfändbarkeit nicht mehr erst nach Einleitung der Betreibung mittels Beschwerde geltend machen, weshalb die Vollstreckungsbehörde die Betreibung erst nach Durchführung des Inventars fortsetzen darf.
bei der kantonalen Aufsichtsbehörde, indem er geltend machte, daß Frau Steffan nur 20 Fr. an ihn zu fordern habe und daß Hobelbank und Werkzeug ihm zur Ausübung seines Berufes als Bauschreiner unentbehrlich und ihm daher zurückzuerstatten seien. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde aus folgen den Gründen abgewiesen: Der Rekurrent beschwere sich nicht über eine Verfügung des Betreibungsamts, da eine solche gar nicht vorliege. Die bestrittene Höhe der Forderung beruhe auf dem Be treibungsbegehren der Gläubigerin, gegen das der Rekurrent Rechts vorschlag erheben könne und das Zurückhalten der Hobelbank und des Werkzeuges beruhe ebenfalls nicht auf einer Verfügung des Betreibungsamtes, sondern auf Tatsachen, für welche der Gläubiger dem Schuldner eventuell auf dem Prozeßwege Rede und Antwort zu stehen habe. C. Gegen diesen Entscheid hat der Schuldner innert Frist den Rekurs ans Bundesgericht ergriffen. Er hält an seinen An bringen fest und bestreitet, daß er der Gläubigerin ein Faustpfand bestellt habe. Die Vorinstanz hat von Gegenbemerkungen zum Rekurse ab gesehen. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Abs. 3 SchKG eine kurze Frist anzusetzen, was bei mangelnder Aufnahme einer Retentionsurkunde geradezu ausgeschlossen wäre. Auch dieser letztere Umstand zeigt, daß die Aufnahme der Reten tionsurkunde einen notwendigen Bestandteil des Verfahrens zur Realisierung des Retentionsrechtes des Vermieters bildet. Denn andernfalls hätte ja der Gläubiger die Möglichkeit, sich dieser Frist ansetzung und der damit verbundenen Folge des Dahinfallens des Retentionsbeschlages bei Nichteinhaltung der Frist zu entziehen. 2. In casu hat nun laut maßgebender vorinstanzlicher Fest stellung eine Inventarisierung nicht stattgefunden. Hieraus zieht die Vorinstanz den Schluß, daß die Beschwerde sich gegen eine vom Betreibungsamt gar nicht getroffene Verfügung richte und daher als gegenstandslos abzuweisen sei. Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Die vorliegende Beschwerde richtet sich in Wirklichkeit gegen den dem Rekurrenten zugestellten Zahlungs befehl und es fragt sich daher, ob das Betreibungsamt mit Recht den Zahlungsbefehl vor erfolgter Inventarisierung der dem Reten tionsrecht der Gläubigerin unterliegenden Gegenstände erlassen habe. Nach dem Gesagten ist diese Frage zu verneinen, ansonst der Rekurrent tatsächlich um die Rechtswohltat des Art. 92 SchKG gebracht würde. Demgemäß ist der angefochtene Zahlungsbefeh aufzuheben und das Betreibungsamt anzuhalten, die Betreibung auf Pfandverwertung gegen den Rekurrenten erst einzuleiten, nach dem es die Retentionsurkunde aufgenommen und dabei auch übel die Pfändbarkeit der einzelnen Gegenstände entschieden haben und nachdem ferner eine allfällig darauf bezügliche Beschwerde des Rekurrenten erledigt sein wird. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird unter Aufhebung des Vorentscheides dahin begründet erklärt, daß der angefochtene Zahlungsbefehl aufgehoben und das Betreibungsamt angehalten wird, die Betreibung auf Pfandverwertung gegen den Nekurrenten erst nach erfolgter Auf nahme der Retentionsurkunde und Erledigung der Frage der Pfändbarkeit der retinierten Gegenstände einzuleiten.