Art. 19 Gebührentarif; Art. 4 Gebührentarif; Art. 144 Abs. 3 SchKG; Legitimation des Betreibungsbeamten zur Beschwerde; Bezug der vollen Gebühr bei Verrechnung des Verwertungserlöses. Der Betreibungsbeamte ist ausnahmsweise zur Weiterziehung eines aufsichtsbehördlichen Entscheids legitimiert, wenn dieser seine persönliche Rechtsstellung in gesetzwidriger Weise beeinträchtigt, namentlich durch unzulässige Herabsetzung tariflicher Gebühren. Art. 19 des Gebührentarifs ist dahin auszulegen, dass die volle Gebühr auch dann geschuldet ist, wenn der Verwertungserlös nicht bar ausbezahlt, sondern mit Zustimmung des Gläubigers durch Verrechnung oder andere Leistung an Zahlungsstatt abgegolten wird; entscheidend ist, dass der Gläubiger den Liquidationserlös tatsächlich erhält. Für nicht im Tarif besonders genannte schriftliche Verwertungsanzeigen dürfen die Porti nach Art. 4 zusätzlich in Rechnung gestellt werden.
Gläubiger kann an die Stelle der Barzahlung die Anweisung von Forderungen des Schuldners an Zahlungsstatt im Sinne von Art. 131 Abs. 1 SchKG treten. Ferner kann, wie im vor liegenden Fall, der Gläubiger selber an der Steigerung teilnehmen und im Einverständnis mit dem Betreibungsamt seine Forderung mit dem Zuschlagspreis kompensieren. In beiden Fällen ist das Betreibungsamt berechtigt, die in Art. 19 des Tarifs vorgesehene Gebühr zu beziehen bezw. im Sinn von Art. 144 Abs. 3 aus dem Verwertungserlös vorweg zu erheben. Für den ersten Fall enthält der Gebührentarif selber eine ausdrückliche Bestimmung in diesem Sinne (vergl. Art. 19 in fine); es besteht aber durchaus kein Grund, den zweiten anders zu behandeln. Hier wie dort kommt der Gläubiger tatsächlich in den Besitz des Liquidations erlöses, wenn es auch an einem Inkasso des Verwertungserlöses durch das Amt fehlt. Das genügt nach dem Gesagten, um die Erhebung der vollen tarifmäßigen Gebühr zu rechtfertigen. Gutzuheißen ist der Rekurs endlich auch bezüglich der streitigen Portoauslagen. Artikel 4 des Gebührentarifs bestimmt in der durch Bundesratsbeschluß vom 12. März 1901 abgeänderten Fassung ausdrücklich, daß für jede vorgeschriebene, im Tarif nicht besonders erwähnte schriftliche Anzeige, Mitteilung, Aufforderung oder Einladung 50 Cts. samt Zuschlag der Auslagen für die Porti berechnet werden dürfen. Da nun die Verwertungs anzeige im Gebührentarif nirgends erwähnt ist, war der Rekurrent berechtigt, die Portoauslagen besonders in Anschlag zu bringen und die Vorinstanz hat zu Unrecht den entsprechenden Betrag in der Kostenrechnung gestrichen. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und es wird demnach die von der Vorinstanz herabgesetzte Kostenrechnung (Betreibungen Nr. 500 und 502), soweit die Herabsetzung vom Rekurrenten angefochten wird, in ihrem ursprünglichen Betrage wiederhergestellt. Amtl. Gesetzessammlg. 18 S. 603.