- Arteil vom 30. März 1911
in Sachen Kathriner gegen Staatsanwaltschaft Obwalden.
Art. 4 Abs. 5 BStrR (wonach mit der Gefängnisstrafe der Verlust des
Aktivbürgerrechts verbunden werden kann, auch wenn das Gesetz
es nicht besonders vorsieht) ist überall da unanwendbar, wo ein
Bundesspezialgesetz für ein bestimmtes Delikt Gefängnisstrafe und
Busse bezw. Gefängnisstrafe oder Busse vorsieht; so insbesondere
im Gebiete des eidg. Lebensmittelgesetzes, und zwar trotzdem dessen
Art. 42 die allgemeinen Bestimmungen des I. Abschnittes des Bun-
desgesetzes über das Bundesstrafrecht anwendbar erklärt.
A. Durch Urteil vom 14. Januar 1911 hat das Ober
gericht des Kantons Obwalden den Kassationskläger der Milch
fälschung schuldig erklärt und in Anwendung von Art. 36 des
Lebensmittelgesetzes, Art. 19 der kantonalen Vollziehungsverordnung
hiezu und Art. 8 kant. PolStrGB erkannt:
- Kathriner wird mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat,
verbunden mit angemessener Beschäftigung, und weiterhin mit
einer Geldbuße von 150 Fr. belegt.
- Wird er auf die Dauer eines Jahres im Aktivbürgerrecht
eingestellt."
B. Gegen Dispositiv II dieses Urteils hat Kathriner recht
zeitig die Kassationsbeschwerde an den Kassationshof des Bundes
gerichts ergriffen mit dem Antrage, es aufzuheben.
C. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden, der
die Kassationsbeschwerde zur Beantwortung zugestellt worden ist,
hat sich zum Rekurse nicht geäußert. Dagegen hat das Ober
gericht dessen Abweisung beantragt.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
.....Nach Art. 42 des Lebensmittelgesetzes finden bei Beurteilung
von Verbrechen oder Übertretungen im Sinne dieses Gesetzes die
allgemeinen Bestimmungen des I. Abschnittes des Bundesgesetzes
über das Bundesstrafrecht der schweiz. Eidgenossenschaft vom 4. Fe
bruar 1853 Anwendung. Art. 2 BStrR sieht als Strafen u. a.
den Verlust des Aktivbürgerrechts vor, und nach Art. 4 Abs. 5
kann mit der Gefängnisstrafe Amtsentsetzung sowohl als der
Verlust des Aktivbürgerrechts verbunden werden, auch wenn das
Gesetz diese letzteren Strafen nicht ausdrücklich verordnet . Falls
diese Bestimmung bei Beurteilung von Delikten nach dem Lebens
mittelgesetz zur Anwendung kommt, so hat daher die Vorinstanz
mit Recht und ohne Verletzung eidgenössischen Rechts die Strafe
der Einstellung im Aktivbürgerrecht verhängt. Nun spricht für die
Anwendbarkeit zunächst freilich der ganz allgemeine Wortlaut des
Art. 42 des Lebensmittelgesetzes. Es wird denn auch kaum be
stritten werden können, daß z. B. die Absätze 1 und 2 des Art. 4
BStrR, welche die Gefängnisstrafe definieren und näher regeln,
auch auf solche Gefängnisstrafen anwendbar sind, welche in Ge
mäßheit eidg. Spezialstrafgesetze, wie gerade des Lebensmittelgesetzes,
ferner des Patentgesetzes usw., ausgesprochen werden. Eine nähere
Betrachtung des Gesetzes und seiner Enistehungsgeschichte zeigt
aber, daß der Sinn des gedachten Art. 42 des Lebensmittelgesetzes
doch nicht ein ganz allgemeiner sein kann, und daß insbesondere
durch diese Bestimmung nicht andere, im Lebensmittelgesetz nicht
vorgesehene Strafen indirekt haben eingeführt werden wollen.
Gegen diese allgemeine Auffassung spricht zunächt die Ent
stehungsgeschichte des Gesetzes. Art. 42 hat eine Bestimmung
ersetzt, die ursprünglich folgendermaßen lautete: Soweit dieses
Gesetz keine besondern Vorschriften enthält, finden die kantonalen
Strafrechtsbestimmungen sinngemäß Anwendung. (Art. 34 Abs. 1
des bundesrätlichen Entwurfes vom 28. Februar 1899.) Erst im
Laufe der Beratung in den eidg. Räten ist dann, unter besonderer
Bezugnahme auf den Fall Iff gegen Bundesanwaltschaft, BGE 27
I Nr. 95 S. 237 ff., die heutige Bestimmung an Stelle der
angeführten getreten. Nun ist gewiß klar, daß die Bestimmung,
die auf die kantonalen Gesetze hinwies, nicht solche Vorschriften
im Auge hatte, die von Nebenstrafen handeln; vielmehr waren
darunter die allgemeinen Bestimmungen der kantonalen Stafrechte
über Schuld, Zurechnung, Täterschaft, Verjährung usw. verstanden,
wie denn auch in der Diskussion ausschließlich auf diese Punkte
Bezug genommen worden ist (Sten. Bull. 1899 S. 344, Votum
Scherb, 1894 S. 86, Voten Eggspühler und Gottofrey). Dem
jetzigen Art. 42 kann wohl schon aus diesem Grunde keine weiter
gehende Bedeutung beigelegt werden, als sie dem ursprünglichen
Entwurf zukam.
Dazu kommt aber als ausschlaggebend, daß auch die ganze
Tendenz und Fassung des Lebensmittelgesetzes, wie seine Ent
stehungsgeschichte, darauf hinweisen, daß es die Strafen und Straf
arten für die in ihm normierten Delikte abschließend und aus
schließlich regeln wollte. Es kennt als Hauptstrafen Gefängnis
(wobei es in Art. 39, 40 und 41 das Wort Gefängnis durch
Haft ergänzt) und Bußen, als Neben oder Zusatzstrafen Kon
fiskation (Art. 44), Untersagung des Berufes oder Gewerbes
(Art. 46), Veröffentlichung des Strafurteils (Art. 47). Die
Regelung dieser besondern Nebenstrafen findet sich im Gesetz nach
dem allgemeinen Grundsatz des Art. 42, der auf das Bundes
strafrecht verweist, im Anschluß an eine besondere Bestimmung
über den Rückfall (Art. 43). Schon aus dieser Stellung der
Bestimmungen über Zusatzstrafen im Gesetz ist zu schließen, daß
sie abschließend geordnet werden wollten und daß nun nicht noch
überdies die Bestimmungen des Bundesstrafrechtes Anwendung
finden sollten. Die Heranziehung der Nebenstrafe des Verlustes
des Aktivbürgerrechts auf Grund des Art. 4 Abs. 5 BStrR in
Lebensmitteldelikten geht gewiß ebensowenig an, wie etwa die Ver
hängung der Strafe der Landesverweisung (bei ausländischen
Tätern) nach Art. 5 Abs. 5 ibid. Die Bestimmung des Abs. 5
des zit. Art. 4 BStrR ist nach dieser Richtung qualitativ ver
schieden von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2; sie geht
viel weiter, indem sie eben die Verhängung des Verlustes des
Aktivbürgerrechtes als Nebenstrafe einführt.
Es kann denn auch gewiß unbedenklich der allgemeine Satz
vertreten werden, daß überall da, wo Bundesspezialgesetze Straf
normen aufstellen und für Delikte Gefängnisstrafen und Bußen
androhen, diese Strafen ausschließlich in den Spezialgesetzen ge
regelt sind und daneben nicht noch, auf Grund von Art. 4 Abs. 5
BStrR, die Nebenstrafe der Einstellung im Aktivbürgerrecht ver
hängt oder als zulässig erklärt werden wollte. So z. B. bei Art. 13
UrhRGes; Art 25 und 26 MSchG; Art. 25 PatGes vom
29. Juni 1888/23. März 1893; Art. 20 MMG vom 21. De
zember 1888 und Art. 25 desjenigen vom 30. März 1900;
Art. 39 PatGes vom 21. Juni 1907. Es ist dem Bundesgericht
kein Fall bekannt, daß je ein kantonales Gericht Veranlassung
genommen hätte, bei Delikten nach diesen Gesetzen auf Grund des
Art. 4 Abs. 5 BStrR die Zusatzstrafe der Einstellung im Ak
tivbürgerecht auszusprechen, obschon auch auf diese Gesetze nach
dem Präjudiz des Kassationshofes i. S. Iff die allgemeinen Be
stimmungen des BStrR Anwendung finden. Weshalb für das
Lebensmittelgesetz etwas anderes gelten sollte, ist nicht einzusehen.
Der Umstand allein, daß bei diesem Gesetze sich die Einstellung
im Aktivbürgerrecht wegen der Natur der betreffenden Delikte be
sonders rechtfertigen würde, könnte nur de lege ferenda einen
Grund bilden; übrigens sind auch Fälle von Patent usw. Ver
letzungen denkbar, in denen die Verhängung jener Nebenstrafe sich
als wünschbar erweisen könnte.
Diese Erwägungen ergeben, daß die angefochtene Bestrafung
bundesrechtswidrig ist, sodaß die Kassationsbeschwerde gutzuheißen
und das angefochtene Dispositiv aufzuheben ist.
Da die Vorinstanz ferner gemäß Art. 172 OG eine neue
Entscheidung zu treffen hat, ist vom Kassationshof auch eine solche
zu verfügen, obschon hier wohl durch die Aufhebung des ange
gefochtenen Dispositivs alle nötige Remedur geschaffen würde.
Demnach hat der Kassationshof
erkannt:
Die Kassationsbeschwerde wird gutgeheißen. Demgemäß wird
das Urteil des Obergerichtes des Kantons Unterwalden ob dem
Wald vom 14. Januar 1911 aufgehoben und die Sache zu neuer
Entscheidung an dieses Gericht zurückgewiesen.