Art. 873 OR; distinctiveness of firm names, especially factual company names: in judging whether a new firm clearly differs from an existing registered firm, the comparison is made with regard to the firms as a whole, but decisive weight must be given to those elements that are commercially characteristic and identify the enterprise in the relevant circles, even if they are only facultative under the law. Thus place names or descriptive business additions may be protected if they function as essential distinguishing signs in trade. A new firm must therefore avoid a designation that creates a likelihood of confusion with an earlier firm; if such a risk exists, the later firm must yield, even where the place name would otherwise be admissible. The unfair-competition aspect need not be examined separately once the claim succeeds under firm-name law (consid. 2-3).
Firmenwahrheit, weil sie den Ortsnamen Liesberg enthalte, während sich das Geschäft in der Gemeinde Bärschwil befinde. b. Ferner unterscheide sie sich, entgegen der Vorschrift des Art. 873 OR, nicht genügend von der Firma der Klägerin. c. Überdies stelle sich das Verhalten der Beklagten als concur rence déloyale und unerlaubte Handlung im Sinne der Art. 50 ff OR dar, da die Beklagte ihre Firma offenbar zu dem Zwecke gewählt habe, um Verwechslungen mit dem Geschäft der Klägerin herbeizuführen und dessen Ruf im Interesse des eigenen Geschäftes zu mißbrauchen, was die Beklagte denn auch tatsächlich erreicht habe. Die Beklagte bestreitet diese Argumentation in allen Teilen und hat demnach, wie noch in ihrer Berufung, auf gänzliche Abweisung der Klage angetragen. 2. Art. 873 OR stellt für die Sachfirma der Aktiengesell schaft und Genossenschaft, gleichwie Art. 868 OR für die per sönliche Einzel oder Gesellschaftsfirma, den Grundsatz auf, daß sie sich von jeder bereits eingetragenen Firma deutlich unterscheiden muß. Nun sind zur Prüfung der Frage, ob sich eine neue Firma von einer bereits bestehenden deutlich unterscheide , die zu ver gleichenden Firmen zwar als Ganzes ins Auge zu fassen. Allein dabei ist doch das entscheidende Gewicht auf diejenigen Firmenbe standteile zu legen, welche für die Verwendung der Firmen im Verkehre von maßgebender Bedeutung sind d. h. von den interes sierten Kundenkreisen als charakteristische Merkmale derselben auf gefaßt werden, selbst wenn sie keine gesetzlich notwendigen Firmen bestandteile bilden. So können bei persönlichen Firmen auch ge setzlich bloß fakultative Zusätze, welche zu einer näheren Be zeichnung des Geschäftes dienen (Art. 867 Abs. 2 OR), ent scheidend in Betracht fallen, und die Verwendung solcher Zusätze einer bereits eingetragenen Firma ist einer neuen Firma nach der Vorschrift des Art. 873 OR nicht gestattet, sofern dadurch die Möglichkeit von Verwechslungen der beiden Firmen in den mit ihnen verkehrenden Bevölkerungskreisen geschaffen würde. Vorliegend muß nun der Ortsbezeichnung Liesberg , in Ver bindung mit der Angabe der Natur des Geschäfts als Zement und Kalkfabrik ( Zement und Kalkwerke ), in der Firma der Klägerin die Bedeutung eines solchen für den Verkehr wesentlichen Stichwortes beigemessen werden. Aus den von der Klägerin den Akten gebrachten Adressen und Zuschriften ergibt sich und übrigens nicht bestritten, daß die Klägerin im Geschäftsverkehr von ihren Kunden vielfach kurzweg als Zementfabrik Liesberg behandelt wird und unter diesem abgekürzten Namen bekannt ist. Auch hat der Vertreter der Beklagten heute selbst ausgeführt, daß in der Schweiz eine Anzahl von Zementfabriken besteht, die sich als solche einfach durch den beigefügten Namen der verschiedenen Ortschaften, wo sie sich befinden, von einander unterscheiden. Mit Rücksicht hierauf aber muß die Firma der Beklagten Portland zementfabrik Liesberg in den interessierten Verkehrskreisen die tatsächlich unrichtige Vorstellung erwecken, daß die Beklagte die ein zige in Liesberg existierende Zementfabrik sei. Und damit tritt ihre Firmabezeichnung in Kollision mit dem gleichartigen sachlichen Fir menzusatz der Klägerin, da, wie die im Prozesse ausgewiesene Er fahrung gezeigt hat, die spezialisierende Unterscheidung Port landzementfabrik gegenüber Zement und Kalkwerke nicht ge nügt, um Verwechslungen im Verkehre auszuschließen. Die neue Firma der Beklagten hat daher vor der älteren Firma der Klägerin zu weichen, d. h. sie darf nach dem Grundsatze des Art. 873 OR eine die Natur ihres Geschäftes als Zementfabrik in Verbindung mit der Ortsbezeichnung Liesberg angebende Firma nur führen mit einem Zusatze, welcher die Tatsache zum Ausdruck bringt, daß in Liesberg bereits ein anderes, gleichartiges Geschäft besteht. In diesem Sinne ist also ihre Berechtigung zur Führung des Orts namens Liesberg schon nach Art. 873 OR beschränkt, wenn ihr auch die Verwendung desselben mit Rücksicht auf ihre Bezie hungen zur Bahnstation Liesberg trotz ihrer territorialen Zugehö aigkeit zur Gemeinde Bärschwil an sich gestattet wäre. 3. Ist die Klage nach dem Gesagten schon auf Grund des Art. 873 OR gutzuheißen, so bedarf der weitere Klagestandpunkt der illoyalen Konkurrenz keiner Erörterung mehr. Übrigens er weist sich die Klage nach den vorstehenden Ausführungen auch in dieser Hinsicht als begründet; denn es unterliegt keinem Zweifel, daß die Beklagte bei der Wahl ihrer Firma, wenn nicht geradezu von der Absicht geleitet wurde, Verwechslungen mit dem Geschäfte
der Klägerin herbeizuführen und so dessen Ruf in rechtswidriger Weise für sich auszubeuten, so doch mindestens hätte erkennen sollen, daß solche Verwechslungen eintreten würden, und daß sich die gewählte Firma demnach von derjenigen der Klägerin nicht genügend unterscheide; erkannt: Die Berufung der Beklagten wird abgewiesen und damit das Urteil des solothurnischen Obergerichts vom 9. November 1909 in allen Teilen bestätigt.