Appeal inadmissible because cantonal ruling was not a main judgment

BGE 36 II 628Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band II15.09.1905Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The husband, a German national, appealed to the Federal Tribunal after the Thurgau Obergericht refused to hear the merits of his divorce action for lack of jurisdiction under the divorce convention. The Federal Tribunal held that the challenged decision was not a main judgment within the meaning of Art. 58 OG because it only decided a procedural prerequisite, namely jurisdiction, and not the substantive divorce claim. The form given to the decision by cantonal law was irrelevant; only its content mattered. As a result, the appeal was declared inadmissible and the court did not enter into it.

Omnilex-Regeste

Art. 58 OG; Begriff des Haupturteils bei Berufung an das Bundesgericht; eine Berufung ist nur gegen Entscheide zulässig, welche den materiellen Anspruch endgültig erledigen und damit materielle Rechtskraft für denselben Anspruch begründen. Ein Entscheid, der bloss die Zuständigkeit verneint oder eine Prozessvoraussetzung verneint, ist kein Haupturteil, auch wenn er nach kantonalem Recht in der Form eines Endurteils ergeht. Massgebend sind Inhalt und Rechtswirkung des Entscheids, nicht seine formelle Bezeichnung. Art. 5 EheSchKonv regelt die Zuständigkeit/Gerichtsstand; materiellrechtliche Scheidungsfragen ergeben sich daraus nicht (vgl. Erwägungen zum fehlenden res-iudicata-Effekt).

Gesamter Gesetzestext

  1. Arteil vom 30. November 1910 in Sachen Stern, Kl. u. Ber. Kl., gegen Stern-Wlotzka, Bekl. u. Ber. Bekl. Art. 58 06: Haupturteil? Entscheid, der die Zuständigkeit des schwei zerischen Richters zur Anhandnahme der Ehescheidungsklage aus ländischer Ehegatten in Anwendung des Art. 5 der Internat. Ueber einkunft betr. Ehescheidung etc. v. 190211905 (EheSchKonv) verneint. Der Begriff des Haupturteils bestimmt sich ausschliesslich nach dem eidgenössischen Recht. A. Die Litiganten sind Angehörige des deutschen Reiches. Sie sind seit dem Jahre 1886 verheiratet. Der Kläger ist Direktor eines Vorschußvereins in Konstanz, hat aber in Kreuzlingen ein Zimmer gemietet und dort auch am 6. September 1909 die Niederlassungsbewilligung erhalten. Die Beklagte wohnt in Resina bei Neapel. B. Am 7. Oktober 1909 erhob der Kläger gegen die Be klagte beim Friedensrichteramt Kreuzlingen Klage auf Ehescheidung gemäß Art. 46 lit. b event. 47 ZEG und 1568 DBGB. In dem dadurch eingeleiteten Prozesse erkannte das Obergericht des Kantons Thurgau über die Rechtsfrage: Ist die Ehe der Litiganten sofort und definitiv zu scheiden? durch Urteil vom
  2. September 1910: Die Rechtsfrage wird verneinend ent schieden." Zur Begründung führte das Gericht folgendes aus: Nach ihrem Heimatrechte, gemäß 1354, Abs. 2 und 10 DBGB, habe die Beklagte nicht denselben Wohnsitz wie der Kläger, sondern ihr besonderes Domizil in Resina bei Neapel. Da nun auf Grund des Art. 5 Ziff. 2 der Internat. Übereinkunft betr. Ehescheidung ec. v. 12. Juni 1902/15. September 1905 (EheSchKonv) für Scheidungsklage die Gerichte des Wohnsitzes des Beklagten zu ständig seien, wenn die Ehegatten nach der Gesetzgebung des Heimatstaates nicht denselben Wohnsitz hätten, so müsse die Schei dungsklage wegen Inkompetenz abgewiesen werden. C. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig die Be rufung erklärt mit dem Antrage, es sei die Ehe der Litiganten in Anwendung von Art. 46 lit. b eventuell 47 ZEG und 1568 DBGB sofort definitiv zu scheiden; eventuell sei das thurgauische Obergericht anzuhalten, auf die materielle Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils einzutreten. D. In der heutigen Verhandlung vor Bundesgericht hat der Vertreter des Klägers den Berufungsantrag wiederholt und zur Begründung angeführt, daß das angefochtene Urteil ein Haupt urteil sei, weil die Frage, ob ein solches Urteil vorliege, nach kantonalem Prozeßrecht zu beurteilen sei und nach thurgauischem Rechte der Entscheid über die Kompetenzfrage in die Form eines Endurteils gekleidet werden müsse. Der Vertreter der Beklagten hat den Antrag gestellt, es sei auf die Berufung nicht einzutreten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Gemäß Art. 58 OG ist die Berufung an das Bundesgericht nur gegen die in der letzten kantonalen Instanz erlassenen Haupt urteile zulässig. Nach der bundesgerichtlichen Praxis (vgl. AS 321 S. 652 Erw. 2; Weiß, Berufung an das BG in Zivilsachen, S. 34 ff; FAVEY, Les conditions du recours de droit civil au Tribunal fédéral, S. 44 ff) sind Haupturteile diejenigen Ur teile, die über die materiellen Ansprüche, die in einem Prozesse geltend gemacht werden, definitiv entscheiden, also gegenüber der Geltendmachung derselben Ansprüche in einem neuen Prozesse die Einrede der abgeurteilten Sache begründen. Diesen Charakter hat nun das Urteil der Vorinstanz nicht. Es entscheidet nicht darüber, ob das Scheidungsbegehren gemäß Art. 2 EheSchKonv begründet sei oder nicht, sondern beschränkt sich darauf, auf Grund der Gerichtsstandsbestimmungen des Art. 5 ibid. sich inkompetent zu erklären, also das Vorhandensein einer Prozeßvoraussetzung zu verneinen. Die Norm des Art. 5 EheSchKonv ist in erster Linie be stimmt, die sachliche Zuständigkeit über Ehescheidungsprozesse unter

gewissen Voraussetzungen dem Domizilstaate der Eheleute zuzu weisen. Eine besondere Vorschrift macht bei getrenntem Wohnsitz der Eheleute die Gerichte des Wohnsitzstaates der beklagten Partei zuständig. Wenn es sich so in erster Linie um Vorschriften über sachliche Gerichtsbarkeit handelt, so wirken sie praktisch auch als Gerichtsstandsnormen, da durch die internationale Ehescheidungs konvention ohne weiteres die Prozeßgesetzgebung des Wohnsitz kantons für die örtliche Zuständigkeit im Einzelfalle anwendbar wird und aus ihr die Entscheidung darüber zu entnehmen ist, welches Gericht im Einzelfalle zuständig ist. Art. 5 Ehe SchKonv enthält aber keinerlei materiellrechtliche Vorschriften über die Scheidung. Diese sind ausschließlich aus Art. 1 und 2 des Über einkommens zu entnehmen. Daher bewirkt auch das angefochtene Urteil, das nur eine in Art. 5 EheSchKonv enthaltene Vor schrift über die Zuständigkeit des angegangenen schweizerischen Gerichtes auslegt, keine Rechtskraft für den Scheidungsanspruch. Wenn der Kläger seine Klage, vorausgesetzt z. B., daß Frau Stern in der Schweiz Wohnsitz nehmen würde, von neuem bei dem alsdann zuständigen Gericht anbringen würde, könnte ihm die Einrede der beurteilten Sache nicht entgegengehalten werden. Daß gemäß thurgauischem Rechte der Entscheid der Vorinstanz die Form eines Endurteiles hat, kann ihm nicht den Charakter eines Haupturteiles im Sinne des Art. 58 OG geben, weil der Begriff des Haupturteiles sich nach eidgenössischem Rechte bestimmt und zudem für die Frage, ob ein Haupturteil vorliegt, der Inhalt und nicht die Form des Urteils maßgebend ist. Selbstverständlich kann es an dem Charakter des Urteils der Vorinstanz auch nichts ändern, daß zur Entscheidung über die Kompetenzfrage die Frage, wo die Beklagte ihren Wohnsitz habe, auf Grund von materiellen Rechtsbestimmungen des DBGB beantwortet werden mußte; denn hiebei handelte es sich um eine bloße Vorfrage, die zur Entschei dung der Zuständigkeitsfrage gelöst werden mußte. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

Schlagwörter

divorce jurisdictionmain judgmentappeal admissibilityres judicatainternational conventiondomicileprocedural prerequisite

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the cantonal decision refusing jurisdiction in a divorce case was a 'main judgment' under Art. 58 OG

Extrahierter Entscheid

No. A main judgment exists only if the decision finally determines the substantive claim and creates res judicata on that claim; a jurisdictional refusal does not do so.

Extrahierte Begründung

The lower court decided only a procedural prerequisite, namely competence under Art. 5 of the divorce convention. The actual divorce merits under the convention were not decided, so the ruling has no res judicata effect on the divorce claim.

Kernrechtsfrage

Whether the Federal Tribunal could hear the appeal against the Thurgau decision despite its form as a final cantonal judgment

Extrahierter Entscheid

No. The federal concept of a main judgment depends on federal law and on the content, not the formal label, of the cantonal decision.

Extrahierte Begründung

The fact that Thurgau law clothed the competence decision in the form of a final judgment cannot make it a main judgment under Art. 58 OG. The determination of the defendant's domicile was only a preliminary question for jurisdiction.

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