Art. 58 OG; Begriff des Haupturteils bei Berufung an das Bundesgericht; eine Berufung ist nur gegen Entscheide zulässig, welche den materiellen Anspruch endgültig erledigen und damit materielle Rechtskraft für denselben Anspruch begründen. Ein Entscheid, der bloss die Zuständigkeit verneint oder eine Prozessvoraussetzung verneint, ist kein Haupturteil, auch wenn er nach kantonalem Recht in der Form eines Endurteils ergeht. Massgebend sind Inhalt und Rechtswirkung des Entscheids, nicht seine formelle Bezeichnung. Art. 5 EheSchKonv regelt die Zuständigkeit/Gerichtsstand; materiellrechtliche Scheidungsfragen ergeben sich daraus nicht (vgl. Erwägungen zum fehlenden res-iudicata-Effekt).
gewissen Voraussetzungen dem Domizilstaate der Eheleute zuzu weisen. Eine besondere Vorschrift macht bei getrenntem Wohnsitz der Eheleute die Gerichte des Wohnsitzstaates der beklagten Partei zuständig. Wenn es sich so in erster Linie um Vorschriften über sachliche Gerichtsbarkeit handelt, so wirken sie praktisch auch als Gerichtsstandsnormen, da durch die internationale Ehescheidungs konvention ohne weiteres die Prozeßgesetzgebung des Wohnsitz kantons für die örtliche Zuständigkeit im Einzelfalle anwendbar wird und aus ihr die Entscheidung darüber zu entnehmen ist, welches Gericht im Einzelfalle zuständig ist. Art. 5 Ehe SchKonv enthält aber keinerlei materiellrechtliche Vorschriften über die Scheidung. Diese sind ausschließlich aus Art. 1 und 2 des Über einkommens zu entnehmen. Daher bewirkt auch das angefochtene Urteil, das nur eine in Art. 5 EheSchKonv enthaltene Vor schrift über die Zuständigkeit des angegangenen schweizerischen Gerichtes auslegt, keine Rechtskraft für den Scheidungsanspruch. Wenn der Kläger seine Klage, vorausgesetzt z. B., daß Frau Stern in der Schweiz Wohnsitz nehmen würde, von neuem bei dem alsdann zuständigen Gericht anbringen würde, könnte ihm die Einrede der beurteilten Sache nicht entgegengehalten werden. Daß gemäß thurgauischem Rechte der Entscheid der Vorinstanz die Form eines Endurteiles hat, kann ihm nicht den Charakter eines Haupturteiles im Sinne des Art. 58 OG geben, weil der Begriff des Haupturteiles sich nach eidgenössischem Rechte bestimmt und zudem für die Frage, ob ein Haupturteil vorliegt, der Inhalt und nicht die Form des Urteils maßgebend ist. Selbstverständlich kann es an dem Charakter des Urteils der Vorinstanz auch nichts ändern, daß zur Entscheidung über die Kompetenzfrage die Frage, wo die Beklagte ihren Wohnsitz habe, auf Grund von materiellen Rechtsbestimmungen des DBGB beantwortet werden mußte; denn hiebei handelte es sich um eine bloße Vorfrage, die zur Entschei dung der Zuständigkeitsfrage gelöst werden mußte. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.