Art. 287 Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 2 SchKG; Anfechtbarkeit einer Schuldentilgung durch Warenhingabe in der Form eines entgeltlichen zweiseitigen Geschäfts; Umfang des Anfechtungsanspruchs. Die Bestimmung erfasst nicht nur die unmittelbare Hingabe eines unüblichen Zahlungsmittels, sondern auch die wirtschaftlich gleiche Schuldentilgung, wenn diese durch ein scheinbar gewöhnliches Kaufgeschäft mit gleichzeitiger Verrechnung des Kaufpreises verdeckt wird (Warenübereignung an Zahlungsstatt). Der Begünstigte trägt den Entlastungsbeweis für seine Unkenntnis der Überschuldung; verbleiben nach den Umständen ernstliche Verdachtsmomente, genügt blosse Berufung auf fehlende positive Kenntnis nicht. Der Anfechtungsanspruch ist grundsätzlich auf den dem Gläubiger entzogenen Wertbetrag beschränkt; die völlige Beseitigung eines weitergehenden Deckungsgeschäfts kommt nur bei unteilbarer Leistung in Betracht (consid. 1-2).
Eichenblockwaren für laut Faktur vom 15. Mai: a Bäume 4,182 50 (67,46 m3) Emmentaler Bretter für d. laut Faktur vom 17. Mai: 743 Stück 1,344(22,4 m3) Simmentaler Bretter für e. laut Faktur vom 27. Mai: 117 Bäume 4,449 75 (71,77 m3) Emmentaler Klotzbretter für Fr. 14,532 90 somit im Gesamtfakturenwerte von Diese Fakturabeträge schrieb die Beklagte Heußer unter den Fakturadaten gut und brachte gegenüber ihrer Gesamtsumme ihre
Gegenforderungen an Heußer aus den für ihn eingelösten Wechseln, sowie aus drei ihrerseits in den Monaten Januar, Februar und März 1909 an ihn gemachten Holzlieferungen im Gesamtwerte von 1628 Fr. zur Verrechnung. Am 28. August 1909 wurde über Heußer der Konkurs er öffnet. Hierauf erklärte die Konkursverwaltung mit Zuschrift an die Beklagte vom 7. September 1909 deren vorstehend aufge führte Holzbezüge vom Gemeinschuldner als anfechtbar, weil auf Rechnung seiner Forderung deckungshalber erfolgt, und forderte die Beklagte auf, das bezogene Holz oder dessen Fakturawert an die Konkursmasse zurückzuleisten. Da die Beklagte dieser Auf forderung nicht nachkam, hat nun die Konkursmasse Heußer im vorliegenden Prozesse die Begehren ans Recht gesetzt, die Beklagte sei zu verurteilen:
des zur Tilgung verwendeten, nicht üblichen Zahlungsmittels er reicht werden kann, sondern auch durch die in ein zweiseitiges, entgeltliches Rechtsgeschäft gekleidete Verwendung eines solchen Zahlungsmittels, wie z. B. durch die Tradition von Waren auf Grund eines formellen Kaufaktes, unter gleichzeitiger Kompen sation des Kaufpreises mit der zu tilgenden Gegenforderung des Käufers, d. h. durch eine Warenübereignung an Zahlungs statt, die zweifellos kein übliches Zahlungsmittel darstellt. Es fragt sich daher vorliegend, ob die angefochtenen Holzlieferungen, gemäß der Klagebegründung, in einem derartigen, bloß zum Zwecke der Tilgung bereits bestehender Forderungen der Beklagten gegenüber dem Gemeinschuldner Heußer vereinbarten Kaufgeschäft, oder aber, wie die Beklagte behauptet, in einem durchaus nor malen, schon wesentlich früher und ohne jenen Sonderzweck abge schlossenen Kaufvertrage ihren Grund hatten. Diese Frage ist mit dem kantonalen Richter unbedenklich im Sinne des Standpunktes der Klägerin zu entscheiden. Denn einerseits haben die kantonalen Instanzen den Nachweis eines nach Angabe der Beklagten schon im Januar 1909 erfolgten Kaufsabschlusses auf Grund einer für den Berufungsrichter nach Art. 81 OG verbindlichen Würdigung des Akteninhaltes (insbesondere auf Grund der aktengemäßen Fest stellung, daß der angebliche Bestellbrief der Beklagten vom 13. Ja nuar 1909 an diesem Tage tatsächlich gar nicht abgeschickt worden sei) als nicht erbracht erklärt. Und anderseits spricht dafür, daß die Holzlieferungen des Gemeinschuldners an die Beklagte wirklich den Zweck verfolgten, die Tilgung seiner bestehenden Schulden herbeizuführen, überzeugend sowohl der Umstand, daß die Beklagte dem Gemeinschuldner, der das zu liefernde Holz erst noch selbst beschaffen mußte, hiebei teilweise direkt behülflich war, als auch die Tatsache, daß sie ihm den vollen Fakturenwert der eintreffen den Lieferungen jeweilen sofort gutschrieb, obschon die Fakturen den Vormerk tragen: 30 Tage 1½ Skonto oder 90 Tage netto. Auch geht der Hinweis der Beklagten auf das sie damals an geblich bereits genügend sichernde Pfand oder Retentionsrecht an einem Holzvorrat des Gemeinschuldners schon deswegen fehl, weil feststeht, daß die Beklagte den Lagerplatz des betreffenden Holzes dem Gemeinschuldner vermietet hatte und daß deshalb eine wesent liche Voraussetzung der Existenz jener Sicherungsrechte der Gewahrsam bezw. die ausschließliche Verfügungsgewalt der Beklagten an dem Holz (Art. 211 Abs. 2, Art. 224 Abs. 1 OR) fehlte. Aber auch den ferner angebotenen Entlastungsbeweis nach Maßgabe des Art. 287 Abs. 2 hat die Beklagte nicht zu erbrin gen vermocht. Denn nachdem der Gemeinschuldner, wie aus den Akten hervorgeht, zunächst den auf 1. Januar 1909 fälligen Wechsel der Beklagten nicht hatte einlösen können, nachdem er so dann auch für den erstmals am 10. Februar 1909 verfallenen Wechsel zweimal Prolongation hatte nachsuchen müssen und schließlich die beiden zweiten Prolongationsakzepte per 17. und 30. April 1909 wiederum uneingelöst hatte zurückgehen lassen, ohne auch auf die Mahnschreiben der Beklagten vom 23. April und 10. Mai hin Zahlung leisten zu können, mußte die Beklagte im Mai 1909, wenn nicht geradezu überzeugt sein, so doch zum mindesten ernstlichen Verdacht hegen, daß der Gemeinschuldner nicht nur gegen Ende 1908 momentan zu knapp an Barmitteln gewesen sei, sondern sich seither in beständiger Geldverlegenheit befinde. Diesen eigenen ungünstigen Erfahrungen gegenüber kann sie sich nicht durch Berufung auf die Tatsache entlasten, daß die Basler Kantonalbank den Gemeinschuldner noch Mitte Mai an standslos als Bürgen angenommen habe. Sie hätte vielmehr wenn ihr die direkte Einsicht in die Geschäftslage Heußers noch nicht die vollendete Überzeugung seiner Überschuldung beigebracht haben sollte, dadurch doch jedenfalls, schon bevor sie von jenem Bürgschaftsakt Kenntnis haben konnte, zur Einholung anderwei tiger Erkundigungen veranlaßt werden sollen, die ihr dann die weiteren entscheidenden Tatumstände enthüllt hätten, daß der Ge meinschuldner schon im April 1909 von verschiedenen Gläubigern für Wechselschulden betrieben und mit Konkursbegehren bedroht worden war. Auch ihr Hinweis auf die erst im Juli 1909 ein geholte übrigens sehr unbestimmt gehaltene Auskunft eines Informationsbureaus erscheint unter diesen Umständen als durch aus unbehelflich. Die Beklagte kann sich nach Lage der Akten in guten Treuen nicht mit ihrer Unkenntnis der wirklichen Vermö genslage des Gemeinschuldners im maßgebenden Zeitpunkte ent schuldigen. 2. Nach dem Gesagten ist die Anfechtungsklage mit den
kantonalen Instanzen grundsätzlich gutzuheißen; dieser Entscheid führt jedoch, entgegen der Auffassung des kantonalen Richters, nicht ohne weiteres zum vollen Zuspruch des Klagebegehrens; es muß vielmehr in quantitativer Hinsicht zunächst noch der eben falls bestrittene Umfang des Anfechtungsanspruches der Klägerin festgestellt werden. Hiebei ist rechtlich davon auszugehen, daß der Anfechtungskläger als solcher niemals ein weiteres, als die Besei tigung seiner Schädigung aus den angefochtenen Rechtshandlun gen verlangen, also speziell bei Anfechtung einer Schuldentilgung auf Grund des Art. 287 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG nicht mehr, als die Erstattung des ihm durch die angefochtene Schuldentil gung entzogenen Wertbetrages, der höchstens dem Betrage der ge tilgten Schuld gleichkommt, fordern kann. Vorliegend aber beläuft sich dieser Schuldbetrag jedenfalls nicht auf den vollen Wert der streitigen Holzlieferungen; denn derselbe beträgt nach den von den Parteien als maßgebend anerkannten Fakturensummen 14,532 Fr. 90 Ets.; die von der Beklagten kompensationsweise getilgte Schuld des Gemeinschuldners dagegen wird von der Klägerin selbst auf nur 14,418 Fr. 45 Cts. beziffert, während die Beklagte bloß 11,608 Fr. a Cts. anerkennt, wobei sie gegenüber der Rechnung der Klägerin einwendet, der am 12. Februar 1909 verfallene Wechsel über 2984 Fr. 15 Cts., dessen Betrag die Klägerin in ihrer Rechnung mit berücksichtigt, sei vom Gemeinschuldner end gültig bezahlt d. h. nicht, wie die Klägerin behauptet, durch Be gebung eines vom Gemeinschuldner wiederum nicht eingelösten Ersatzwechsels per 12. Mai 1909 ihr neuerdings belastet worden. Es kann nun nicht mit dem kantonalen Richter gesagt werden, die Höhe der nach Art. 287 Abs. 1 anfechtbarerweise getilgten Schuld sei für den Anfechtungsprozeß deswegen unerheblich, weil die angefochtenen Holzlieferungen ein einheitliches Deckungsge schäft darstellten, das als solches der Klägerin gegenüber ganz unwirksam gemacht werden müsse; soweit der Wert des gelieferten Holzes die getilgte Schuld übersteige und dem Gemeinschuldner von der Beklagten bar vergütet worden sei, habe sich die Beklagte gemäß Art. 291 SchKG mit einem Rückforderungsrecht an den Gemeinschuldner selbst zu halten. Vielmehr würde sich selbst wenn der vorinstanzlichen Annahme eines einheitlichen Deckungs geschäftes beizupflichten und nicht jede einzelne der zeitlich aus einanderliegenden Holzlieferungen als einheitlicher Deckungs bezw. Schuldentilgungsakt aufzufassen wäre die Aufhebung der samten Deckungsoperation angesichts der erörterten Bedeutung Anfechtungsanspruches jedenfalls nur rechtfertigen, sofern es bei dieser Deckung um eine unteilbare Leistung handelte. Dies ist jedoch nicht der Fall; denn das streitige Holz kann sehr wohl auch nur zu einem bestimmten Teile, dessen Wert dem Betrage der getilgten Schuld entspricht, zurückerstattet werden, wobei naturgemäß der der Beklagten verbleibende Überschuß in erster Linie der zeitlich letzten Lieferung zu entnehmen ist. Übrigens wird ja eine Rückgabe des Holzes in natura aller Wahrscheinlichkeit nach gar nicht mehr möglich sein, sondern überhaupt nur noch die eventuell eingeklagte Ersatzleistung in Geld in Frage kommen können. Es muß daher zunächst der genaue Betrag der getilgten Schuld festgestellt werden, wobei nach dem Gesagten das Schick sal der Wechselsumme von 2984 Fr. 15 Cts. tatsächlich abzu klären und, sofern die hierüber nach dem Antrage der Parteien vorzunehmenden Beweiserhebungen zu Gunsten der Klägerin aus fallen, auf die Summe von 14,418 Fr. 45 Cts., andernfalls auf die von der Beklagten anerkannte Summe von 11,608 Fr. a Cis. (die jene erstere, minus den streitigen Wechselbetrag, übersteigt) abzustellen ist. Hieraus ergibt sich dann die Gut heißung der Klage nur für das dem Wertbetrage der einen oder andern Summe entsprechende Holzquantum, eventuell für diese Summe selbst. Zur Vornahme dieser ergänzenden Beurteilung aber muß die Streitsache nach Lage der Akten in Anwendung des Art. 82 Abs. 2 OG an die Vorinstanz zurückgewiesen werden; erkannt: Die Berufung der Beklagten wird dahin gutgeheißen, daß das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel Stadt vom 12. Juli 1910 aufgehoben und die Sache zur Aktenergänzung und neuen Beurteilung im Sinne der Motive an das Appella tionsgericht zurückgewiesen wird.