Art. 19 Abs. 2 und Art. 32 BG betr. zivilr. V. d. N. u. A.; Art. 219 Abs. 4 SchKG: Wechsel des ehelichen Wohnsitzes in einen anderen Kanton knüpft für die Stellung der Ehefrau gegenüber den Konkursgläubigern grundsätzlich an das Recht des neuen Wohnsitzes an. Dabei gehen unter dem bisherigen Güterrechtsverhältnis begründete Rechte der Ehefrau nicht unter, sondern sind in der dem neuen Güterstand entsprechenden Weise zu wahren und anzupassen. Die Bemessung des Frauengutes beruht, soweit sie auf kantonalem Prozess- und Ehegüterrecht und auf bundesrechtlich verbindlichen Tatsachenfeststellungen beruht, der bundesgerichtlichen Überprüfung entzogen (consid. 2).
könne sie nur das Vermögen als Frauengut berechnen, das bei ihrer Übersiedelung nach Basel noch wirklich vorhanden gewesen sei. Damals sei aber schon alles Frauenvermögen verbraucht ge wesen. Eventuell werde die Forderung nur in der Höhe von 12,745 M. 15 Pf. gleich 15,745 Fr. 15 Cts. anerkannt, näm lich für das Einbringen an Fahrnis und Geld, das sich laut Ehevertrag auf 3204 M. belaufe, und für den eingebrachten väter lichen Erbschaftsanteil von 9541 M. 15 Pf. nach Abzug eines Vorempfangs von 2600 M. und 73 M. 02 Pf. Teilungskosten. Die beiden kantonalen Instanzen haben die Frauengutsforderung der Klägerin auf 25,762 Fr. 30 Cts. festgestellt und deren Kollo kation, je zur Hälfte in der IV. und V. Klasse, verfügt. 2. Die Vorinstanzen führen aus, daß mit der Übersiedlung der Eheleute Scholer nach Basel an Stelle der bisherigen Güter verbindung mit ehemännlichem Verwaltungs und Nutzungsrecht im Verhältnisse nach außen die vollständige Gütergemeinschaft des baslerischen Rechts getreten sei, daß der Anspruch auf Rückerstat tung des Einbringens oder die ihn ersetzende Frauengutsforderung wie sie die Ehefrau auch bei weiterer Fortdauer der Güterverbin dung für den Fall der Liquidation des güterrechtlichen Verhält nisses gehabt hätte, in die in Basel eingetretene Gütergemeinschaft eingebracht worden sei und daß daher diese Forderung im nun mehrigen Konkurse in Konkurrenz mit den Gläubigern geltend gemacht werden könne und nach Art. 219 SchKG privilegiert sei. Demgegenüber macht die beklagte Konkursmasse zunächst unter Berufung auf den Ehevertrag geltend, die Eheleute Scholer hätten beim Konkursausbruche nicht in Gütergemeinschaft gelebt. Das ist aber laut Art. 19 Abs. 2 und Art. 32 BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. wenigstens insoweit unrichtig, als die hier wesentliche Rechtsstellung der Ehefrau gegenüber den Konkursgläubigern in Frage kommt. Zutreffend hat die Vorinstanz in dieser Hinsicht das Wohnsitzrecht, also die Regeln der baslerischen Gütergemein schaft, angewendet. Wollte man übrigens auf den Ehevertrag und das badische Landrecht, unter dessen Herrschaft er abgeschlossen wurde, abstellen, so käme man zum nämlichen Ergebnis. Denn nach der für das Bundesgericht verbindlichen Auslegung, die die Vorinstanzen den anwendbaren ausländischen Rechtsnormen geben, hätte alsdann das eingebrachte Vermögen der Klägerin im Sinne von Art. 219 in der Verwaltung des Ehemannes sich befunden und die Klägerin würde daher in gleicher Weise wie im Falle der Gütergemeinschaft am Konkurse teilnehmen. Im weitern wendet die Beklagte ein, eine Frauengutsforderung könne deshalb nicht geliend gemacht werden, weil das Frauenver mögen schon bei der Übersiedelung nach Basel gänzlich verbraucht gewesen sei. Eine Verletzung von Bundesrecht liegt aber auch hier in der gegenteiligen Auffassung der Vorinstanzen nicht. Vielmehr ist zu sagen, daß, wenn und soweit das BG über die zivilrecht lichen Verhältnisse der Niedergelassenen an den Wohnsitzwechsel der Ehegatten den Eintritt eines neuen Güterstandes knüpft, es damit die unter dem bisherigen Güterrechtsverhältnis begründeten Rechte eines Ehegatten nicht einfach untergehen lassen will. Im Gegen teil sollen und können diese Rechte auch unter dem neuen Güter rechtsverhältnisse, soweit seine Natur es zuläßt und in der ihm entsprechenden Weise, gewahrt werden. Wenn die Vorinstanz das hier so getan hat, daß sie die Frauengutsforderung aus der frü hern Verwaltungsgemeinschaft als Einbringen in die nunmehrige Gütergemeinschaft behandelt hat, so scheint dies den gegebenen Rechtsbeziehungen und Interessen angemessen und verstößt jeden falls nicht gegen Bundesrecht, namentlich weder gegen eine Be stimmung des SchKG, noch gegen eine Konfliktsnorm des Nieder gelassenengesetzes. Ebensowenig ist etwas dagegen einzuwenden, wie die Vorinstanzen die streitige Frauengutsforderung ihrer Höhe nach bemessen haben. Sie setzen sie auf insgesamt 25,762 Fr. 30 Cts. gleich 20,905 M. 85 Pf. fest, welcher Betrag die Summe fol gender Posten bildet: 1. Fahrniseinbringen laut Ehevertrag 2964 M., 2. Liegenschaftseinbringen 6560 M. 70 Pf., 3. Väter liche Erbschaft 11,381 M. 50 Pf. Alle diese Ansätze stützen sich auf bundesrechtlich unanfechtbare Feststellungen; es kann dafür kurzweg auf die eingehenden Ausführungen der Vorinstanzen ver wiesen werden. Vor Bundesgericht hat denn auch die Beklagte hauptsächlich nur noch einen Punkt bemängelt, nämlich daß ein Forderungsbetrag auch für die Leibsangehörden zugelassen worden sei, was dem kantonalen Rechte über das eheliche Güterrecht wider spreche. Die Vorinstanzen haben nun aber den Wert der Leibsan gehörden deshalb nicht vom Gesamtwert der eingebrachten Fahrnis
abgezogen, weil die Beklagte diesen Gesamtwert eventuell schlechthin anerkannt habe. Es handelt sich also hier ausschließlich um die Anwendung kantonalen Prozeßrechtes. Übrigens könnte das Bun desgericht diesen Punkt auch sachlich nicht nachprüfen, da er inso fern eine Frage des kantonalen Ehegüterrechts beschlägt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel Stadt vom 5. Juli 1910 in allen Teilen bestätigt.