- Arteil vom 4. November 1910 in Sachen
Hinlermeister, Kl. u. Ber. Kl., gegen
Allgemeinen Konsumverein in Basel, Bekl. u. ebenfalls Ber. Kl.
Legitimation des Patentinhabers (Art. 30 u. 9 Abs. 3 PatG): Als
legitimiert gilt der im Patentregister Eingetragene, solange die Rich
tigkeit des Eintrages nicht durch Gegenbeweis entkräftet ist.
Lizenzvertrag (Art. 9 PatG). Das gesetzesgemässe Alleingebrauchs
recht am Patentgegenstand, auf welches der Patentinhuber für die
Vertragsdauer verzichtet hat, lebt mit dem Dahinfall des Lizenzver
trages sofort wieder auf und schliesst jeden Weitergebrauch des
Patentgegenstandes durch den bisherigen Lizenzträger aus. Haf
tung wegen unbefugter Fortsetzung des Lizenzgebrauchs. Kon
fiskation der widerrechtlich gebrauchten Gegenstände (Art. 44 PatG)?
Veröffentlichung des Urteils (Art. 45 PalG)?
Das Bundesgericht hat
auf Grund folgender Prozeßlage:
A. Durch Urteil vom 24. Mai 1910 hat das Zivilgericht
des Kantons Basel Stadt über die vom Beklagten bestrittenen
Klagebegehren:
- Dem Beklagten sei die Verwendung von explosionssichern
Behältern mit Ausguß für Petroleum, Benzin 2c. nach System
Hintermann (eidgen. Patent Nr. 38,784) unter Androhung
einer nach richterlichem Ermessen festzusetzenden Strafe zu unter
sagen.
- Der Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger eine Entschä
digungssumme von 30,000, Fr. eventuell nach richterlichem Er
messen, zu bezahlen.
- Die sämtlichen im Besitz des Beklagten und seiner Mit
glieder befindlichen Petrolkannen nach genanntem System seien zu
vernichten oder zu konfiszieren.
- Das Dispositiv des Urteils sei auf Kosten des Beklagten
zu publizieren in dem Genossenschaftlichen Volksblatt in Basel
und im Basler Vorwärts in Basel.
erkannt:
- Dem Beklagten wird die weitere Verwendung der Hinter
mann'schen Petrolkannen (nach Patent 38,784) über den 31. Ok
tober 1910 hinaus untersagt.
- Beklagter wird zur Zahlung von 500 Fr. an den Kläger
nebst 5% Zins seit 9. Februar 1910 verurteilt.
- Alle weitern Rechtsbegehren des Klägers werden abgewiesen.
B. Gegen dieses kantonal letztinstanzliche Urteil haben beide
Parteien rechtzeitig und formrichtig die Berufung an das Bundes
gericht erklärt.
Der Kläger hat beantragt:
Es sei das Urteil des Zivilgerichts, soweit das Klagebegehren
abgewiesen ist, aufzuheben und das Klagebegehren im vollen Um
fange zu schützen.
Der Beklagte hat den Abänderungsantrag gestellt, die Klage
sei gänzlich abzuweisen.
In der heutigen Verhandlung haben die Vertreter der
C.
Parteien je auf Gutheißung der eigenen und Abweisung der geg
nerischen Berufung angetragen. Dabei hat der Vertreter des
Beklagten die Erklärung abgegeben, er lasse die Anfechtung des
Patentrechtes des Klägers an den streitigen Kannen, wegen man
gelnder Neuheit der Erfindung, fallen;
in Erwägung:
Der Kläger Hintermann erwirkte am 28. August 1907
das eidgenössische Patent Nr. 38,784 für seine Erfindung eines
explosionssicheren Behälters mit Ausguß für Petroleum, Ben
zin ec. , das sog. Kannensystem Hintermann . Hierauf über
trug er, mit Vertrag vom 31. Oktober 1907, dem beklagten
Allgemeinen Konsumverein (AKV) in Basel , bei welchem er
als Vorsteher des Brennmaterialiengeschäfts angestellt war, das
Recht des alleinigen und ausschließlichen Gebrauchs jener
Kannen im Bezirke des Kantons Basel Stadt gegen eine jähr
liche Entschädigung von 100 Fr., zunächst für die Dauer von
zwei Jahren, jedoch mit Berechtigung des Beklagten, den Vertrag
zu verlängern, im Maximum auf die Dauer des schweizerischen
Patentschutzes, durch Abgabe einer Erklärung drei Monate vor
Ablauf der Vertragsdauer, erstmals am 31. Juli 1909.
Am 13. Juli 1909 teilte der Beklagte dem Kläger, der in
zwischen seine Stellung bei ihm aufgegeben hatte, mit, daß er
auf eine weitere Benützung des klägerischen Patentes betreffend
Petroleumkannen verzichte . Mit Schreiben vom 6. August 1906
antwortete der Kläger, er habe von dieser Mitteilung bestens
Vormerk genommen , nur müsse er den Beklagten ersuchen, auch
dafür besorgt zu sein, daß die jetzt in Verkehr befindlichen Kan
nen mit dem 1. November 1909 samt und sonders außer Ge
brauch kommen; denn laut Vertrag habe der Beklagte nur eine
Benützungslizenz, und es gehe deshalb sein Recht auf Be
nützung auch der jetzt in seinem Gebrauche stehenden Kannen mit
dem Vertrage zu Ende. Der Beklagte erwiderte jedoch am 4. Ok
tober 1909, er sei nicht dieser Meinung und werde die in seinem
Besitze befindlichen Kannen weiter verwenden. Nun will der Klä
ger auf dem Prozeßwege, mit den eingangs wiedergegebenen
Klagebegehren, den Beklagten zur Unterlassung der weiteren Ver
wendung der patentierten Kannen und zur Bezahlung von
Schadenersatz für die inzwischen bereits rechtswidrig erfolgte Ver
wendung verhalten.
2. Der Beklagte bestreitet auch heute noch in erster Linie
die Aktivlegitimation des Klägers unter Hinweis darauf, daß der
Kläger sein Patentrecht schon im Dezember 1903 an eine von
ihm zum Zwecke der Fabrikation explosionssicherer Apparate und
Behälter gegründete Aktiengesellschaft L Inexplosible , mit Sitz
in Delsberg, abgetreten habe. Die Vorinstanz hat jedoch diesen
Einwand mit Recht zurückgewiesen. Der Kläger muß auf Grund
der unbestrittenen Tatsache, daß er immer noch gemäß Art. 30
PatG vom 21. Juni 1907 als Patentinhaber im Patentregister
eingetragen ist, als patentberechtigt angesehen werden, sofern die
Beklagte nicht den Nachweis der von ihr behaupteten Patentüber
tragung (zu deren rechtsgültiger Vornahme allerdings laut Art. 9
Abs. 3 PatG, ihr Eintrag im Patentregister nicht erforderlich
war) erbracht hat. Und dieser Nachweis kann nach Lage der
Akten nicht als erbracht gelten. Der Beklagte beruft sich auf
Art. 19 der von den Gründer Aktionären am 26. Dezember
1908 unterzeichneten Statuten der Gesellschaft L Inexplosible ,
welcher bestimmt: M. Hintermann à Bâle reçoit pour l ap
port de son brevet et des droits de propriété lui apparte
nant sur l appareil de sûreté pour la Suisse et l'Allemagne
une part de fondateur de 25,000 fr. en actions complète
ment libérées. Die hier vorgesehene Patentübertragung soll,
nach Ansicht der Beklagten, mit der Statutenunterzeichnung per
fekt geworden sein. Dieser Auffassung kann jedoch nicht beige
pflichtet werden. Aus der angeführten Statutenbestimmung geht
nur hervor, daß der Kläger sich zur Übertragung seiner Patent
rechte an die A. G. L Inexplosible verpflichtet, nicht aber
daß er diese obligatorische Verpflichtung auch erfüllt, d. h. die
Rechtsübertragung wirklich vollzogen hat. Dafür, daß jene Sta
tutenbestimmung bereits zur Ausführung gebracht worden ist,
liegt ein Beweis nicht vor. Der Zeuge Steinmann, der Präsident
der A. G., hat freilich ausgesagt, er habe die Patentschrift des
Klägers seit Weihnachten 1908 bei sich, und der Kläger habe sie
seither nie herausverlangt; allein er hat beigefügt, der Kläger
habe dafür noch keine Aktien erhalten und werde solche auch nicht
erhalten; denn seit dem Abschluß des Gründungsvertrages der
Gesellschaft sei nichts mehr gegangen, und der Zeuge werde die
Aktien nicht unterzeichnen. Unter diesen Umständen ist anzuneh
men, daß der Kläger die Patenturkunde zwar an die A. G.
übergeben hat, daß er aber damit seine Rechte aus dem Patent
nur suspensiv bedingt für den Fall, daß ihm der Gegenwert
auf
in Form der versprochenen Aktien ausgehändigt werde
die Gesellschaft übertragen wollte, und daß daher der Rechtsüber
gang mangels der Erfüllung dieser Bedingung nicht definitiv ge
worden ist.
In der Sache selbst ist das Klagebegehren Nr. 1,
3.
wonach dem Beklagten die Weiterverwendung der Petrolkannen
nach System des Klägers untersagt werden soll, von der kanto
nalen Instanz mit Recht geschützt worden. Der Einwand des Be
klagten, mit der Auflösung des Vertrages der Parteien sei ledig
lich sein Recht des Alleingebrauchs der Kannen dahingefallen,
das Recht des Weitergebrauchs der bereits angeschafften Kannen
aber werde davon nicht berührt, geht offensichtlich fehl; denn der
Vertrag der Parteien hat ja die Übertragung nicht nur des
Allgemeingebrauchsrechtes der Kannen, sondern ihres Ge
brauchsrechtes überhaupt auf den Beklagten zum Gegen
stande: Er bedeutet einen Verzicht des Klägers, für die Vertrags
dauer, auf das ihm kraft seines Patentes an sich zustehende
Alleingebrauchsrecht zu Gunsten des Beklagten, und mit dem
Wegfall des Vertrages ist einfach jenes gesetzlich garantierte
Alleingebrauchsrecht des Klägers wieder in Kraft getreten.
Zum Nachweis der Einräumung eines weitergehenden Gebrauchs
rechtes kann sich der Beklagte gegenüber dem abweichenden un
zweideutigen Vertragsinhalte weder darauf berufen, daß der Klä
ger anläßlich der Vorverhandlungen über den Vertrag, in einer
Sitzung der Betriebskommission des AKV vom 17. September
1907, sein Patent dem Beklagten zu schenken versprochen habe
noch darauf, daß die Organe des Beklagten das Recht zum Weiter
gebrauch der angeschafften Kannen auch nach Beendigung des
Vertragsverhältnisses stets als selbstverständlich betrachtet hätten,
Es liegen insbesondere keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, die
letzterwähnte Auffassung des Vertrages als der allein maßgebenden
übereinstimmenden Willensmeinung beider Parteien entsprechend
anzusehen. Richtig mag sein, daß der Beklagte bei seiner Anschaf
fung der zahlreichen (über 2000) Kannen nach System des Klä
gers damit rechnete, diese Kannen länger als nur 2 Jahre, für
die der Vertrag mit dem Kläger zunächst abgeschlossen war, be
nützen zu dürfen; allein die Möglichkeit einer längeren Be
nützungsdauer war ihm ja durch die vertragsgemäße Berechtigung
gesichert, das Vertragsverhältnis nach seinem Belieben bis zum
Ablauf des Patentschutzes des Klägers fortzusetzen. Angesichts
dieser Vertragsbestimmung kann schlechterdings nicht angenommen
werden, daß dem Beklagten für den tatsächlich eingetretenen Fall
der von ihm selbst herbeigeführten früheren Vertragsauflösung die
Weiterbenützung der während der Vertragsdauer angeschafften
Kannen habe gestattet werden wollen.
4. Ist demnach mit der Vorinstanz zu sagen, daß der Be
klagte nicht berechtigt war, die Kannen nach System des Klägers
über den Termin des Vertragsablaufes (31. Oktober 1909) hinaus
zu gebrauchen, so erscheint es allerdings als fraglich, ob die Vor
instanz ihm nicht richtigerweise die Weiterbenützung schon von
jenem Zeitpunkte an, nach dem Begehren des Klägers, hätte unter
sagen sollen, statt ihm wenn auch unter Verpflichtung zum
Schadenersatz für den widerrechtlichen Gebrauch in der Zwischen
zeit eine weitere Frist von einem Jahre zur Außergebrauch
setzung der Kannen einzuräumen. Allein da heute am 4. No
vember 1910 auch diese weitere Frist bereits abgelaufen ist,
käme einem Entscheide hierüber keine praktische Bedeutung mehr
zu, und es ist daher nur noch der Entschädigungsanspruch des
Klägers für die festgestellter maßen widerrechtliche Weiterbenützung
der vom Beklagten während der Vertragsdauer angeschafften Kan
nen zu beurteilen. Dabei fällt zeitlich nur das Jahr nach der
Vertragsauflösung, vom 31. Oktober 1909 31. Oktober 1910,
in Betracht; denn mit Bezug auf die spätere Zeit ist ja der An
spruch des Klägers auf Untersagung des ferneren Gebrauches der
Kannen gutgeheißen worden, der vorläufig zu weiteren Maß
nahmen nicht berechtigt. Für jenes Jahr aber ist ein zu vergü
tender Schaden des Klägers unbedenklich anzunehmen, da der
Kläger durch die Weiterverwendung von (unbestrittenermaßen)
über 2000 Kannen seitens des Beklagten in der direkten Verwer
tung seines Patentgegenstandes naturgemäß beeinträchtigt worden
ist; Zweifel können nur über die Höhe dieses Schadens bestehen.
Der Ansatz von 500 Fr. zu dem die kantonale Instanz in Wür
digung der Verhältnisse ex aequo et bono gelangt ist, mag im
Hinblick auf die vertragsgemäße Abfindung des Klägers mit nur
100 Fr. per Jahr als etwas hoch erscheinen, und es kann jeden
falls von einer Erhöhung desselben, nach dem Begehren des
Klägers, keine Rede sein; denn für einen höheren Schadensbetrag
liegen keinerlei Beweismomente vor, insbesondere steht die Behaup
tung des Klägers, wegen des Verhaltens des Beklagten sei die
Übernahme seines Patentrechtes durch die A. G. L Inexplosible
gescheitert, durchaus beweislos da. Anderseits aber liegt die An
nahme nahe, daß die Bestimmung der Abfindung des Klägers
laut Vertrag mit nur 100 Fr. per Jahr durch das Anstellungs
verhältnis jenes bei dem Beklagten beeinflußt worden ist; folglich
kann dieser Ansatz umgekehrt auch keinen entscheidenden Anhalts
punkt für eine Herabsetzung der Entschädigung bieten. Die Ent
schädigungsbemessung des kantonalen Richters ist daher einfach zu
bestätigen.
AS 36 II 1910
- Die Nebenbegehren des Klägers um Vernichtung oder
Konfiskation der im Besitze des Beklagten oder seiner Mitglieder
befindlichen Kannen, sowie um Publikation des Urteils sind, eben
falls in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, abzuweisen. Zu
einer zwangsweisen Einziehung jener Kannen, die zu verfügen
nach Art. 44 PatG dem Ermessen des Richters anheimgegeben ist,
liegt zur Zeit schon deswegen keine Veranlassung vor, weil noch
gar nicht feststeht, ob der Beklagte nun, nach Ablauf der ihm
zur Außergebrauchsetzung der Kannen noch gewährten Frist, sich
dem Verbote ihrer weiteren Benützung nicht freiwillig unterziehen
wird. Und auch die Publikation des Urteils erscheint bei der ge
gebenen Sachlage nicht als angezeigt;
erkannt:
Die Berufungen beider Parteien werden abgewiesen, und es
wird damit das Urteil des Zivilgerichts des Kantons Basel Stadt
vom 24. Mai 1910 in allen Teilen bestätigt.