Art. 338 OR, Art. 115 f. OR; service contract liability for endangering workers' life and health; no accident where harm results from repeated overexertion over several weeks. The concept of accident presupposes a sudden harmful event confined to a relatively short, sharply delimited period; cumulative or progressive health injury is excluded. If the employer, through its supervisory organs, fails to organize work so that employees can perform their duties without unreasonable risk to life or health, contractual liability may arise, and the damage is foreseeable when the exertion is objectively capable of causing illness. Where the factual basis is contested and no evidence has been taken, the judgment must be set aside and the case remanded under Art. 82 OG for supplementation of the file.
c) daß der Kläger beim Antritt seiner Anstellung bei den Schweiz. Bundesbahnen, während der ganzen Dauer dieser Anstellung, und ebenso beim Antritt seiner Anstellung bei der Beklagten völlig gesund gewesen sei; d) daß die erlittene Einbuße an Erwerbsfähigkeit kapitalisiert 10,000 Fr. betrage e) eventuell: daß sowohl die Vorarbeiter Fischer und Müller, als die oberen Organe der Beklagten, bezüglich der betref fenden Unfälle des Klägers grobes Verschulden treffe; f) eventuell: daß die Beklagte beim Abschluß des Dienstver trages mit dem Kläger demselben die Zusicherung gegeben habe, daß er jeweilen abends mit dem 6 Uhr Zuge nach Hombrechtikon fahren könne, und zu neuer Entscheidung in der Sache. C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Klägers Gutheißung, der Vertreter der Beklagten Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils bean tragt; in Erwägung:
Bei den Akten befinden sich zwei ärztliche Zeugnisse über den Gesundheitszustand des Klägers. Das eine derselben wurde am 7. Mai 1909 ausgestellt und konstatiert starke Änämie, sowie einen Herzfehler, wobei der Arzt in einem Begleitschreiben die Ansicht äußert, es sei die gegenwärtige Erkrankung wohl auf länger andauernde Überanstrengung zurückzuführen . Das andere ärztliche Zeugnis, vom 10. Juli 1909, stellt das Vorhandensein eines offenbar unheilbaren Herzfehlers fest und spricht sich über die mutmaßliche Entstehung desselben folgendermaßen aus: Patient gibt an, daß er in der letzten Zeit vor seiner Erkran kung während eines längeren Zeitraumes genötigt gewesen sei, am Abend nach Schluß seiner Arbeit als Streckenarbeiter jeweils eine weite Strecke im Laufschritt zurückzulegen, um noch rechtzeitig seinen Zug zu erreichen. Er sieht dies als Grund seines Leidens an, und ich bin der Ansicht, daß ein derartiger Umstand bei einem älteren Mann mit beginnender Gefäßverkalkung (wie dies bei Schmid der Fall ist) wohl im Stande ist, einen eigentlichen Herzfehler entstehen zu lassen; dagegen kann ich natürlich die Richtigkeit seiner Angaben nicht kontrollieren. Wenn eine solche Überanstrengung zu wiederholten Malen wirklich so statt gefunden hat, wie Hr. Schmid angibt, so wäre die Entstehung des Herzfehlers infolge dieser Überanstrengung dadurch noch um vieles wahrscheinlicher gemacht, daß nach der Angabe des Patienten er vor zirka einem Jahre beim Eintritt in den Dienst der SBB von Hrn. Dr. Frei in Meilen untersucht worden sei mit dem Ergebnis, daß er in jeder Beziehung gesund sei. Bei der Wichtigkeit dieses Umstandes zur Eruierung der Krank heitsursache habe ich Hrn. Dr. Frei in Meilen vor kurzem an gefragt, wie es sich mit der Richtigkeit der Angaben des Hrn. Schmid verhalte, von ihm aber die Antwort erhalten, daß er sich leider nicht erinnere, einen solchen je untersucht zu haben. 2. Fragt es sich zunächst, ob ein Unfall im Sinne der Haftpflichtgesetzgebung vorliege, so ist zwar, entgegen einer Bemer kung der Vorinstanz, diese Frage nicht schon deshalb zu verneinen, weil es sich beim Kläger nicht um eine ungewöhnliche Anstren gung gehandelt habe, sondern um eine solche, die der gewöhn liche Dienst mit sich bringen und die auch im täglichen Leben ein treten konnte . Diese Unterscheidung kann zwar (vergl. AS 35 II S. 165) bei der Frage nach dem Vorhandensein eines Betriebs unfalles von Bedeutung sein, nicht aber bei der Frage, ob über haupt ein Unfall vorliege. Übrigens dürfte gerade im heutigen Falle nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß keine außergewöhnliche Anstrengung stattgefunden habe. Dagegen ist der Vorinstanz insofern beizustimmen, als sie das Vorhandensein eines Unfalles deshalb verneint hat, weil der Herz fehler, an welchem der Kläger leidet, nach seiner eigenen Dar stellung die Folge einer länger andauernden Gesundheitsschädigung ist. Zum Begriffe des Unfalles, im Sinne der Haftpflichtgesetz gebung sowohl als des Versicherungsrechtes, gehört in der Tat (vergl. das zitierte Urteil, S. 163 ff., ferner SACHET, Acci- dents du travail I Nr. 260 und 276) das Requisit der Plötz lichkeit, d. h. es muß sich die körperschädigende Einwirkung des betreffenden äußeren Geschehnisses innerhalb eines relativ kurzen, scharf abgegrenzten Zeitraumes abgespielt haben. Wenn nun auch ein Unfall schon wiederholt in Fällen angenom men wurde, in denen die schädliche Einwirkung mehrere Stunden gedauert hatte (vergl. a. a. O. S. 166, ferner Handbuch der Unfallversicherung, S. 29 f.; Reger, Entscheidungen der Ge richts und Verwaltungsbehörden rc. 14 S. 164, 16 S. 293 f.), so ist doch der Begriff des Unfalls niemals auf solche Einwir kungen angewendet worden, welche mehrere Tage gedauert bezw. sich innerhalb eines Zeitraumes von mehreren Tagen oder gar Wochen verschiedentlich wiederholt haben. Eine derartige Ausdeh nung des Unfallbegriffs würde sowohl der landläufigen Bedeutung des Wortes Unfall widersprechen, als auch über den Zweck der Haftpflichtgesetzgebung hinausgehen. Es würde damit die Haft pflicht allgemein auf die Berufskrankheiten ausgedehnt, während doch der Gesetzgeber diese nur in bestimmten Ausnahmefällen als haftpflichtbegründend erklärt hat. Im vorliegenden Falle hat sich nun nach der eigenen Darstel lung des Klägers die schädliche Einwirkung, auf Grund deren geklagt wird, innerhalb eines Zeitraumes von mehreren Wochen zehn Mal wiederholt, und es ist das Herzleiden, das sich der Klä ger dabei zugezogen haben will, die Folge dieser zehn schädlichen
Einwirkungen in ihrer Gesamtheit. Der Kläger kann nicht behaupten und behauptet auch nicht, daß die eine oder andere Überanstrengung einen besonders charakterisierten und für sich in die Erscheinung getretenen Effekt gehabt habe; nach seiner Dar stellung muß vielmehr angenommen werden, daß alle zehn Über anstrengungen in gleicher Weise auf den körperlichen Zustand des Klägers eingewirkt haben und daß es sich somit um eine lang same und progressive Gesundheitsschädigung handelt. Der Kläger hat nun freilich versucht, diese sich auf mehrere Wochen erstreckende schädliche Einwirkung in zehn einzelne Ge sundheitsschädigungen zu zerlegen, deren jede nach seiner Auffas sung einen besondern Unfall darstellen würde. Allein, abgesehen davon, daß die Annahme einer ganzen Anzahl von Unfällen, die der Kläger selber erst nach Wochen bemerkt hätte, als gekünstelt, wenn nicht gar als widersinnig, erscheint, ist zu beachten, daß nach der eigenen Darstellung des Klägers, wie übrigens auch nach den bei den Akten liegenden ärztlichen Zeugnissen (vergl. oben Erw. 1 am Schluß), die schädlichen Einwirkungen der zehn einzelnen Laufschritte sich nicht einfach addiert haben, sondern daß das Herz leiden überhaupt erst die Folge eines Zusammenwirkens der zehn Überanstrengungen ist, von denen keine einzige für sich allein genügt hätte, um eine merkliche Gesundheitsschädigung herbeizu führen. 3. Verbietet sich somit im vorliegenden Falle sowohl die Annahme eines einzigen, als diejenige mehrerer Unfälle, und ist also die Anwendung der Haftpflichtgesetze ausgeschlossen, so fragt es sich dagegen, ob der Anspruch des Klägers nicht insoweit be gründet sei, als er auf die Bestimmungen des schweizerischen Obligationenrechts, insbesondere die Art. 50 ff. und 110 ff. gestützt wird. Zwar können nach konstanter Praxis (vergl. AS 27 II S. 408 Erw. 2 und die dortigen Zitate) in Fällen, auf welche die Haftpflichtgesetzgebung anwendbar ist, die obligationen rechtlichen Bestimmungen über die vertragliche oder außervertrag liche Verschuldenshaftung nicht angerufen werden, sodaß es ins besondere nicht zulässig ist, auf Grund des OR einen über den bestehenden Haftpflichtanspruch hinausgehenden Schaden einzu klagen. Dagegen hat das Geltungsgebiet des OR selbstverständlich durch die Haftpflichtgesetze in denjenigen Fällen nicht eingeschränkt werden wollen, in denen jene Gesetze ihrerseits keine Anwendung finden. Ein solcher Fall liegt aber gerade hier vor, da ja das Vorhandensein eines Unfalles im Sinne der Haftpflichtgesetzgebung verneint wurde. 4. Nach ständiger Auslegung der Bestimmungen des OR über den Dienstvertrag (vergl. AS 29 II S. 502 f. und die dortigen Zitate, ferner 31 II S. 237 Erw. 1) hat der Dienst herr die vertragliche Verpflichtung, dafür Sorge zu tragen, daß seine Arbeiter ohne Gefährdung von Leben und Gesundheit ihre Arbeit verrichten können. Dabei haftet er nicht nur für sein eigenes Verschulden, sondern auch für dasjenige seiner Organe und Angestellten, und zwar, nach Art. 115, ohne daß ihm ein Exkulpationsbeweis offen stünde. Auch die Angestellten des Dienst herrn, die eine Aufsichtsstellung haben, müssen in ihrem Bereiche das Erforderliche vorkehren, daß die Arbeiter keine Gesundheits schädigung erleiden. Demnach hatte die Beklagte, schon auf Grund des OR, spe ziell auch dem Kläger gegenüber, die vertragliche Pflicht, den Dienst so zu organisteren, daß die Arbeiter ihre Obliegenheiten erfüllen konnten, ohne ihr Leben oder ihre Gesundheit zu ge fährden, speziell ohne sich Krankheiten zuzuziehen. Wenn es nun richtig sein sollte, daß, wie der Kläger behauptet, die beiden in Betracht kommenden Vorarbeiter der Beklagten bei Wolfhausen und Bäretswil die Arbeiter trotz Vorstellungen und Reklamationen wiederholt, und zwar den Kläger zehn Mal, so spät von der Arbeitsstelle entließen, daß sie die nächste Station nicht mehr in gewöhnlicher Gangart, sondern nur noch in län germ Laufschritt erreichen konnten, so lag hierin zweifellos eine Verletzung der jenen Vorarbeitern obliegenden Fürsorgepflicht. Denn da die Arbeiter übungsgemäß den letzten Zug zur Heim fahrt benutzten und ihn zum Teil auch (wie gerade der Kläger, mit Rücksicht auf die von ihm vorzunehmende Streckenkontrolle) benutzen mußten, so war es die Pflicht der Beklagten bezw. der betreffenden Vorarbeiter, die Arbeiter so rechtzeitig von der Arbeit zu entlassen, daß sie noch in normaler Gangart zur Sta tion gelangen konnten; der Dienst mußte demgemäß organisier
und eingerichtet werden. Wenn nun dies nicht geschah, und der Kläger sich infolgedessen, d. h. infolge der Anordnungen der Vor arbeiter, für welche die Beklagte verantwortlich ist, eine Krankheit zugezogen hat, so handelt es sich in der Tat um einen Schaden, der dem Kläger aus einer Nichterfüllung jener allgemeinen ver traglichen Pflicht der Beklagten als Dienstherrn erwachsen ist. Fragt es sich im weitern, ob dieser Schaden im Sinne des Art. 116 OR als unmittelbare Folge der Nichterfüllung oder der nicht gehörigen Erfüllung vorausgesehen werden konnte, so ist auch dies zu bejahen. Es ist eine Erfahrungstatsache, die speziell auch den Vorarbeitern der Beklagten bekannt sein mußte, daß für einen ältern Mann (der Kläger war 56 Jahre alt), und wenn er auch an körperliche Arbeit gewöhnt ist, ein Lauf schritt von 15 20 Minuten, zumal wenn dabei noch schwere Werkzeuge zu tragen sind, wie dies beim Kläger der Fall gewesen sein soll, gesundheitsschädlich wirken kann. Mit Unrecht spricht die Vorinstanz hier von einem raschen Lauf auf kurzer Strecke wie er einem gesunden Mann wohl zugemutet werden dürfe, und mit Unrecht verneint sie jedes Verschulden der Beklagten aus dem Grunde, weil ihren Organen der krankhafte Zustand des Klägers offenbar nicht bekannt gewesen sei. Ein Laufschritt von 15 20 Minuten, also auf einer Strecke von 2½ bis 3 ½ km, erscheint richtigerweise nicht als ein rascher Lauf auf kurzer Strecke und kann daher auch einem gesunden Mann im Alter des Klä gers nicht ohne weiteres zugemutet werden, wenigstens nicht zu wiederholten Malen und ohne absolute Notwendigkeit. Ob aber der Kläger krankhaft veranlagt war, wie die Vorinstanz annimmt, und ob die in Betracht kommenden Organe der Beklagten, d. h. die beiden Vorarbeiter, dies wußten, ist eine Frage, die eventuell erst bei der Festsetzung des Quantitativs der Entschädigung zu erörtern sein wird; denn ein Kausalzusammenhang zwischen dem gegenwärtigen Herzleiden des Klägers und den behaupteten zehn Anstrengungen könnte auch dann bestehen, wenn der Kläger schon vorher mehr oder weniger krankhaft veranlagt gewesen sein sollte. Der Kläger hat übrigens behauptet und zum Beweis verstellt, daß er vor seinem Eintritt in den Dienst der Beklagten vollkom men gesund gewesen sei, wofür er sich auf ein von der SBB (seinem frühern Dienstherrn) zu edierendes ärztliches Zeugnis aus dem Jahre 1908 berufen hat. Außerdem hat er behauptet und ebenfalls zum Beweis verstellt, daß er wegen der zu späten Entlassung von der Arbeit jeweilen vergeblich beim Vorarbeiter reklamiert habe. Es ist klar, daß diese beiden Tatsachen, falls sie sich erwahren sollten, für die Frage des Kausalzusammenhanges zwischen Überanstrengung und Krankheit einerseits und für die jenige des Verschuldens der Beklagten bezw. ihrer Vorarbeiter anderseits von erheblicher Bedeutung sein würden. Daß der Klä ger nach seiner eigenen Darstellung nicht bei den höhern Or ganen der Beklagten reklamierte, steht dagegen der Annahme eines von der Beklagten zu vertretenden Verschuldens nicht entgegen. Denn abgesehen davon, daß behauptet wird, es hätten andere Arbeiter beim Betriebschef reklamiert, und sie seien dafür gebüßt worden, durfte der Kläger jedenfalls davon ausgehen, daß die Organisation des Streckendienstes, insbesondere hinsichtlich der Frage, ob die Arbeiter jeweilen eine Viertelstunde früher oder später zu entlassen seien, Sache der Vorarbeiter 5. - Da nach dem Gesagten für den Fall der Richtigkeit der vom Kläger behaupteten Tatsachen die Klage, soweit sie sich auf den Dienstvertrag stützt, prinzipiell begründet erscheint, die klä gerische Darstellung aber bestritten ist und ein Beweisverfahren nicht stattgefunden hat, so ist das angefochtene Urteil im Sinne des Art. 82 OG aufzuheben und die Sache zur Aktenvervoll ständigung und zu neuer Entscheidung an den kantonalen Richter rückzuweisen. Einer Untersuchung der Frage, ob eventuell auch eine Gut heißung der Klage auf Grund der Art. 50 ff. OR hätte in Be tracht kommen können, bedarf es bei dieser Sachlage nicht; erkannt: Die Berufung wird dahin gutgeheißen, daß das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Appellationskammer) vom 21. September 1910 aufgehoben und die Sache zur Aktenver vollständigung und zu neuer Entscheidung an den kantonalen Richter zurückgewiesen wird.