Art. 699 OR; boycott as a disciplinary measure of an association against a member. An association may, on the basis of its binding resolutions and internal disciplinary power, declare a recalcitrant member under boycott, provided the measure remains within the bounds generally admissible even against third parties and does not aim at annihilating the member’s economic existence. The legality of the measure depends on proportionality to the breach of duty; a limited denunciation to selected business partners is not unlawful per se. Where the member knowingly accepted the association rules and intentionally violated a binding resolution, a claim for damages under Arts. 50 and 55 OR is excluded (consid. 3-4).
D. In der heutigen Verhandlung haben die Vertreter der Parteien die in der Berufungsinstanz gestellten Anträge erneuert und auf Abweisung der gegnerischen Begehren geschlossen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
40 Cts. abzugeben, wodurch der Vereinskasse eine wesentliche Ein nahme entging. In der Folge ließ sich Witschi herbei, den vom Verein bezahlten Bezugspreis auf 1 Fr. 30 Cts. herabzusetzen und für jedes bezogene Kg. der Vereinskasse 5 Cts. zurückzuver güten. Im Februar 1908 reduzierte der Kläger seinen Preis auf 1 Fr. 20 Cts., was eine Herabsetzung des Ankaufspreises durch Witschi auf 1 Fr. 10 Cts. und des Verkaufspreises durch den Verein auf 1 Fr. 20 Cts. zur Folge hatte. Ferner wurden um diese Zeit noch fünf weitere vom Verein unabhängige Verkaufs depots, aber nicht auf Veranlassung des Klägers, errichtet. Wegen dieses selbstständigen Verkaufs von Preßhefe und wegen der Weigerung, die auferlegte Buße zu bezahlen, wurde Lüdi in der Vorstandssitzung vom 9. September 1907 als Gegner des Vereins erklärt und beschlossen, ihn gestützt auf die Bedingung des Souchenbuches den Müllern als solchen anzugeben. Letzteres geschah insoweit, als die Verrufserklärung sieben bernischen Mül reigeschäften (den Vereinigten Mühlen A. G., Vögeli Sohn, Schenk, Lauper, Müller, Stettler und den Gebrüder Kindler) zur Kenntnis gebracht wurde. Den andern Müllern stand die Lie ferung von Mehl an den Kläger frei. Unter Berufung auf diese Verrufserklärung und seine Büßung hat nunmehr der Kläger das Klagebegehren gestellt, es habe ihm der beklagte Verein nach Art. 50 und 55 OR eine vom Gerichte zu bestimmende Summe nebst gesetzlichem Verzugszins als Ent schädigung zu bezahlen. Der Beklagte hat auf Abweisung der Klage und widerklageweise auf Bezahlung des Bußenbetrages von 20 Fr. nebst 5% Zins seit der Zahlungsaufforderung (3. Mai 1907) angetragen. 3. Mit der Vorinstanz ist zunächst das auf Bezahlung des Bußenbetrages von 20 Fr. gerichtete Widerklagebegehren schützen und demnach die Anschlußberufung des Klägers abzu weisen. Der 13 der Vereinsstatuten sieht Bußen in der Höhe von 20 bis 200 Fr. wegen Übertretung von Vereinsbeschlüssen vor, und der Beschluß vom 26. März 1907 betreffend die Erhö hung des Brotpreises hält sich innerhalb der dem Verein zuste henden Kompetenzen: Freilich bezeichnen die Statuten als Ver einszweck nur in allgemeiner Weise die Hebung und Wahrung des Berufes, der Standesehre und die Pflege der Kollegialität . Aber die einheitliche Preisregulierung fällt bei den wirtschaftlichen Interessenverbänden vorliegender Art naturgemäß in den ordent lichen Bereich ihrer Tätigkeit, und man darf daher annehmen, daß sie in jener allgemeinen Umschreibung des Vereinszweckes in begriffen sei. Endlich steht nach den Akten fest, daß der Kläger spätestens am 5. April 1907 von dem genannten Vereinsbe schlusse Kenntnis gehabt und ihn trotzdem bis zum 10. April nicht befolgt hat. Somit erweist sich die auferlegte Buße als eine durchaus berechtigte Maßregel. 4. Was die Hauptklage betrifft, so sind bei der Entschei dung der Frage, ob der gegen den Kläger verhängte Boykott widerrechtlich sei, die Rechte und Pflichten des Klägers als Ver einsmitglied zu berücksichtigen. Nun steht grundsätzlich nichts ent gegen, daß ein Verein den Boykott gegenüber seinen Mitgliedern als Zwangs und Disziplinarmittel soweit anwendet, als derselbe im allgemeinen auch gegenüber Dritten rechtlich zulässig ist, soweit er also nicht auf die Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des Boykottierten abzielt (AS 32 II S. 366 ff.; 33 II S. 118). Das ist hier nicht der Fall gewesen, da die Verrufserklärung nur einer beschränkten Zahl von Müllern mitgeteilt worden ist und den Gewerbebetrieb des Klägers jedenfalls nicht vollständig zu untergraben geeignet war. Der beklagte Verein hat auch die Be fugnis zur Verhängung des Boykottes gegenüber renitenten Mit gliedern besessen. Wenn auch die Statuten darüber ausdrücklich nichts bestimmen, so muß diese Kompetenz doch aus der Einfüh rung und der für die Mitglieder bei den Mehlankäufen obli gatorischen Verwendung des Souchenbuches geschlossen werden, in dessen gedruckten Bedingungen der Käufer darauf aufmerksam gemacht wird, daß sein Lieferant zum Abbruche der weitern ge schäftlichen Beziehungen verpflichtet sei, sobald ihm der Käufer als Gegner von allgemein verbindlichen Beschlüssen zur Kenntnis gebracht werde. Die Einrichtung dieses Buches und die betref fende Vereinbarung mit den Müllern beruht auf einem Vereins beschlusse, der nach 13 der Statuten für alle Mitglieder ver bindlich ist. Hienach haben die Mitglieder des Vereins sich inso weit der Zwangsgewalt des Vereins unterworfen, als dieser sie
nunmehr bei Vorhandensein der erforderlichen Voraussetzungen in Verruf erklären kann, worin nach dem Gesagten keine zu weit gehende und daher unsittliche Beschränkung ihrer persönlichen Frei heit zu erblicken ist. Zum mindesten aber muß eine Verrufser klärung gegenüber jenen Mitgliedern zulässig sein, die, wie der Kläger, das Souchenbuch tatsächlich verwendet und damit von der Sachlage Kenntnis erhalten haben. Hat sonach der Verein gegenüber dem Kläger von einem ihm gesetzlich und statutarisch zustehenden Machtmittel Gebrauch ge macht, und zwar in einem Umfange, der rechtlich als zulässig erscheint, so fragt es sich nur noch, ob ein genügender Grund vorlag, um dieses Zwangsmittel gegen den Kläger zur Anwen dung zu bringen. Der Boykott greift nun freilich, selbst wenn er nur in beschränktem Maße angewendet wird, regelmäßig so tief in die wirtschaftliche Freiheit des Betroffenen ein, daß er jeden falls nur gegenüber schweren Pflichtverletzungen eines Verbands mitgliedes statthaft ist. Die Verrufserklärung würde daher dann eine rechtswidrige Handlung in sich schließen, wenn sie zur Ver fehlung, gegen welche eingeschritten werden soll, in keinem Verhält nisse steht, oder wenn weniger einschneidende Zwangsmaßnahmen angezeigt wären. Dies trifft aber hier insoweit nicht zu, als sich die über den Kläger verhängte Sperre gegen den Betrieb des Preßhefedepots durch den Kläger richtet. Auch hier hat sich der Kläger gegen einen verbindlichen Vereinsbeschluß vergangen, indem der Verkauf der Preßhefe vom Verein gegenüber seinen Mitglie dern als Monopol erklärt worden war. Es ist nicht einzusehen, warum das nicht gültig hätte geschehen können. Im besondern steht dem genannten Vereinsbeschlusse der Umstand nicht entgegen, daß die Maßnahme nicht eigentlichen Vereinszwecken dienie, son dern darauf abzielte, der Vereinskasse erhöhte Einnahmen zuzu führen. An der Verbindlichkeit der den Preßhefeverkauf betreffenden Beschlüsse für die Vereinsmitglieder ändert dies nichts. Der Klä ger, der sich mit seinem Eintritt in den Verein auch jenen bereits ergangenen, ihm bekannten Beschlüssen unterzog, hat ihnen nun zuwidergehandelt, und zwar in besonders schwerer Weise. Denn einmal hat er nach den aktenmäßigen Feststellungen der Vorin stanz die Vereinskasse empfindlich geschädigt. Sodann war das Vorgehen des Klägers geradezu provokatorisch, indem er dem Verein einen eigentlichen Preiskampf aufzwang und ihn zu wieder holten Malen zur Herabsetzung der Preise nötigte. Dadurch hat der Kläger ferner die Veranlassung gegeben, daß dem Verein auch von anderer Seite beim Preßhefeverkauf Konkurrenz erwuchs. Unter diesen Umständen läßt sich der über den Kläger verhängte Boykott als eine gerechtfertigte Abwehr und Vergeltungsmaß regel des Vereins gegenüber einem Mitgliede ansehen, das unter Mißachtung seiner Vereinspflichten den Verein bekämpft hat und bewußt der Verfolgung seiner Zwecke entgegengetreten ist. Der Vorstand der zum Erlaß der Verrufserklärung laut Art. 699 Abs. 2 OR zuständig war konnte von der Anwendung mil derer Zwangsmittel absehen, nachdem sich der Kläger bereits hin sichtlich der Bezahlung der Buße renitent gezeigt hatte. Wenn auch der Vorstand durch Vereinsbeschluß angewiesen war, das Verbot des Preßhefeverkaufs durch die Mitglieder in aller Milde zu vollziehen, so war hier, besonders angesichts der Hartnäckigkeit des Klägers, eine besondere Schonung nicht am Platze. Die vom Kläger behauptete Rechtswidrigkeit liegt somit nicht vor und daher ist die Hauptberufung zu schützen und die Klage gänzlich abzu weisen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Hauptberufung wird gutgeheißen, das angefochtene Urteil des bernischen Appellationshofes vom 19. Mai 1910 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Anschlußberufung wird verworfen und das Widerklagebegehren mit der Vorinstanz geschützt.