Art. 65 Abs. 1 OG; payment of cantonal procedural costs does not waive the federal appeal and is not affected by its suspensive effect. Distinction between Kontokorrentvertrag and simple loan granted in laufender Rechnung: a true current-account contract requires reciprocal claims and periodic set-off; mere accounting of a loan balance does not suffice (consid. 2). Art. 503 OR: a surety’s cancellation notice must clearly indicate, in view of the circumstances, what procedure the creditor is required to follow; where the legal situation is uncertain, a general request for other security or payment is insufficient to establish release. Further objections based on Art. 303 Abs. 2 SchKG and Art. 508 OR require a sufficiently clarified factual basis; otherwise remittal is justified under Art. 82 Abs. 2 OG.
ammann, in Bünzen um 6000 Fr. dem Josef Stöckli Müller, Fabrikant, von Besenbüren eingegangene Bürgschaft rechtlich künde. Und verlangt derselbe innert gesetzlicher Frist andere Bürgschaftsleistung oder deren gänzliche Abzahlung. Besenbüren, den 21. Mai 1907. Th. Stöckli, Wirt. Hierauf ließ die Klägerin den Hauptschuldner Stöckli mit Zahlungsbefehl vom 22. Juni 1907 dessen Ausfertigung sie am 21. Juni verlangt haben will für 7335 Fr. 10 Cts. als den Betrag seiner Schuld auf 1. Januar 1907, laut Konto Korrent und Buch , nebst 4½ % Zins seit diesem Tage, be treiben. Stöckli erhob keinen Rechtsvorschlag, und die Betreibung nahm durch Pfändung und Pfandverwertung, an denen sich auch noch andere Gläubiger beteiligten, ihren Fortgang. Das Ergebnis war ein ungedeckter Forderungssaldo der Klägerin von 4067 Fr. 70 Cts., Wert 1. Januar 1909. B. Im vorliegenden Prozesse belangt nun die Klägerin den Beklagten auf Grund seiner Bürgschaftsverpflichtung für die Hälfte dieses Betrages mit 2033 Fr. 85 Cts. nebst 4½% Zins seit 1. Januar 1909, nachdem der Mitbürge Müller die andere Hälfte bezahlt hat. Der Beklagte hat diesem Anspruche gegenüber wesentlich fol gende Einwendungen erhoben:
Die Bürgschaft des Beklagten sei nach Art. 503 OR da hingefallen; denn die Klägerin habe auf die Kündigung der Bürgschaft vom 24. Mai 1907 hin die verbürgte Forderung, welche als Kontokorrent Guthaben jederzeit fällig gewesen sei, nicht, wie Art. 503 Abs. 1 vorschreibe, binnen 4 Wochen recht lich geltend gemacht, sondern die Betreibung des Hauptschuldners am 22. Juni 1907 verspätet angehoben.
Überdies habe die Klägerin diese Betreibung auch nicht nach sorschrift des Art. 503 Abs. 1 OR ohne Unterbrechung fort gesetzt, sondern durch Erklärung ihres Verwalters mit Zuschrift vom 4. August 1907 an das Betreibungsamt, daß sie das ge stellte Pfändungsbegehren für 14 Tage zurückziehe", dem Haupt schuldner ohne Wissen und Willen des Beklagten wieder Frist er teilt. Ohne diese Fristerteilung wäre es der Klägerin möglich gewesen, mit früheren Gruppen an der Pfändung teilzunehmen und sich einen Betrag in der Höhe der nun eingeklagten Forde rung zu sichern
Ferner habe die Klägerin ihre Rechte gegen den Beklagten als Bürgen auch dadurch verwirkt, daß sie dem vom Haupt schuldner angebotenen Nachlaßvertrage zugestimmt habe, ohne dem Beklagten Anzeige gemacht und ihm die Abtretung ihrer Forde rung gegen Zahlung angeboten zu haben (Art. 303 Abs. 2 SchKG).
Im September oder Oktober 1907 habe der Präsident der Klägerin, Alois Ammann, dem Hauptschuldner die Erlaubnis gegeben, dem letzteren gepfändete Vermögensgegenstände aus freier Hand zu verkaufen. Ohne die hierauf vorgenommenen Verkäufe, deren Erlös der Hauptschuldner teilweise für sich verwendet habe, wäre die Klägerin voll gedeckt worden; sie könne deshalb den Beklagten für ihren Verlust gemäß Art. 508 OR nicht belangen.
Endlich habe die Klägerin den Beklagten vom Eintritt des Konkurses über den Hauptschuldner nicht nach Vorschrift des Art. 510 Abs. 2 OR benachrichtigt. Neben der Geltendmachung dieser Einwendungen gegenüber der Klägerin hat der Beklagte dem Betreibungsbeamten von Bünzen den Streit verkündet, weil er in der Betreibungsangelegenheit des Hauptschuldners Stöckli mit großer Nachlässigkeit vorgegangen sei und dadurch sowohl der Klägerin als auch dem Beklagten Schaden zugefügt habe. C. Durch Urteil vom 29. April 1910 hat das Ober richt des Kantons Aargau, in Bestätigung des Entscheides der ersten Instanz (des Bezirksgerichts Muri), die Klage abgewiesen. Der kantonale Richter hat den ersten Einwand des Beklagten (Ziffer 1 in Fakt. B oben) gutgeheißen und ist auf die weiteren Einwendungen der Verteidigung nicht eingetreten. D. Gegen das Urteil des Obergerichts hat der Anwalt der Klägerin rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt und die Abänderungsanträge gestellt:
Der Klageschluß sei gutzuheißen. Der Beklagte sei richter lich zu verurteilen, der Klägerin 2085 Fr. 85 Cts. nebst Zins zu 4½ % seit 1. Januar 1909 zu bezahlen.
.. (Kostenfolge).
Eventuell. Es sei auch ein nachträglicher Verzicht auf die Bürgschaftsaufkündung durch Anerkennung der Regreßpflicht (Angriff des Kollokationsplanes) festzustellen, es seien die an gerufenen Beschwerden und Prozeßakten einzuverlangen und zu prüfen, sowie die Parteibefragung durchzuführen. Zur Durch führung dieser Beweise seien die Akten an die Vorinstanzen zurückzuweisen. E. In seiner Vernehmlassung auf die Berufung hat der Be klagte in erster Linie folgende Einwendungen erhoben:
Die Berufung sei verwirkt, da die Klägerin laut vorgelegter Bescheinigung der Gerichtskasse Muri bereits die sämtlichen unter und obergerichtlichen Kosten bezahlt und damit das obergerichtliche Urteil als rechtskräftig anerkannt habe.
Der Vorstand der Klägerin habe in seiner Sitzung vom
Juni 1910 einstimmig beschlossen, das obergerichtliche Urteil nicht weiterzuziehen; der Anwalt der Klägerin sei deshalb zur Prozeßführung nicht mehr legitimiert. Eventuell hat der Beklagte die Berufungsanträge materiell be stritten. F. Gegenüber den beiden prozessualen Einwendungen des Beklagten hat der Vertreter der Klägerin eine neue Vollmacht des Verwaltungsrates der Kasse vom 7. Juli 1910, speziell zur Be rufung an das Schweizerische Bundesgericht , sowie eine schrift des Kassaverwalters vom 8. Juli 1910 zu den Akten ge bracht, worin der Verwalter erklärt, daß die Bezahlung der kan tonalen Gerichtskosten nur erfolgt sei, weil die Gerichtskasse Muri Bezahlung verlangt habe mit der Androhung der rechtlichen Ein forderung; in Erwägung: Was die prozessualen Einwendungen des Berufungs
beklagten betrifft, entfällt die Bestreitung der Legitimation des Anwaltes der Klägerin zur Berufungserklärung ohne weiteres angesichts der von jenem nachträglich beigebrachten Prozeßvoll macht, und auch die Einrede der Berufungsverwirkung erweist sich als unbegründet. Die Bezahlung der kantonalen Gerichts kosten, gemäß dem letztinstanzlichen kantonalen Urteile, kann nämlich nicht als Anerkennung dieses Urteils seitens der be zahlenden Partei angesehen werden; denn die Pflicht zur Be zahlung der von den Kantonen für die Prozeßführung vor ihren Gerichten erhobenen Gebühren und Auslagen wird von dem in Art. 65 Abs. 1 OG statuierten Suspensiveffekte des Rechts mittels der Berufung nicht berührt, sondern bestimmt sich aus schließlich nach den Vorschriften des kantonalen Prozeßrechts. Dieses kann insbesondere vorschreiben was tatsächlich in ver schiedenen Kantonen Rechtens ist , daß die kantonalen Ge richtskosten von der zu ihrer Tragung verurteilten Partei sofort zu bezahlen sind, trotzdem das kantonale Urteil wegen der mög lichen oder bereits erfolgten Weiterziehung der Streitsache auf dem Wege der Berufung an das Bundesgericht hinsichtlich der Verpflichtungen der Parteien unter einander noch nicht voll streckbar ist und auch die Verlegung jener Gerichtskosten noch nicht definitiv feststeht. So hat gerade vorliegend die Klägerin nach der glaubwürdigen Erklärung ihres Verwalters die kanto nalen Gerichtskosten nur bezahlt, um die ihr angedrohte zwangs weise Eintreibung zu vermeiden; folglich kann aus dieser Zahlung ein Verzicht der Klägerin auf die Anrufung des Bundesgerichts nicht abgeleitet werden. 2. Ju der Sache selbst geht die Vorinstanz von der An nahme aus, das Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Hauptschuldner der vorliegend geltend gemachten Forderung Josef Stöckli, qualifiziere sich als Kontokorrentvertrag. Dieser Vertragstypus setzt voraus (vergl. A. S. 29 II Nr. 39 Erwg. 5 S. 336; Staub, Kommentar zum deutschen HGB, 8. Aufl., 355, Anm. 8, S. 1255), daß zwischen den Vertragsparteien gegenseitig Forderungen und Schulden bestehen, die periodisch zur Verrechnung gebracht werden. Dies trifft jedoch hier nicht zu. Aus dem bei den Akten liegenden sog. Konto Korrent Auszug der Klägerin für Josef Stöckli (der übrigens den technischen Er fordernissen einer Kontokorrentabrechnung in keiner Weise ent spricht) geht keineswegs klar und deutlich hervor, daß auf beiden Seiten (Kreditnehmer und Kreditgeber) Forderungen und Schulden bestanden haben und daß gegenseitig Ansprüche und Leistungen existent geworden sind , wie das Obergericht feststellt.
In der fraglichen Rechnungsaufstellung figuriert vielmehr Klägerin bloß als Gläubigerin und Josef Stöckli bloß als Schuldner; denn die Aufstellung enthält einerseits nur den auf
Ist demnach auf eine Prüfung der weiteren Einwen dungen des Beklagten einzutreten, so erscheinen dessen Behaup tungen, daß die Klägerin die gegen den Hauptschuldner angehobene Betreibung nicht ohne Unterbrechung fortgesetzt, sowie, daß sie AS 36 II 1910
den Beklagten entgegen der Vorschrift des Art. 510 Abs. 2 OR vom Konkurse des Hauptschuldners nicht benachrichtigt habe siffern 2 und 5 in Fakt. B oben), ohne weiteres als unbehelf lich. Denn was den ersteren Einwand betrifft, geht aus den Akten nicht hervor, daß die Erklärung des Verwalters der Klägerin vom 4. August 1907, er ziehe das verlangte Pfändungs begehren für 14 Tage zurück, irgend einen Einfluß auf das Ergebnis der Betreibung gehabt hat. Jene Erklärung scheint über haupt nicht aufrecht erhalten worden zu sein, da das Betreibungs amt laut vorliegender Pfändungsurkunde auf Grund eines Pfändungsbegehrens vom 9. August am 10. August 1907 für die Forderung der Klägerin eine Pfändung vorgenommen hat. Auf die nicht erfolgte Benachrichtigung vom Ausbruch des Kon kurses über den Hauptschuldner aber kann sich der Beklagte nicht berufen, da unbestrittenermaßen feststeht, daß er selbst an diesem Konkurse mit einer eigenen Forderung beteiligt war und somit hievon ohnehin Kenntnis hatte. Nähere Erörterung dagegen bedürfen die beiden Einwendungen, daß die Klägerin dem Nachlaßvertrage im Konkurse des Haupt schuldners zugestimmt habe, ohne dem Beklagten nach Vorschrift des Art. 303 Abs. 2 SchKG die Abtretung ihrer Forderung angeboten zu haben (Ziffer 3 in Fakt. B oben), sowie nament lich, daß die Klägerin dem Hauptschuldner den freihändigen Ver kauf gepfändeter Waren gestattet und so ihr und dem Beklagten gebotene Sicherheit preisgegeben habe (Art. 508 OR). In beiden Richtungen ist jedoch der Tatbestand nicht genügend abgeklärt, um den direkten Abspruch durch den Berufsrichter zu ermöglichen. Es rechtfertigt sich daher, die Streitsache zur vorgängigen Beurteilung dieser beiden Punkte auf Grund des in Betracht fallenden Be weismaterials in Anwendung des Art. 82 Abs. 2 OG an die Vorinstanz zurückzuweisen; erkannt: Die Berufung der Klägerin wird dahin gutgeheißen, daß das Urteil des aargauischen Obergerichts vom 29. April 1910 auf gehoben und die Sache zu neuer Beurteilung im Sinne der Motive an die kantonale Instanz zurückgewiesen wird.