- Arteil vom 4. November 1910 in Sachen
Witwe Jean Kiefer Cie., Bekl., Widerkl. u. Ber. Kl., gegen
Baumann-Schaffner, Kl., Widerbekl. u. Ber. Bekl.
Uuzulässigkeit neuer tatsächlicher Behauptungen vor Bundesgericht
(Art. 80 0G). Rechtsstellung der (zufolge Gütertrennung oder
als Witwe) voll handlungsfähigen Ehefrau als Handels- oder Ge
verbefrau, nach analoger Anwendung der Art. 34 und 35 OR :
Haftung ihres Vermögens für ihre Geschäftsschulden ohne Rücksicht
auf familienrechtliche Beschränkungen ihrer Verfügungsfähigkeit
im Interesse ihrer Kinder (in casu : gemäss Art. 6 des bernischen
Emanzipationsgesetzes vom 27. Mai 1847, in Verbindung mit dem
Dekret v. 4. April 1857), auch wenn die Kinder ihrem Handels
oder Gewerbebetriebe nicht zugestimmt haben. Vertrag zu Gunsten
Dritter (Art. 128 OR)? Kaufsweise Uebernahme von Waren zum
Weiterverkauf; Verbürgung der Kaufschuld des Uebernehmers wohet
ler Verkäufer sich gegenüber den Bürgen verpflichtet. im Liquidi
tionsfalle seine Kaufpreisforderung zunächst durch Rücknahme der
noch vorhandenen Waren zu den Fakturapreisen zu decken; Nicht
wirksamkeit dieser Klausel auch zu Gunsten des Käufers selbst.
Beanstandung jener Fakturapreise als nicht vertragsgemäss; Beweis
lust.
A. Durch Urteil vom 8. März 1910 hat das Obergericht
des Kantons Solothurn in vorliegender Rechtsstreitsache erkannt:
- Die Zuwendungen der Frau Baumann im Betrage von
10,000 Fr. sind ungültig. Die Beklagtschaft hat diesen Betrag
samt Zins zu 5% seit Ausrichtung im Jahre 1900 1901
zurückzuerstatten. Die Pfanddargaben durch die Frau Baumann
an die Beklagtschaft sind beide ungültig. Frau Baumann ist
berechtigt, über die in Drittmannshand liegenden Versicherungs
summen zu verfügen.
- Die Ungültigkeit ergreift alle vertraglichen Pflichten aus
dem Vertrage vom 12. Oktober 1900 und seinen Folgeverträgen,
welche von der Frau Baumann eingegangen sind, unter Vorbe
halt derjenigen, welche sich aus ihrer Stellung als Geschäfts
führerin oder zufolge der Zuwendungen der Beklagten aus dem
Titel der Bereicherung ergeben könnten.
- Die Liquidation des Geschäftes in Langenthal erfolgte auf
Rechnung der Beklagtschaft und es ist deshalb dieselbe berechtigt,
über den Erlös, welcher hinterlegt ist, zu verfügen.
- Die Widerklage ist abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte gültig die Beru
fung an das Bundesgericht ergriffen mit den Anträgen:
- Das angefochtene Urteil sei aufzuheben.
- Die Klage sei in vollem Umfange abzuweisen und die Wider
klage gutzuheißen.
C.
Im weitern hat die Beklagte das Urteil auch durch
staatsrechtliche Beschwerde vor Bundesgericht angefochten. Auf
diese ist das Bundesgericht laut Entscheid vom 16. September
1910 wegen Verspätung nicht eingetreten.
D. In der bundesgerichtlichen Verhandlung vom 22. Okto
ber 1910 hat der Vertreter der Berufungsklägerin die gestellten
Berufungsanträge erneuert und begründet. Der Vertreter der Be
(Anm. d. Red. f. Publ.)
AS 36 I Nr. 73 S. 403 ff.
AS 36 II 1910
rufungsbeklagten hat zunächst ein an ihn gerichtetes Schreiben der
Berufungsklägerin vom 16. August 1910 verlesen, worin diese
erklärt, ihr Guthaben an die Berufungsbeklagte für Warenliefe
rungen an Dr. Gustav Clement in Freiburg abgetreten zu haben.
Unter Hinweis hierauf hat er der Berufungsklägerin die Legiti
mation zur weitern Prozeßführung bestritten. In der Sache selbst
hat er den Antrag gestellt und begründet, die Berufung sei abzu
weisen. Nachdem sodann der Referent seinen Bericht erstattet
hatte, ist die weitere Verhandlung auf den heutigen Tag ver
schoben worden, an dem die Beratung zu Ende geführt und das
Urteil gefällt worden ist.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Friedrich Oskar Baumann, der verstorbene Ehemann
der Klägerin Marie Baumann geb. Schaffner, war im Januar
1900 an seinem Wohnorte Solothurn in Konkurs geraten. In
diesem erhielt die Klägerin für ihre Frauengutsforderung teilweise,
in der Höhe von 20,151 Fr. 95 Cts., Deckung. An der Kon
kurssteigerung erwarb sie zwei Lebensversicherungspolicen ihres
Ehemannes, nämlich die Police Nr. 52,945 der Basler Lebens
versicherungsgesellschaft vom 29. Januar 1890, von 10,000 Fr.,
und die Police Nr. 72,585 der Union Assurance Society in
London vom 6. Mai 1899, von 5000 Fr. Anfangs September
1900 siedelte Baumann mit seiner Familie nach Langenthal über
und erwarb dafelbst die Niederlassung. Am 12. Oktober 1900
schloß die Klägerin mit der Beklagten, der Kollektivgesellschaft
Witwe Jean Kiefer Cie. in Solothurn, einen Vertrag ab,
wonach sich die Klägerin verpflichtete, sämtliche Waren für ein
Mercerie und Bonneteriegeschäft, das sie in Langenthal errichten
wollte, von der Beklagten zu beziehen, die ihr diese Waren zum
Selbstkostenpreise, der auf jedem Artikel anzumerken sei, zu liefern
habe. Ferner sollte die Klägerin die Miete eines Ladenlokals und
einer Wohnung, die die Beklagte für drei Jahre in Langenthal
gemietet hatte, zu den gleichen Bedingungen übernehmen. Endlich
verpflichtete sie sich, für ihre Verbindlichkeiten Sicherheit zu leisten.
Das Geschäft wurde eröffnet, und die Warenlieferungen der Be
klagten dauerten von da an bis anfangs 1902, wobei die ge
machten Zahlungen sich unter den Lieferungsbeträgen hielten.
(Der von der Beklagten beanspruchte Kontokorrentsaldo betrug
auf 31. Dezember 1900 5842 Fr. 25 Cts., auf 31. Dezember
1901 13,993 Fr. 15 Cts. und auf 30. April 1902 14,732 Fr.
90 Cts.) Von den Zahlungen der Klägerin sind hier vier von
zusammen 10,000 Fr. zu erwähnen, die von der Konkursverwal
tung (Amtsschreiberei Solothurn) infolge Zession oder Anweisung
der Klägerin auf Rechnung ihrer Frauengutsforderung gemacht
worden sind, nämlich drei Bezüge von je 3000 Fr. vom 31. Ok
tober, 30. November und 20. Dezember 1900, und ein solcher
von 1000 Fr. vom 7. März 1901. Was sodann die verspro
chene Sicherheitsleistung betrifft, so ist ihr dadurch genügt worden,
daß die Klägerin der Beklagten jene zwei Lebensversicherungs
policen verpfändet und ihr zwei Bürgen, Fritz Bucher und Ernst
Baumann, gestellt hat. Diese verbürgten sich durch Akt vom
- Dezember 1900 für die Fakturaverbindlichkeiten der Klägerin
bis zum Maximalbetrag von 5000 Fr., aber nur unter der Be
dingung, daß die Beklagte, falls der Geschäftsbetrieb der Klägerin
nicht prosperiere und
zur Liquidation komme, zunächst zur
Deckung ihrer Forderung Waren zum Fakturabetrage zurücknehme
und daß die Bürgschaft nur für einen allfälligen ungedeckten Saldo
gelte. Die Bürgschaft sollte zudem am 31. Dezember 1903 er
löschen. Die Klägerin wurde nicht als Geschäftsinhaberin ins
Handelsregister eingetragen; wohl aber meldete die Beklagte im
Januar 1902 für ihre in Solothurn domizilierte Firma eine
Zweigniederlassung in Langenthal an, der die Klägerin als Pro
kuristin vorstehe. Am 17. März 1902 wurde diese Eintragung
wieder gestrichen, die Zweigniederlassung als aufgehoben und die
Prokura als erloschen erklärt.
Kurz vorher, am 4. März 1902, war der Ehemann der Klä
gerin gestorben unter Hinterlassung von vier aus der Ehe mit
der Klägerin stammenden, noch minderjährigen Kindern. Am
- März teilte die Vormundschaftsbehörde von Thun, in welcher
Gemeinde die Klägerin infolge ihrer Heirat heimatberechtigt
worden war, der Beklagten mit, sie wünsche die Aufhebung des
klägerischen Geschäftsbetriebes herbeizuführen. Sie schlug der Be
klagten vergleichsweise vor, diese solle alle vorhandenen Waren zu
den Fakturapreisen zurücknehmen und den sich ergebenden Gesamt
betrag von ihrem Guthaben an der Klägerin abziehen, worauf
der Saldo sofort bezahlt werde. Die Beklagte lehnte diesen Vor
schlag ab. Immerhin kam später, am 20. März 1902, eine Eini
gung in dem Sinne zustande, daß das Warenlager auf Rechnung
derjenigen Partei zu liquidieren sei, die gemäß endgültiger rich
terlicher Entscheidung als zur Verfügung darüber berechtigt oder
verpflichtet erklärt werde. Unterdessen war die Klägerin kurz nach
der Intervention der Vormundschaftsbehörde Thun, am 24. März
1902, auf ihr Begehren bevogtet worden, welche Vormundschaft
dann im April 1904 wieder aufgehøben wurde.
2. Mit der vorliegenden Klage hat nunmehr die Klägerin
folgende Begehren ans Recht gestellt:
I. Die vier, der Beklagten durch Vermittlung der Amtsschrei
berei Solothurn gemachten Zahlungen von zusammen 10,000 Fr.
seien ungültig, ebenso die Pfanddargaben der beiden Lebensver
sicherungspolicen und eventuell, wenn die Begebung der einen von
ihnen, derjenigen der Union Assurance Society, nicht als Ver
pfändung sondern als Zession zu betrachten sei, diese Zession. Die
Beklagte habe infolgedessen der Klägerin die 10,000 Fr. samt
Zins zu 5% seit der Ausrichtung der einzelnen Beträge zurück
zuerstatten und die Policen zurückzugeben, und es sei die Klä
gerin als berechtigt zu erklären, über die in Drittmannshand ge
legten Versicherungssummen zu verfügen.
II. Die Ungültigkeit ergreife den ganzen Vertrag vom 12. Ok
tober 1900 und alle Verpflichtungen der Klägerin daraus, unter
Vorbehalt jener, die sich aus ihrer Stellung als Geschäftsführerin
oder aus dem Titel der Bereicherung ergeben könnten.
III. Die auf Grund der Übereinkunft vom 20. März 1903 er
folgte Liquidation gehe für Rechnung der Beklagten.
IV. Eventuell, falls die Klägerin aus dem Vertrage vom
12. Oktober 1900 hafte, habe die Beklagte die am 30. April
1902 vorhanden gewesenen Waren zum Fakturapreise an Zah
lungsstatt anzurechnen. Auf den Waren, zu deren Zahlung die
Klägerin verpflichtet werden sollte, habe die Beklagte 20% vom
Fakturapreise abzuziehen. Sollte die Liquidation auf Rechnung
der Klägerin erfolgen, so habe dieser Abzug 30 % zu betragen.
Die behauptete Ungültigkeit des Vertrages wird abgeleitet aus
dem Art. 6 des beruischen Emanzipationsgesetzes vom 27. Maj
1847, in Verbindung mit dem bernischen Dekret vom 4. April
1857. Jener Art. 6 bestimmt: Bis die Teilung über das elter
liche Vermögen eintritt, darf die Witwe an dem Kapitalver
mögen keine wesentlichen Veränderungen vornehmen, ohne dazu
die Einwilligung der Kinder, die nicht unter ihrer Gewalt stehen,
und für diejenigen, welche derselben unterworfen sind, die Geneh
migung der Vormundschaftsbehörde ihrer Heimatsgemeinde erhalten
zu haben. Jede Handlung der Witwe, durch welche ohne diese Bei
stimmung von Seite der Kinder das Kapitalvermögen wesentlich
verändert oder vermindert würde, ist ungültig. Das Dekret
von 1857 sodann hat diese Verfügungsbeschränkung auch auf die
Ehefrau von Güterabtretern oder Geldstagern und geschiedene
Witwen ausgedehnt. Unter Berufung auf diese Bestimmung führt
nun die Klägerin aus, daß es sich bei jenen Zahlungen von zu
sammen 10,000 Fr. und bei der Verpfändung der beiden Polieen
um wesentliche Kapitalveränderungen im Sinne von Art. 6
handle, die von der Klägerin eigenmächtig, ohne die erforderliche
Zustimmung der Vormundschaftsbehörde, vorgenommen worden
und daher ungültig seien, und daß das Gleiche von dem diesen
Rechtshandlungen zu Grunde liegenden Vertrage vom 12. Oktober
1900 überhaupt gelte. Eventuell wird geltend gemacht, der Klä
gerin komme das von den Bürgen vorbehaltene Recht, die vorhan
denen Waren an Zahlungsstatt zu Fakturapreisen an die Schuld der
Klägerin anrechnen zu lassen, ebenfalls zu gut. Soweit die Klä
gerin Waren zu bezahlen haben sollte, rechtfertige sich der ver
langte Abzug von 20 % vom Fakturapreis, da dieser den Selbst
kostenpreis der Beklagten um soviel überstiegen habe. Sollte die
Liquidation auf Rechnung der Klägerin gehen, so werde ein Ab
zug von 30 % verlangt, weil die Liquidation durch das Verhalten
der Beklagten notwendig geworden sei.
Die Beklagte hat auf Abweisung der Klage angetragen und
widerklageweise die Begehren gestellt:
I. Die Klägerin habe ihr den Betrag von 20,382 Fr. 60 Cts.
nebst Zins zu 5 % seit der Anhebung der Widerklage (6. Juli
1907) zu bezahlen.
II. Die Beklagte sei als berechtigt zu erklären, die mit dem
Tode des Ehemannes der Klägerin fällig
gewordenen Versicher
ungssummen aus den beiden Policen auf Rechnung ihres Gut
habens bei den Stellen, wo sie hinterlegt wurden, zu erheben und
dafür rechtsgültig zu quittieren.
Zur Begründung dieser Begehren wurde ausgeführt: Daß der
angefochtene Vertrag und die auf Grund desselben von der Be
klagten vorgenommenen Rechtshandlungen gültig seien, ergebe sich
aus Art. 35 und Art. 34 ON. Auch abgesehen davon fehle es
an den Voraussetzungen für die Anwendung des bernischen Eman
zipationsgesetzes, da die Klägerin das
fragliche Vermögen in
einem im Kanton Solothurn durchgeführten Konkurse erworben
und nach solothurnischem Rechte darüber freies Verfügungsrecht
erlangt habe. Ihre Übersiedlung nach dem Kanton Bern habe das
im Emanzipationsgesetz vorgesehene Verfangenschaftsrecht der
Kinder nicht begründen können, wie sich bundesrechtlich aus
Art. 19 des Niedergelassenengesetzes ergebe. Die geforderte Wider
klagesumme von 20,382 Fr. 60 Ets. sodann setze sich zusammen
aus dem schon erwähnten Rechnungssaldo auf den 30. April
1902 von 14,732 Fr. 90 Ets., einer Zinsforderung hievon für
die Zeit bis zur Anhebung der Widerklage in der Höhe von
3819 Fr. 30 Cts., einem Betrage von 1562 Fr. 50 Cts. für
ausgelegte Mietzinse, die die Beklagte für Rechnung der Klägerin
bezahlt habe, und den Zinsen hieven zu 4% bis zur Wider
klageanhebung im Betrage von 267 Fr. 90 Cts.
3. Die von der Klägerin heute vorgebrachte Behauptung,
die Beklagte habe die Widerklageforderung seit der Hängigkeit der
Berufung abgetreten und sei daher zu ihrer gerichtlichen Geltend
machung nicht mehr legitimiert, kann nicht berücksichtigt werden
da darin ein unzulässiges Novum im Sinne von Art. a OG
liegt.
4. In der Sache hat das Bundesgericht nicht nachzu
prüfen, ob die Vorinstanz die von der Klägerin angerufenen Be
stimmungen des bernischen Rechts (den Art. 6 des Emanzipa
tionsgesetzes und das Dekret von 1857) richtig angewendet habe,
sondern nur, ob diese Bestimmungen und die ihnen gegebene Aus
legung vor dem Bundesrechte Stand halten, oder ob sich nicht
vielmehr aus dem letztern die Gültigkeit des Vertrages vom
12. Oktober 1900 und der darauf gegründeten Rechtshandlungen
ergebe.
Die Art. 34 und 35 OR, auf die sich die Beklage für die
Rechtsbeständigkeit dieser Akte zunächst berufen hat, treffen hier
unmittelbar nicht zu. Der Art. 35 beschlägt jedenfalls insofern
einen andern Tatbestand, als daselbst Vermögensrechte des Ehe
mannes, nicht solche der Kinder, in die Haftung für die Schulden
aus dem Handelsbetriebe der Ehefrau einbezogen werden. Der
Art. 34 sodann bezieht sich nur auf Personen, die in ihrer Ver
tragsfähigkeit beschränkt sind. Die Klägerin dagegen ist mit der
durch den Konkurs bewirkten Gütertrennung vertrags und im
besondern gegenüber Dritten verpflichtungsfähig geworden. Und
sofern der konkursite Ehemann überhaupt noch kraft seiner ehe
männlichen Gewalt eine Einwilligung zum Handelsbetriebe zu
erteilen hatte, so konnte der Mangel dieser Einwilligung jedenfalls
die persönliche Haftung der Frau für die eingegangenen Handels
schulden und die Verhaftung ihres eigenen Vermögens nicht im
Sinne von Art. 34 beeinflussen, sondern nur für die Mitver
haftung andern Vermögens von Bedeutung sein.
5.
Es fragt sich jedoch, ob nicht die Art. 34 und 35 nur
besondere, praktisch wichtigere Anwendungsfälle eines allgemeinen
Grundsatzes eidgenössischen Rechtes seien, wodurch das eigene Ver
mögen des Handels und Gewerbetreibenden der Haftung für die
Geschäftsschulden unterstellt wird, ohne Rücksicht darauf, ob irgend
welche Ansprüche Dritter kraft Ehe oder Familienrechts daran
bestehen und ob solche Ansprüche an sich nach kantonalem Recht
gegenüber der Ehefrau zu Verfügungs und namentlich Ver
äußerungsbeschränkungen führen würden. Nun sind jene Artikel
des Obligationenrechtes im Interesse der Gläubiger der Handels
und Gewerbefrau und des beschränkt Vertragsfähigen, zur Siche
rung der Kreditverhältnisse des Geschäftsbetriebes dieser Personen,
erlassen worden. Es handelt sich um ein Sonderrecht des Ver
kehrs, wie es auch anderwärts durch die Verkehrsbedürfnisse her
vorgerufen worden ist. Bei den interkantonalen und internatio
nalen Beziehungen, die der Handels und Gewerbebetrieb mit sich
bringt, soll nach jenen Bestimmungen der Gläubiger darauf ver
trauen können, daß, soweit beschränkt Vertragsfähige und Handels
und Gewerbefrauen in Betracht fallen, die Rechts und Ver
mögensstellung seines Schuldners so ist, wie sie sich von Außen
gibt, und er soll tunlichst davor bewahrt sein, daß nachträglich
aus Gründen, die ihm verschwiegen worden sind oder deren Kennt
nis ihm nicht zuzumuten war, die von ihm abgeschlossenen Ge
schäfte als ungültig angefochten werden oder ihm die vorausge
setzte Deckung entzogen wird. Von diesen Erwägungen aus sind
jene Artikel zunächst dazu gelangt, die einen Handels oder Ge
werbebetrieb ausübende Person ausnahmsweise auch dann als
selbständig und voll verpflichtungsfähig zu erklären, wenn sie es
sonst nach dem eidgenössischen Rechte (Art. 30 OR und Art. 1
HfG) oder nach dem kantonalen Eherechte nicht ist, vorausge
setzt nur, daß ihr gesetzlicher Vertreter oder der Ehemann den
Betrieb des Geschäfts gestattet hat und im weitern dazu, das
Vermögen des Geschäftsinhabers insgesamt für die Geschäfts
schulden haften zu lassen.
In der letztern Beziehung, die hier hauptsächlich in Betracht
kommt, erhebt sich ferner die Frage, wie es sich mit allfälligen
familienrechtlichen Befugnissen verhalte, die Dritten an jenem Ver
mögen zustehen. Diesen Punkt hat das Gesetz nur für die Han
dels und Gewerbefrau und auch hier nur hinsichtlich einer der
möglichen Drittpersonen, nämlich des Ehemannes, geordnet,
worüber es in Art. 35 bestimmt, daß das Vermögen der Han
dels und Gewerbetreibenden ohne Rücksicht auf die Nutzungs
und Verwaltungsrechte des Ehemanns verhaftet sei. Wenn sich
hier die Haftung über das Vermögen der Geschäftsinhaberin
hinaus erstreckt und die Rechte des Ehemannes an diesem Vermögen
zurückzutreten haben, so ist im besondern auch dafür die Erwä
gung ausschlaggebend gewesen, daß die Kreditverhältnisse der Ehe
frau im Verkehrsinteresse der Geschäftsgläubiger möglichst klar
gestellt und eine nachträgliche Schmälerung der vorausgesetzten
Deckung ausgeschlossen sein soll. Diese Erwägung gilt aber nicht
nur für die ehemännlichen Rechte am Frauenvermögen, sondern
ebensogut für ähnliche Rechte anderer Familienglieder, namentlich,
auf was es hier ankommt, für die Rechte der Kinder. Das In
teresse des Geschäftsgläubigers, nicht mit solchen Drittansprüchen
rechnen zu müssen, ist hier das gleiche, und dieses Interesse kann
für ihn auch hier vielfach große aktuelle Bedeutung gewinnen
namentlich in dem gesetzlich nicht vorgesehenen Falle, wo sich eine
Witwe, die minderjährige Kinder hat, als Handels oder Gewerbe
frau betätigt. Mit Unrecht würde man ferner daraus, daß der
Artikel 34 solche Drittrechte nicht ausdrücklich erwähnt, sondern
nur vom Vermögen des Geschäftsinhabers selbst spricht, folgern
daß, wenn der Art. 35 sie erwähne, er damit eine auf sein An
wendungsgebiet beschränkte Haftung weitern Umfanges, als die
des Art. 34, aufstellen wolle. Diese Auslegung hält vor der
ratio legis nicht Stand, und es darf zudem nicht unbeachtet
bleiben, daß auch in Art. 34 die Ausdrucksweise mit ihrem
ganzen Vermögen auf eine solche volle, Drittrechie nicht berück
sichtigende Verhaftung des schuldnerischen Vermögens zu Gunsten
der Geschäftsgläubiger hinzudeuten scheint, und daß ferner der
gesetzliche Vertreter in Art. 34, im Gegensatze zum Ehemann
in Art. 35, in der Regel nicht selbst Rechte am Vermögen seines
Pflegebefohlenen besitzt und hier also nicht der nämliche Grund
vorlag, ihr Zurücktreten vor den Gläubigeransprüchen besonders
hervorzuheben.
Neben der besprochenen Frage, welche Drittrechte (außer den in
Art. 35 ausdrücklich vorgesehenen ehemännlichen) vor den Gläu
bigerinteressen weichen müssen, erhebt sich aber noch die weitere,
ob die Gläubigeransprüche von selbst, vermöge der bloßen Tatsache
des Handels und Gewerbebetriebes und der allfällig nötigen Zu
stimmung dazu, jenen Drittrechten vorgehen oder nur dann, wenn
die Drittberechtigten hiezu ausdrücklich oder stillschweigend zuge
stimmt haben. Im Falle des Art. 35 löst das Gesetz die Frage
im Sinne der letztern Alternative. Und auch im Falle des Art. 34
wird zu sagen sein, daß, wenn der Vertreter die Berufsausübung
oder den Gewerbebetrieb nicht gestattet hat und deshalb das Ver
mögen des Vertretenen als solches der Gläubigerhaftung entzogen
bleibt, dann die Drittrechte an diesem Vermögen den Gläubigern
entgegengehalten werden können. Dagegen bietet das Gesetz keinen
unmittelbaren Anhaltspunkt für die Lösung jener Fälle wo, wie
hier, die Person, die einen Beruf ergreift oder einen Handels
oder Gewerbebetrieb eröffnet, voll handlungsfähig ist und also
ohne weiteres mit ihrem ganzen Vermögen haftet, sodaß hier nur
eine Einwilligung derjenigen in Betracht kommen könnte, denen
das Vermögen aus familienrechtlichen Gründen verfangen ist. Hier
kann der Richter die von ihm anzuwendende Norm nur dadurch
finden, daß er sich fragt, in welcher Weise der Gesetzgeber diese
Verhältnisse geregelt hätte, wenn er sich der Notwendigkeit einer
Bestimmung für die Fälle dieser Art bewußt gewesen wäre.
Da nun, wie gesagt, für den Erlaß der Art. 34 und 35 OR der
Gläubigerschutz und das Verkehrsinteresse das bestimmende Motiv
gewesen ist, so ist anzunehmen, daß dieses sich auch gegenüber
solchen Drittrechten durchgesetzt hätte. Somit vermögen sie kein
Hindernis zu bilden für die volle Durchführung jenes Grund
satzes, wonach sich der Gläubiger lediglich darüber vergewissern
muß, daß der Schuldner einen Beruf ausübe oder ein Geschäft
betreibe, und gegebenenfalls, daß die dafür nötige Zustimmung
vorliege, um alsdann auf die Vollhaftung vertrauen zu können.
Letzteres ist aber nur dann möglich, wenn die Drittrechte unter
jener Voraussetzung ohne weiteres den Gläubigerrechten nachgehen,
gleichgültig also, ob der Drittberechtigte oder sein Vertreter von
der Berufsausübung oder dem Geschäftsbetriebe des Schuldners
gewußt und ihm zugestimmt habe oder nicht. Wollte man umge
kehrt vom Gläubiger verlangen, daß er sich, um auf die Vollhaf
tung des schuldnerischen Vermögens zählen zu können, stets auch
noch darüber zu erkundigen habe, ob solche, das schuldnerische
Vermögen beschränkende Drittrechte bestehen und, bejahenden Falls,
ob ihrer Mitverhaftung von dem darüber Verfügungsberechtigten
zugestimmt worden sei, so würde jener gesetzgeberische Zweck nur
unvollkommen erreicht. Denn es ist zu bedenken, wie schwer sich
der Gläubiger bei der Vielgestaltigkeit der kantonalen Vorschriften
und bei der mangelnden Publizität dieser Verhältnisse darüber zu
verlässige Auskunft verschaffen könnte. Anderseits entbehrt der
Drittberechtigte auf diese Weise auch nicht etwa des ihm gebüh
renden Schutzes. Er oder sein Vertreter hat es ja in der Hand,
rechtzeitig gegen die Gefährdung einzuschreiten, die für ihn darin
liegt, daß die Person, an deren Vermögen er berechtigt ist, einen
Beruf ergreift oder ein Geschäft eröffnet, und er kann sich nach
den einschlägigen Vorschriften dagegen sichern (indem er etwa be
wirkt, daß die Erlaubnis zu der Berufs oder Geschäftstätigkeit
nicht oder nur gegen Sicherheitsleistung erteilt oder daß sie wider
rufen wird, daß es zu einer Vermögensauseinandersetzung kommt,
usw.).
6. Nach diesen Ausführungen erweisen sich die Klagebe
gehren 1 und II als unbegründet. Wie die Vorinstanz in An
wendung kantonalen Rechtes, also für das Bundesgericht verbind
lich, annimmt und übrigens auch nicht bestritten wird, ist die
Klägerin infolge des Konkurses ihres Ehemannes und der damit
eingetretenen Gütertrennung voll handlungsfähig geworden. Sie
hat daher den Vertrag vom 12. Oktober 1900 selbständig als
Handelsfrau abschließen und ebenso die zu seiner Vollziehung
hörenden Rechtshandlungen, also im besondern auch die angefoch
enen Zahlungen von zusammen 10,000 Fr. und die Verpfän
dung der beiden Lebensversicherungspolicen (eventuell die Abtre
tung der einen), vornehmen können. Für die hiedurch zu Gunsten
der Beklagten begründeten Verpflichtungen haftet ihr Vermögen
unbeschränkt, ohne daß ihre Kinder gegenüber der Beklagten als
Geschäftsgläubigerin ihre Rechte an diesem Vermögen (die in Hin
cht auf den spätern Teilungsfall bestehenden Warte und Ver
fangenschaftsrechte) geltend machen können. Infolgedessen ist von
selbst auch das Verbot der Vornahme wesentlicher Kapitalverän
derungen gegenüber der Beklagten als Geschäftsgläubigerin von
Bundesrechts wegen unwirksam, und die Kinder müssen die ange
fochtenen Rechtsakte trotz diesem Veräußerungsverbot als für sich
verbindlich gelten lassen. Mit Unrecht stützt sich die Vorinstanz
für ihre gegenteilige Auffassung auf den Bundesgerichtsentscheid
in Sachen Isenschmidt c. Hürni (AS 10 Nr. 42 S. 246 ff.).
Wenn dieser im Art. 6 des Emanzipationsgesetzes keine Beschrän
kung der Handlungsfähigkeit der Witwe und der Ehefrau eines
Geldstagers oder Güterabtreters sieht, sondern eine bundesrechtlich
zulässige Beschränkung ihrer Verfügungsfreiheit, so steht das den
obigen Erörterungen nicht entgegen, die für jene Personen nicht
schlechthin, sondern nur, sofern sie Handels und Gewerbefrauen
sind, Geltung beanspruchen und nur aus den besondern Gründen,
die für den Handels und Gewerbeverkehr und seine speziellen Be
dürfnisse zutreffen und in den zwei Spezialbestimmungen des
Obligationenrechtes ihren gesetzlichen Ausdruck gefunden haben.
Nach dem Gesagten braucht auf die Behauptung der Beklagten
nicht mehr eingetreten zu werden, die Gutheißung der Klagebe
gehren 1 und 2 verletze auch das Bundesgesetz über die zivilrecht
lichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter, im be
sondern dessen Art. 19.
7.
Infolge der bisherigen Ausführungen ist sodann auch
das Klagebegehren III abzuweisen. Denn kommt dem Lieferungs
vertrage vom 12. Oktober 1900 Rechtsgültigkeit zu, so muß die
Klägerin, und nicht die Beklagte, nach der Übereinkunft vom
20. März 1903 gemäß endgültiger richterlicher Entscheidung als
zur Verfügung über das Warenlager berechtigt und verpflichtet
angesehen werden. Die Liquidation hat daher für Rechnung der
Klägerin zu geschehen. Die Beklagte aber befindet sich lediglich in
der Stellung einer Verkäuferin, die den Saldobetrag von
4,10
3732 Fr. 90 Cts. aus dem Lieferungsverhältnis einfordert,
und es kann sich nur fragen, ob diese Forderung, der die Preis
ansätze in den Fakturen zu Grunde liegen, den getroffenen Ver
einbarungen entspreche.
In dieser Hinsicht macht die Klägerin mit ihrem Rechts
begehren IV ein doppeltes geltend:
a) Sie weist vorerst darauf hin, daß sich die Beklagte den
ürgen der Klägerin gegenüber verpflichtet hatte, im Liquida
tionsfalle ihr Guthaben zunächst durch Übernahme von Waren
zum Fakturapreise zu decken, sodaß
sich die Bürgschaft nur auf
den nicht gedeckten Saldo erstrecken solle, und sie verlangt nun
im ersten Teil des Klagebegehrens IV, daß diese Vergünstigung
auch für sie gelte und die Beklagte sich daher den am 30. April
1902 vorhandenen Warenstock zum Fakturapreise an Zahlungs
statt anzurechnen habe. Allein aus jener gegenüber den Bürgen
eingegangenen Verpflichtung der Beklagten kann die Klägerin kein
Recht für sich selbst herleiten, die Rücknahme und Anrechnung
der Waren von sich aus zu verlangen, unabhängig von den Bür
gen, die von ihrem Rechte keinen Gebrauch gemacht haben und
inzwischen infolge Ablaufes der Bürgschaft frei geworden sind.
Die Beklagte hat jene Verpflichtung übernommen, weil eben die
Bürgen nur mit dieser Beschränkung haften wollten. Daß aber
damit die Beklagte gleichzeitig freiwillig die vorhandene weiter
gehende Haftung der Hauptschuldnerin hätte in dieser Weise mil
dern wollen, läßt sich nicht annehmen, da Anhaltspunkte für einen
solchen Verzicht auf ihre Rechte fehlen. Es versteht sich auch
keineswegs von selbst, daß die Bürgen die fragliche Verpflichtung
nicht bloß für sich allein hätten begründen wollen, sondern zu
gleich und darüber hinaus auch nach Art. 128 OR zu Gunsten
der Klägerin als selbständig Forderungsberechtigter.
b) Sodann behauptet die Klägerin, die fakturierten Preise
hätten die vertraglich zulässigen Ansätze, wonach die Selbstkosten
preise mit einem Zuschlag von 5%, und nicht mehr, gefordert
werden durften, überschritten, und sie verlangt eine Herabsetzung
um 20%, und um 30%, wenn, was nach dem Gesagten der
Fall ist, die Liquidation auf Rechnung der Klägerin gehe. Grund
sätzlich wäre hier die Beklagte dafür beweispflichtig, daß die von
ihr berechneten Preise dem Vertrage entsprechen. Allein die Klä
gerin hat weder gegen die Fakturen noch gegen die Buchauszüge
jemals etwas eingewendet und durch dieses Zuwarten die Beklagte
davon abgehalten, das für die Erbringung jenes Beweises Zweck
dienliche rechtzeitig zu tun. Infolgedessen mußte die Beweislast
von der Beklagten auf die Klägerin übergehen. Nach den Akten
hat die Klägerin ihr aber nicht genügt. Wie sie selbst zugibt und
auch die gerichtlichen Experten erklären, ist gegenwärtig nicht mehr
feststellbar, welcher Qualität die weiterveräußerten Waren gewesen
sind, und es fehlt damit eine zuverlässige Grundlage für die Be
stimmung ihres einstigen Selbstkostenpreises. Die Klägerin und
ihr Privaterperte Zingg wollen freilich diesen Preis auf Grund
einer Prüfung des Warenstockes ermitteln, der im Jahre 1902
bei der Aufgabe des Geschäftes vorhanden war. Allein nach der
gerichtlichen Expertise sind ihre Ausführungen nicht schlüssig, weil
die Preise in den vorangegangenen zwei Jahren, als sich der Lie
ferungsverkehr abspielte, bis 20 % höher gewesen waren. Dabei
heben die Experten hervor, daß der Provisionszuschlag von 3 %
als überaus billig gelten müsse. Bei dieser Sachlage ist die be
hauptete vertragswidrige Überforderung nicht dargetan; vielmehr
dürfen die geforderten Preise angesichts des Stillschweigens der
Klägerin auf die Fakturen und Rechnungsauszüge als richtig
angenommen werden.
- Mit dem Gesagten erweist sich das auf Zahlung von
20,382 Fr. 60 Cts. gerichtete erste Widerklagebegehren zunächst
hinsichtlich der erwähnten Saldoforderung von 14,732 Fr. 90 Cts.
als begründet. Für diesen Betrag kann die Beklagte ferner 5
Zinsen bis zur Anhebung der Widerklage (6. Juli 1907) bean
spruchen, was nach der hierüber in der Widerklagebegründung
aufgestellten Berechnung, die richtig und übrigens unbestritten ist,
zusammen 3819 Fr. 30 Cts. ausmacht. Dazu kommen die aus
gewiesenen Ersatzforderungen für ausgelegte Mietzinse von insge
samt 1562 Fr. 50 Cts. Dagegen rechtfertigt es sich nicht,
die einzelnen Mietzinszahlungen Zinsen bis zur Anhebung der
Widerklage anzurechnen, da nicht dargetan ist, daß die Klägerin
hinsichtlich des Ersatzes dieser Zahlungen in Verzug gesetzt wor
den sei. Die unter diesem Titel geforderten 267 Fr. 90 Cts.
sind daher zu streichen.
Das zweite Widerklagebegehren endlich, wonach die Beklagte
ermächtigt werden will, die mit dem Tode des Ehemannes der
Klägerin fällig gewordenen Versicherungssummen auf Rechnung
ihres Guthabens bei der Hinterlegungsstelle zu erheben, ist eben
falls zu schützen, nachdem der einzige Grund, aus dem die Klä
gerin das Pfandrecht der Beklagten an den Policen bestreitet, sich
als unzutreffend herausgestellt hat.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird gutgeheißen, die Klage abgewiesen und die
Klägerin als Widerbeklagte verurteilt, der Beklagten zu bezahlen:
14,732 Fr. 90 Cts. samt Zins à 5% seit dem 30. April
1902, sowie 1562 Fr. 50 Cts. und Zins à 5% seit Anhebung
der Widerklage (6. Juli 1907). Die Beklagte ist ermächtigt, die
Versicherungssumme der zwei ihr verpfändeten Policen auf Rech
nung ihres Guthabens zu erheben.