Art. 62 OR; employer liability for an employee’s tort; exculpation by proof of all due care in hiring and supervision. Prior service certificates may support diligence, but they are insufficient where they do not cover the immediately preceding period and leave unexplained gaps in the employee’s recent occupational history; further inquiries are then required. In the assessment of compensation, a reduction under Art. 51 Abs. 1 OR is not warranted where the injury-causing employee acted with very serious fault. A deduction for the advantages of capital lump-sum compensation is admissible and, according to Federal Court practice, generally lies within a range of about 10 to 20% (consid. 1-3).
Entschädigung von 3000 Fr. durch Weglassung der vom kanto nalen Richter gemachten Abzüge von 30 % wegen angeblich nicht groben Verschuldens der Beklagien und von weiteren 10¼ für die Vorteile der Kapitalabfindung zu erhöhen auf 4639 Fr. 12 Cts. (214 Fr. 95 Cts. für vorübergehende Erwerbsunfähig keit und 4424 Fr. 17 Cts. für bleibende Nachteile) samt zuge sprochenem Zins; eventuell seien die angefochtenen Abzüge ange messen zu reduzieren. Die Beklagte hat in ihrer Berufungserklärung ihre Rechtsbe hren um gänzliche Abweisung der Klage, eventuell angemessene Herabsetzung des zugesprochenen Betrages erneuert. D.- In der heutigen Verhandlung haben die Vertreter beider Parteien je auf Gutheißung der eigenen und Abweisung der geg nerischen Berufung angetragen; in Erwägung: Was die in erster Linie streitige Frage betrifft, ob die Beklagte grundsätzlich aus Art. 62 OR haftbar sei, steht tat sächlich fest, daß der Unfall des Klägers durch den Angestellten der Beklagten, Fahrknecht Schorrer, in Ausübung seiner geschäft lichen Verrichtungen, und zwar durch fehlerhafte Leitung des ihm anvertrauten Fuhrwerkes, verursacht worden ist. Danach haftet die Beklagte dem Kläger für die Schadensfolgen des Unfalls, sofern sie nicht beweist, daß sie bei der Anstellung und eventuell auch bei der Instruktion und Beaufsichtigung ihres Fahrknechtes alle erforderliche Sorgfalt angewendet habe, um einen solchen Unfall zu verhüten. Nun hat sich die Beklagte zunächst auf eine Anzahl schriftlicher Zeugnisse über die frühere Tätigkeit Schorrers berufen, aus denen hervorgeht, daß jener vom 22. November 1903 bis 25. März 1905 als Fahrknecht bei Camioneur Schnyder in Basel in Dienst stand, wobei er seine Obliegenheiten nach Angabe des Dienstherrn treu und fleißig versah und nach Bescheinigungen dreier Kunden des Geschäftes, die er häufig zu bedienen hatte, sehr solid, zuverlässig und arbeitsam war; daß er später, vom 14. Juni bis 30. September 1905, als Hilfs arbeiter und Fahrknecht der Aktienbrauerei Basel ebenfalls zur vollsten Zufriedenheit seiner Vorgesetzten tätig war und endlich vom 15. Mai 1906 bis 13. April 1907 als Packer und Aus läufer im Dienste des Geschäftes E. Zimmermann in Basel als fleißigen, soliden und ehrlichen Arbeiter erwies. Diesen Zeugnissen gegenüber wendet der Kläger zu Unrecht ein, daß die Beklagte sich hierauf nicht ohne weiteres verlassen, sondern bei den betreffenden Dienstherren noch direkte Erkundigungen über Schorrer hätte einziehen sollen. Die Beklagte durfte jedenfalls in guten Treuen annehmen, daß die Aussteller der Zeugnisse deren Inhalt auch auf direkte Anfrage bestätigen würden; sie durfte sich hiebei an sich umso eher beruhigen, als ihr speziell über das Ver halten Schorrers bei Camioneur Schnyder mehrere wesentlich übereinstimmende Zeugnisse vorlagen. Dagegen durfte die Beklagte in der Tat aus dem Grunde nicht entscheidend auf diese Zeugnisse abstellen, weil sie über die Tätigkeit Schorrers während des letzten Jahres vor seiner Anmeldung bei ihr überhaupt keine Auskunft gaben und überdies ersehen ließen, daß Schorrer unmittelbar vor dieser zeugnislosen Zeit nicht mehr als Fahrknecht, sondern nur als Packer und Ausläufer beschäftigt gewesen war. Diese Momente mußten die Beklagte zu weiteren Erhebungen veran lassen. Sie macht nun weiterhin allerdings noch geltend, daß Schorrer ihr auch von ihrem damals in Basel in der kaufmän nischen Lehre stehenden 19 jährigen Sohne empfohlen worden sei, der jenen bei Fuhrleistungen für seinen Prinzipal, das Geschäfts haus Gemuseus Stöcklin, habe beobachten können. Allein ein mal geht aus den Akten nicht hervor, daß diese Beobachtungen aus der letzten Zeit vor der Anstellung Schorrers durch die Be klagte datieren der Sohn Hägler befand sich nach dem Zeug nis des Firmateilhabers E. Gemuseus schon vom Juli 1906 an bei Gemuseus Stöcklin in der Lehre , und ferner ist nicht erstellt, in wessen Dienst überhaupt Schorrer anläßlich jener Be obachtungen stand, da der Zeuge Gemuseus lediglich ausgesagt hat, für die Firma Gemuseus Stöcklin besorge Thommen Sohn die Camionage, der seinerseits wieder dem Zeugen selbst nicht bekannte Fuhrhalter anstelle. Nach Angabe der Beklagten wäre der betreffende Dienstherr Schorrers ein Fuhrhalter Hörig gewesen, über seine Tätigkeit bei diesem aber hatte Schorrer selbst sich ihr in keiner Weise ausgewiesen. Dies war gewiß zum min desten auffällig, und die Beklagte hätte danach allen Grund gehabt,
hierüber noch nähere und direkte Erkundigungen einzuziehen und von Schorrer überhaupt über seine Betätigung bis unmittelbar vor seiner Anmeldung bei ihr Auskunft zu verlangen. Den Mangel solcher Aufklärung über die letzte Zeit vermochten auch die von der Beklagten endlich noch angerufenen sogenannten Probefuhren, welche die Beklagte Schorr zunächst, vor der ver hängnisvollen Fahrt, ausführen ließ, nicht zu ersetzen; denn in jener kaum 8tägigen Probezeit konnte sich die Beklagte namentlich darüber offenbar nicht genügend vergewissern, ob Schorrer neben der technischen Fähigkeit auch die für einen Fahrknecht notwen digen Charaktereigenschaften (Solidität und Zuverlässigkeit bei nicht direkter Überwachung) habe in welcher Hinsicht er sich seit der durch seine Zeugnisse belegten Arbeitsperiode sehr wohl geändert haben konnte. Es ist daher mit der Vorinstanz anzu nehmen, daß die Beklagte bei der Anstellung Schorrers nicht alle erforderliche Sorgfalt angewendet habe. Unter diesen Umständen kann darauf nichts ankommen, daß sie den einmal eingestellten Fahrknecht vor seiner verhängnisvollen Fahrt an sich genügend instruiert hatte, ihm insbesondere, wie feststeht, das Traben mit dem Vierspänner worauf wohl der Zusammenstoß mit dem Fuhrwerk des Klägers zurückzuführen ist ausdrücklich hatte verbieten lassen; vielmehr ist nach dem. Gesagten die Haftbarkeit der Beklagten für den streitigen Unfall nach Maßgabe des Art. 62 OR grundsätzlich zu bejahen. 2. Hinsichtlich der Entschädigungsbemessung steht heute nur noch die Entschädigung für bleibende Verminderung der Arbeits fähigkeit in Frage, indem die vom Obergericht dem Kläger für vorübergehende Arbeitsunfähigkeit und für Heilungskosten, unte Abzug der von ihm bereits durch seinen eigenen Arbeitgeber erhaltenen Beträge, zugesprochene Summe von 214 Fr. 95 Cis. als solche nicht angefochten ist. Auch was die dauernde Inva lidität betrifft, hat die Vorinstanz deren Grad auf Grund ärzt licher Begutachtung unangefochten auf 131 % bestimmt und danach in einwandfreier Weise einen Gesamtschadensbetrag aus diesem Titel von 4424 Fr. 17 Cts. ermittelt. Streit berrscht dagegen noch über die vom Obergericht bei Festsetzung der zuge sprochenen Entschädigung von diesem Schadensbetrage gemachten Abzüge von 30 %, in Anwendung des Art. 51 Abs. 1 OR, weil der Beklagten nur ein leichtes Verschulden zur Last falle, und von 10% für die Vorteile der Kapitalabfindung. Der Kläger bestreitet die Zulässigkeit dieser beiden Abzüge, während die Be klagte umgekehrt eine weitere Herabsetzung der vom Obergericht gesprochenen Entschädigung verlangt. Hierüber ist nun zu bemerken: a) Was zunächst den ersteren Abzug betrifft, ist der vorliegende Fall derart gestaltet, daß auf die Kontroversen, welche hinsichtlich des Verhältnisses der Art. 51 Abs. 1 und Art. 62 OR bestehen, nicht eingetreten zu werden braucht. Wenn man nämlich davon ausgeht, daß bei der Haftung des Geschäftsherrn nach Art. 62 nicht nur die Größe des verursachten Schadens, sondern auch das Maß des Verschuldens auf Seite der haftbaren Personen (Art. 51 Abf. 1) für die Berechnung der Entschädigung in Betracht falle, so muß jedenfalls daran festgehalten werden, daß von diesem letzteren Gesichtspunkte aus nicht etwa bloß auf das größere oder geringere Maß der Sorgfalt, welches der beklagte Geschäftsherr in concreto befolgt oder versäumt hat, abgestellt werden darf, sondern daß ein schuldhaftes Verhalten des Täters selbst vor allem ins Gewicht fallen muß. Nun ließ der Fahrknecht Schorrer, wie un bestrittenermaßen feststeht, nicht nur entgegen dem ausdrück lichen Verbot seiner Dienstherrin die Pferde traben, sondern nahm sich dabei nicht einmal die Mühe, sie bei der schwierigen Kreuzung mit dem Fuhrwerk des Klägers an der besondere Vor sicht erheischenden engen Straßenstelle mit den Zügeln zu führen. Demnach muß Schorrer ein nicht bloß geringes, sondern viel mehr ein sehr schweres Verschulden zur Last gelegt werden. Unter solchen Umständen wäre es aber weder recht noch billig, den Ge schädigten einen Teil seines Schadens an sich selbst tragen zu lassen, aus der Erwägung, daß jedenfalls den haftbaren Ge schäftsherrn ein schweres Verschulden nicht treffe. Der in Rede stehende Abzug ist daher zu streichen. b) Der ferner streitige Abzug für die Vorteile der Kapitalab findung des Klägers ist nach den gegebenen Verhältnissen grund sätzlich gutzuheißen und im Sinne der Praxis des Bundesgerichts, welche sich hiefür in Ansätzen von 10 20 % bewegt, abweichend vom Obergericht auf 15% zu bestimmen.