Art. 28 Ziff. 3 ZEG; marriage objection based on mental illness; legal notion of mental illness. A prior judgment prohibiting marriage with another person does not bar a later, separate objection to a new intended marriage after a new publication of banns; the later proceeding is independent. In federal appeal, the court reviews only whether the cantonal final judgment correctly applied federal private law; new evidence is inadmissible (Art. 80 OG), and the cantonal assessment of facts is binding absent manifest record contradiction (Art. 81 OG). Mental illness in the legal sense exists only where the condition excludes free will, insight into marriage, and capacity to assume and fulfill marital duties; mere residual weakness or medical abnormality is insufficient.
Eheversprechens. Unrichtiges Prozessverfahren vor dem han ionalen Richter (Begehren des beanstandelen Bräutigams um Revision des früheren Einspracheentscheides, statt neuer Klage des Einsprechers gemäss Art. 35 ZEG). Nichtanfechtbarheit dieses Verfahrens im Wege der Berufung, dagegen Zulässig keit der Anfechtung des kant. Sachentscheides als eines Haupturteils (Art. 58 0G). Unzulassigkeit neuer Beweisan trâge in der Berufungsinstanz (Art. 80 0G). Begriff der Geisteskrankheit im Rechtssinne. Verneinung solcher Geistes krankheit, entgegen dem Befunde des gerichtlich bestellten medizinischen Sachverständigen. Für die Berufungsin stanz verbindliche Beweiswürdigung des kant. Richters (Art. 81 0G). A. Der Kläger Landert ist am 3. November 1868 geboren und Bürger von Rorbas. Er verheiratete sich zum ersten Mal im Alter von 2 Jahren. Aus dieser Ehe sind noch zwei Kinder am Leben, die körperlich und geistig normal sind. Nach dreijähriger Ehe starb die Frau. Im Jahre 1905 litt der Kläger an einer akuten Geistesstörung mit tobsüchtiger Aufregung und verschiedenen Größenwahnideen, sowie an katatonischen Schlafsuchterscheinungen. Der Zustand wurde von Dr. Schiller, dem Direktor des st. galli schen Asyles in Wyl, wohin der Kläger damals verbracht worden war, als dementia paranoides und phantastische Verrücktheit be zeichnet. Im Sommer 1907 ließ sich der Kläger in Rehetobel nieder. Er betreibt seitdem dort ein Schuhmachergeschäft. Kurze Zeit nachher verlobte er sich mit einer Sophie Rüesch. Nach der Eheverkündigung erhob die beklagte Gemeinde Rorbas Einsprache gegen die Ehe auf Grund des Art. 28 Ziff. 3 ZEG wegen Geisteskrankheit des Klägers. Dieser anerkannte aber die Einsprache nicht. Die Beklagte erhob daher beim Bezirksgericht des Vorder landes von Appenzell A. Rh. Klage auf Gutheißung ihrer Ebe einsprache. Auf Ansuchen des Gerichtes erstattete Dr. Schiller in Wyl am 18. November 1907 ein Gutachten über den Zustand des Klägers, worin er erklärte, er könne den Kläger, obwohl sich sein Zustand bedeutend gebessert habe, nicht als geheilt bezeichnen, da seine lachende Sorglosigkeit zeige, daß ihm noch etwas von seiner früheren krankhaften Zuversicht anhafte, die ihn die Trag weite seines Schrittes nicht vollständig erkennen lasse, und da die Krankheit, an der er früher gelitten habe, mit zeitweiligen Besserungen und Verschlimmerungen aufzutreten pflege. Gestützt auf dieses Gutachten hieß das Gericht durch Urteil vom 2. De zember 1907 die Eheeinsprache der Beklagten gut. Im Jahre 1910 beschloß der Kläger von neuem, sich zu verheiraten, und zwar mit einer Pauline Troller in Starrkirch. Das Zivilstandesamt Rehe tobel nahm die Eheverkündigung vor, dasjenige von Rorbas ver weigerte sie dagegen mit dem Hinweis auf die Nachträge zum Handbuch für die Zivilstandsbeamten, worin unter Nr. 133 be stimmt ist: Wurde ein Verlobter bei Anlaß einer frühern Ver kündigung vom zuständigen Gerichte als geistesschwach erklärt, so ist das Urteil vom Zivilstandsbeamten von Amtes wegen zu be rücksichtigen, wenn der nämliche Verlobte neuerdings seine Ver kündigung begehrt. Diese ist ihm zu verweigern, bis nachgewiesen worden ist, daß das Urteil nicht mehr zu Recht besteht. B. Infolgedessen stellte der Kläger beim Bezirksgericht des Vorderlandes von Appenzell A. Rh. das Begehren um Revision des Urteils vom 2. Dezember 1907. Er legte dabei Zeugnisse des Gemeinderates Rehetobel, des Dr. Capeder in Rehetobel und des Dr. H. Sonderegger in Heiden vor. Der Gemeinderat bezeugt, daß der Kläger solid und fleißig sei und sich tadellos verhalte. Dr. Capeder erklärt, es hätten sich beim Kläger seit seinem Auf enthalt in Rehetobel keine Spuren geistiger Störung gezeigt, er sei solid und nie betrunken. Ebenso sagt Dr. Sonderegger auf Grund mehrmaliger Beobachtung aus, daß er nicht die geringste Spur geistiger Gestörtheit beim Kläger bemerkt habe. Im Auf trage des Bezirksgerichts erstattete der Direktor der Irrenanstalt Herisau, Dr. Koller, über den Zustand des Klägers ein Gut achten, das zu folgenden Schlüssen gelangt Wenn wir so das Leben Landerts und sein jetziges Verhalten mit dem Auge des Irrenarztes überblicken so entrollt sich uns ein klar zusammenhängendes Bild. Landert ist nicht erst 1905 plötzlich krank geworden, wie es damals den Anschein hatte, nein, mindestens schon seit dem Tode der ersten Frau, vielleicht schon vorher, hat in schleichender Weise mit wenig ausgeprägten Symp tomen eine geistige Störung eingesetzt, welche ihn für einige Jahre zum liederlichen, gleichgültigen Lumpen machte, die ihn dann zu einem unsteten Wanderleben drängte, und welche endlich ohne uns
genügend verständliche, veranlassende Ursache in einer akuten Geisteskrankheit mit läppischen Größenwahnideen und vorüber gehender starker Aufregung gipfelte. Nach einigen Monaten sind diese stürmischen Symptome abgeklungen; der Zustand des Er ploranden besserte sich in bemerkenswerter Weise bis zum heutigen Tage. Vollständig geheilt im wissenschaftlichen Sinue ist Landert aber jetzt noch nicht, wie dies schon Direktor Schiller in seinem nach träglichen Gutachten betont hat. Landert ist zwar nicht mehr dem Trunke ergeben, er lebt fleißig seiner Arbeit und benimmt sich im allgemeinen anständig und geordnet. Der bei näherer Untersuchung auffallende steife Gesichtsausdruck, die Uneinsichtigkeit in das Anormale und Unkorrekte seines Lebenswandels vor der akuten Störung, ferner die jetzt noch gelegentlich ausbrechende Heftigkeit des Exploranden sind entschiedene Anzeichen, daß die Geistes störung bei Landert ihre Spuren zurückgelassen hat. Auch seine Unart, sich mit unerwachsenen Mädchen herumzubalgen, die oft umständliche, das Wesentliche nicht erfassende Art des Erzählens, die Wiederholung gleicher Phrasen, das unüberlegte Heiraten und Verloben und die sorgenlose Gemütlichkeit und Gleichgültigkeit, mit welcher Landert die ihm vorgehaltenen Gefahren des Ehe lebens und das Risiko einer geistigen Erkrankung allfälliger Nach kommen beurteilt, sind wohl zum größeren Teil dem durch die Geisteskrankheit gesetzten Defekt zuzuschreiben; zum kleinern Teile dürften sie in der dem Exploranden angeborenen leichten Be schränktheit ihre Ursache haben. Die jetzt bei Laudert nachweisbare, praktisch allerdings wenig in die Augen fallende, geistige Schwäche (Demenz) wird bei ihm Zeit seines Lebens nicht mehr verschwinden. Sie bleibt seinem geistigen Wesen eigentümlich wie die Narbe dem Körper, welcher einmal eine tiefer greifende Verwundung erlitten hat. Bei dieser leichten Demenz Landerts kann es auch für die Zukunft sein Bewenden haben, ohne daß die Handlungsfähigkeit des Explo randen im allgemeinen dadurch beeinträchtigt erschiene. Es ist aber auch gar wohl möglich, daß Schicksalsschläge, schwere Kraukheit, Kummer und Sorgen aus dem alten Krankheitsreste neue hef tigere Störungen aufflackern lassen werden. Und ferner ist als nicht weniger wichtig hervorzuheben, daß allfällige Nachkommen Landerts von ihm die Anlage zu geistiger Erkrankung erben können. Von beiden Gesichtspunkten aus ist die Einsprache des Ge meinderates Rorbas gegen die Wiederverehelichung Landerts be rechtigt; sie ist nicht nur geboten durch das Interesse der Ge meinde, welche ja in letzter Linie für die Verpflegungs und Unterhaltskosten Landerts aufkommen müßte, wenn er wieder er kranken sollte, welcher auch die Unterstützung seiner Frau und der Kinder zufallen müßte; sie ist auch angezeigt vom Stand punkt des öffentlichen Wohles aus, welches mit Recht verlangt, daß die Zeugung von wahrscheinlich geistig gebrechlichen Kindern verhindert werde. Wir resümieren unser Gutachten dahin, daß Landert jetzt noch bleibende Reste seiner geistigen Erkrankung aufweist, welche nach dem Wortlaut von Art. 28 litt. 3 ZEG und auf Grund der früher schon mit Landert gemachten Erfahrungen, sowie unter Berücksichtigung der Möglichkeit der Zeugung geistig gebrechlicher Kinder und des Wiederaufflackerns der Krankheit bei Landert selbst die Einsprache des Gemeinderates Rorbas gegen seine Wiederverehelichung als berechtigt erscheinen lassen. Auf Grund dieses Gutachtens entschied das Bezirksgericht, daß die Revision nicht erteilt werde. C. Das Obergericht von Appenzell A. Rh., an das der Kläger das erstinstanzliche Urteil weiterzog, hob diesen Entscheid auf und erkannte: Die Revision ist erteilt und die Eheeinsprache abgewiesen. In der Begründung bemerkt es zunächst, der Nachweis, daß der Kläger jetzt nicht mehr geisteskrank sei, bilde nach der appenzelli schen 3PO keinen eigentlichen Revisionsgrund, da aber der Kläger nach Nr. 133 der Nachträge zum Handbuch für die Zivilstands beamten auf keinem andern Wege zu seinem Rechte gelangen könne, so sei das Verfahren nicht zu beanstanden. Sodann führt das Ge richt aus, es fehle dem Gutachten die Schlüssigkeit dafür, daß es sich um eine tatsächliche und unverkennbar bestehende oder wieder zu befürchtende Geisteskrankheit handle, und dazu komme, daß die Zeugnisse der Arzte Dr. Sonderegger und Dr. Capeder für den
Kläger günstig lauteten und dieser keinen Eindruck von geistiger Gestörtheit erwecke D. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig die Be rufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, es sei in Aufhebung des obergerichtlichen Urteils das Revisionsgesuch des Klägers zu verwerfen, eventuell auf Grund einer neuen fach mäunischen Untersuchung des Klägers. Ferner hat sie eventuell be antragt, daß sie von der Zahlung von Gerichtskosten befreit werde. E. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Be klagten diese Anträge wiederholt und begründet. Dabei hat er das Verfahren vor den kantonalen Instanzen als willkürlich und bundes rechtswidrig angefochten. Außerdem hat er beantragt, das Gut achten Dr. Schillers vom 15. Juli 1905 zu den Akten bei zuziehen. Der Vertreter der Klägers hat Nichteintreten, eventuell Abweisung der Berufung beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
klagten ist, so ist auch ihr scheinbar auf Abweisung der Revision gerichtetes Begehren als Antrag auf Gutheißung ihrer Einsprache aufzufassen. Insoweit also das Urteil der Vorinstanz diese Ein sprache abweist, ist auf die Berufung einzutreten. 2. Die Anträge der Beklagten, eine neue fachmännische Untersuchung des Klägers anzuordnen und das Gutachten Dr. Schillers vom 15. Juli 1905 einzuziehen, können vor Bundesgericht nicht gehört werden, da neue Beweismittel, worunter auch die Erhebung einer neuen Expertise gehört, gemäß Art. a OG in der bundesgerichtlichen Instanz ausgeschlossen sind. 3. Die Berufung läßt sich jedenfalls nicht damit begründen, daß das Verfahren vor den kantonalen Instanzen nicht gemäß Art. 34 ff. ZEG vor sich gegangen sei, weil diese Bestimmungen keinen privatrechtlichen Charakter haben und die Berufung sich nur auf die Verletzung privatrechtlicher Vorschriften des eidgenössischen Rechtes stützen läßt. Übrigens hat die Beklagte vor den kantonalen Instanzen nie irgendwelche Einwendung gegen das Verfahren er hoben; sie könnte es daher auch nicht nachträglich anfechten. 4. Im vorliegenden Falle wäre die Berufung nur dann be gründet, wenn die Vorinstanz den Art. 28 Ziff. 3 ZEG un richtig angewendet hätte, wenn sie also zu Unrecht angenommen hätte, daß der Kläger nicht geisteskrauk im Sinne dieser Gesetzes bestimmung sei. Bei der Prüfung der Frage, ob dies der Fall sei, muß das Bundesgericht von dem Tatbestande ausgehen, den die Vorinstanz festgestellt hat, soweit darin nicht eine Aktenwidrigkeit liegt oder jene tatsächliche Feststellung nicht auf einer bundes rechtswidrigen Würdigung des Beweisergebnisses beruht. Die Vor instanz hat nun auf Grund der Beweisführung festgestellt, daß der Kläger trotz den Schlußfolgerungen des gerichtlichen Experten gutachtens überhaupt nicht als geisteskrank zu betrachten sei. Da für einen Prozeß wie den vorliegenden das Bundesrecht keine Vor schriften über die Beweiswürdigung aufstellt, so wäre diese Fest stellung nur wegen Aktenwidrigkeit anfechtbar. Eine solche liegt aber nicht vor. Sie wäre bloß denkbar als Widerspruch zwischen den im Expertengutachten festgestellten Tatsachen und der Annahme, daß der Kläger geistig gesund sei. Als Tatsachen, die dieser An nahme widersprächen, könnten diejenigen in Betracht kommen, aus denen der Experte auf bleibende Reste geistiger Erkrankung schlossen hat: der steife Gesichtsausdruck des Klägers, der Mangel an Einsicht in das Anormale seines frühern Lebenswandels, seine gelegentlich ausbrechende Heftigkeit, seine Neigung, sich mit uner wachsenen Mädchen herumzubalgen, seine Unfähigkeit, das Wesent liche beim Erzählen zusammenzufassen, seine Wiederholung derselben Phrasen, seine Neigung zum Heiraten und Verloben und seine sorglose Gemütlichkeit. So sehr nun auch der Richter vorsichtig sein muß, wenn er medizinisch fachmännischen Schlußfolgerungen seine eigenen entgegensetzen will, so wird man doch annehmen dürfen, daß durch keine dieser Tatsachen die Annahme normaler Geistesbeschaffenheit des Klägers geradezu ausgeschlossen wird. Dazu kommt, daß der Experte selber nirgends ausdrücklich von einer gegenwärtigen Geisteskrankheit des Klägers spricht, was schon die Vorinstanz konstatiert hat, sondern nur von Spuren einer früheren Geistesstörung, geistiger Schwäche, bleibenden Resten einer geistigen Erkrankung. Sodann ist zu beachten, daß das Gutachten in seinem Schlusse mehr nur nebensächlich auf bleibende Reste geistiger Er krankung hinweist und doch in der Hauptsache erklärt, die Ein sprache der Beklagten erscheine als berechtigt. Abgesehen davon, daß es hiefür auf Gründe verweist, die die Einsprache gesetzlich nicht schützen können, wie das ökonomische Interesse der Beklagten, die bloße Möglichkeit der Wiedererkrankung des Klägers und der Zeugung geistig gebrechlicher Kinder, handelt es sich hier um eine Rechtsfrage, deren Entscheid nicht in den Rahmen eines medizini schen Gutachtens fällt, sondern allein dem Richter zusteht. Demgemäß kann also die Annahme der Vorinstanz, der Kläger sei überhaupt nicht geisteskrank, nicht als aktenwidrig betrachtet werden. Daraus folgt ohne weiteres, daß der Kläger auch nicht als geisteskrank im Sinne des Art. 28 Ziff. 3 ZEG zu be trachten und daher die Einsprache der Beklagten gegen seine Ehe zu verwerfen ist. Selbst wenn man übrigens davon ausginge, daß der Kläger im medizinischen Sinne nicht ganz gesund sei, könnte man nicht dazu gelangen, ihn auch im Rechtssinne, d. h. im Sinne des Art. 28 Ziff. 3 ZEG, für geisteskrank zu erklären. Eine Geistes krankheit in diesem Sinne ist nämlich nur dann vorhanden, wenn sie den freien Willen, die Einsicht in das Wesen der Ehe, das Verständnis für die damit verbundenen Aufgaben und Pflichten
und die Fähigkeit zu deren Erfüllung ausschließt (vergl. AS5 S. 260, 31 II S. 201, 35 II S. 158, Rudeck, Medizin und Recht, S. 380 ff). Alles dies trifft beim Zustande des Klägers nicht zu, wie denn auch der Experte selbst sagt, daß dessen Hand lungsfähigkeit im allgemeinen nicht beeinträchtigt erscheine. 5. Der Antrag der Beklagten, ihr im Falle des Unter liegens keine Kosten aufzuerlegen, ist unverständlich. Sie war nicht gezwungen, sich mit dem Kläger in einen Prozeß einzulassen, sondern hätte von vornherein dessen Recht zur Eingehung einer Ehe anerkennen können. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Appenzell A. Rh. vom 26. September 1910 be stätigt, soweit es die Eheeinsprache der Beklagten abweist.