No federal appeal jurisdiction over damages from land sale non-performance

BGE 36 II 469Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band II24.05.1910Inadmissible

Zusammenfassung

Bloch appealed against the Lucerne cantonal judgment dismissing his claim for CHF 2,000 damages arising from Banz’s alleged non-performance of a land sale. The Federal Court held that claims for damages from a real-estate sale are governed by cantonal law under Art. 231 OR. Since the dispute depended exclusively on cantonal law, it was outside federal appellate jurisdiction under Art. 56 OG. The court therefore did not enter into the appeal.

Regest

Art. 56 OG; Art. 231 OR; jurisdiction over damages claims from non-performance of a real-estate sale. Where the claim for compensation is based on the alleged non-performance of a contract for the sale of immovable property, cantonal law governs both the existence and extent of any damages claim under Art. 231(1) OR. Such a dispute concerns exclusively cantonal private law and is therefore not cognizable by the Federal Court on appeal under Art. 56 OG (consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

  1. Arteil vom 17. September 1910 in Sachen Bloch, Kl. u. Ber. Kl., gegen Banz, Bekl. u. Ber. Bekl. Mangelnde Voraussetzung der Anwendung und Anwendbarkeit eid gen. Rechts (Art. 56 0G). Ein Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung eines Liegenschaftskaufes untersteht gemäss Art. 231 OR dem kant. Recht. Das Bundesgericht hat auf Grund folgender Aktenlage A. Durch Vertrag vom 14. Juli 1908 verkaufte der Be klagte Banz seine sämtlichen, in und außer der Gemarkung Kalt bach gelegenen Gebäulichkeiten und Liegenschaften nebst lebendem und totem Inventar an der Kläger Bloch, mit der Bestimmung, daß Nutzen und Schadenanfang auf den 1. August 1908 ein treten solle. Nachdem die Fertigung der Verkaufsobjekte auf diesen Termin nicht erfolgt war, erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrage. Er fordert nun im vorliegenden Prozesse für ent gangenen Gewinn wegen Nichterfüllung des Vertrages seitens des Beklagten eine Entschädigung von 2000 Fr., während der Beklagte diesen Anspruch bestreitet und seinerseits vor den kantonalen In stanzen eine Entschädigungsgegenforderung von 3000 Fr. geltend gemacht hat. B. Durch Urteil vom 24. Mai 1910 hat das Obergericht des Kantons Luzern sowohl die Klageforderung, als auch die Gegenforderung des Beklagten abgewiesen. C. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig die Beru fung an das Bundesgericht erklärt und den Abänderungsantrag gestellt, es sei die Klageforderung gutzuheißen; in Erwägung: Die in der Berufungsinstanz einzig noch streitige Forderung des Klägers von 2000 Fr. wird damit begründet, daß der Be klagte einen mit dem Kläger abgeschlossenen Liegenschaftskauf nicht erfüllt habe und daß dem Kläger hieraus Schaden im eingeklagten Betrage erwachsen sei. Dieser Anspruch ist vom Kläger selbst in AS 36 II 1910

470 A. Oberste Zivilgerichtsinstanz. II. Prozessrechtliche Entscheidungen, erster Linie aus dem kantonalen Privatrecht abgeleitet und von der Vorinstanz richtigerweise ausschließlich nach diesem Recht beur teilt worden. In der Tat gilt für Kaufverträge über Liegenschaften nach Art. 231 Abs. 1 OR schlechthin das kantonale Recht folglich ist diefes allein auch dafür maßgebend, ob und in wel chem Umfange wegen Nichterfüllung eines Liegenschaftskaufver trages Entschädigungsansprüche geltend gemacht werden können. Die Streitsache entzieht sich daher gemäß Art. 56 OG der Kog nition des Berufungsrichters; erkannt: Auf die Berufung des Klägers wird nicht eingetreten.

Schlagwörter

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