Art. 306 Ziff. 3 und Art. 313 SchKG; Verhältnis der Sicherstellung zur Hinterlegung der auf bestrittene Forderungen entfallenden Nachlassdividende: Die Sicherstellung vor Bestätigung des Nachlassvertrages dient dem Schutz der Gesamtheit der Gläubiger und ist von der nachträglichen Hinterlegung zugunsten des streitigen Gläubigers zu unterscheiden; die Hinterlegung tritt neben, nicht an die Stelle der früheren Sicherheit, und ihr Verlangen bedeutet keinen Verzicht auf die Bürgschaft (consid. 2). Art. 209 SchKG; mit der Bestätigung des Nachlassvertrages fällt die durch Konkurseröffnung bewirkte Hemmung des Zinsenlaufs dahin. Art. 499 Abs. 2 OR; der Bürge haftet auch für die Kosten der Ausklagung des Hauptschuldners, wenn er vom Prozess wusste und dessen Kosten durch Befriedigung des Gläubigers hätte vermeiden können (consid. 4).
könne. Der Gläubiger klagte rechtzeitig. Der Schuldner aber leistete das Depositum nicht, und es wurde dann am 20. November 1908 der Nachlaßvertrag für die klägerische Forderung aufgehoben. Den Streit über die Forderung entschied das zürcherische Obergericht am 19. Juni 1909 dahin, daß es den beklagten Schuldner ver hielt, dem Gläubiger zu bezahlen: a) sofort 1375 Fr. 60 Cts. nebst Zins zu 5% seit dem 16. September 1906; b) 6640 Fr. 10 Cts. nebst Zins zu 5% seit dem 1. Juni 1906, dem Zeit punkt der Rückforderung jener gekauften Liegenschaft, c) eine Pro zeßentschädigung von 150 Fr. Auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Berufung trat das Bundesgericht nicht ein. Mit der vorliegenden Klage hat nunmehr der Gläubiger Kulka vom Bürgen Isliker gestützt auf dessen Verpflichtung vom 9. Juli 1906 Bezahlung von 40% der ihm zugesprochenen Forderungs und Zinsbeträge verlangt. Der Beklagte hat auf Abweisung der Klage angetragen. 2. Die vor den kantonalen Instanzen aufgestellte Behaup tung, daß sich die Bürgschaft nicht auch auf die Forderung des Klägers erstreckt habe, sondern daß für diese Forderung Sicher stellung durch Hinterlegung statt durch Bürgschaftsleistung vorge sehen gewesen sei, hält der Beklagte vor Bundesgericht nicht mehr aufrecht. Dagegen beharrt er darauf, daß die von ihm dem Kläger geleistete Bürgschaft nachträglich, nämlich mit der Anordnung der Nachlaßbehörde, den Betrag der auf die bestrittene Forderung des Klägers entfallenden Dividende zu hinterlegen, erloschen sei, weil sich im Falle einer Hinterlegung nach Art. 313 SchKG der Gläu biger nur an das Depositum halten und nicht mehr auf die nach Art. 306 Ziff. 3 gegebenen Sicherheiten zurückgreifen könne, und weil somit die Nachlaßbehörde und der Beklagte für die klägerische Forderung auf die Bürgschaft verzichtet hätten. Diese Ansicht be ruht aber auf einer rechtsirrtümlichen Auffassung der erwähnten zwei Gesetzesbestimmungen: Die Sicherstellung des Art. 306 Ziff. 3 und diejenige des Art. 313 sind ihrer Natur und ihrem Zweck nach zwei verschiedene Vorkehren. Die erste erfolgt vor der Bestätigung des Nachlaßvertrages und will zu Gunsten der Ge samtgläubigerschaft dafür sorgen, daß die vom Schuldner durch den Nachlaßvertrag übernommenen Verpflichtungen später auch voll er füllt werden. Der Art. 313 aber bezieht sich auf die Zeit nach der Bestätigung des Vertrages und sieht nur zu Gunsten jener Gläubiger, deren Forderung bestritten ist, eine Sicherheitsmaßnahme vor, die von der vorherigen allgemeinen Sicherheitsleistung unab hängig ist. Er regelt nämlich den Fall, wo die Nachlaßdividende an sich verfallen und dem Gläubiger zu entrichten wäre, dieser aber die Bezahlung deshalb nicht verlangen kann, weil die For derung noch im Streite liegt. Um zu verhindern, daß der Glän biger durch diese Hinansschiebung der Zahlung Schaden leide (namentlich dadurch, daß die Sicherheit des Art. 306 Ziff. 3 an Wert verliert usw.), gibt der Art. 313 der Nachlaßbehörde die Befugnis, den Nachlaßschuldner zur Hinterlegung der auf die strei tige Forderung entfallenden (fälligen) Nachlaßdividende zu ver pflichten. Daraus erhellt, daß eine solche Hinterlegung nicht an die Stelle, sondern neben jene Sicherheit tritt, die vor der Bestätigung des Nachlaßvertrages und als Erfordernis für diese Bestätigung geleistet worden war, und daß auf diese Sicherheit nicht dadurch verzichtet wird, daß der Gläubiger die Hinterlegung verlangt - sei es auch, wie der Beklagte hier behauptet, schon vor der Geneh migung des Nachlaßvertrages oder daß die Nachlaßbehörde sie anordnet. Aus dem Gesagten ergibt sich von selbst auch die Unrichtigkeit der weitern Behauptung des Beklagten, daß die Behörde den Nach laßvertrag erst nach der Hinterlegung der fraglichen Dividende hätte genehmigen sollen. Aus andern Gründen bestreitet der Beklagte vor Bundesgericht seine derzeitige Zahlungspflicht als Bürge und Selbstzahler nicht mehr und auch gegen die Höhe der vorinstanzlich dem Kläger zugesprochenen Kapitalbeträge erhebt er keine Ein wendung. 3. Hinsichtlich der Zinspflicht beruft er sich mit Unrecht auf den Art. 209 SchKG. Denn mit der Bestätigung des Nachlaß vertrages ist hier die den Zinsenlauf hemmende Wirkung der Kon kurseröffnung wieder aufgehoben worden. Da diese Aufhebung ex tunc geschah, trifft auch die eventuelle Behauptung des Klägers nicht zu, daß Zinsen erst von der Bestätigung des Nachlaßvertrages an gefordert werden können. Daß sich im übrigen die Zinsfor derung aus Art. 499 OR rechtfertige, läßt der Beklagte gelten.