Objection action cannot alter legal opening costs

BGE 36 II 453Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band II14.07.1910Partially Granted

Zusammenfassung

Steigmeier Cie. had obtained provisional legal opening on a bill against Hermann Greiner. Greiner then filed an objection action and asked not only for denial of the debt, but also for cancellation of the costs awarded in the legal-opening proceedings. The Basel-Stadt Appellationsgericht upheld the action in full. The Federal Court held that the objection action under Art. 83(2) SchKG is not competent to modify the costs decision of the legal-opening judge. It therefore upheld the appeal in this respect and annulled the cantonal judgment only as to the legal-opening costs.

Regest

Art. 83 Abs. 2 SchKG; Aberkennungsklage und Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens. Die Aberkennungsklage dient ausschliesslich der Feststellung der Nichtexistenz der Forderung und ist kein Rechtsmittel gegen den Rechtsöffnungsentscheid. Der Aberkennungsrichter ist daher nicht befugt, den Kostenentscheid des Rechtsöffnungsrichters abzuändern oder die im Rechtsöffnungsverfahren auferlegten Gerichts- und Parteikosten dem angeblichen Gläubiger aufzuerlegen. Der Rechtsöffnungsentscheid bleibt hinsichtlich der Kosten selbst dann vollziehbar, wenn die Aberkennungsklage gutgeheissen wird (consid. 5).

Gesamter Gesetzestext

  1. Auszug aus dem Arteil vom 14. Juli 1910 in Sachen Steigmeier Cie., Bekl. u. Ber. Kl., gegen Hermann-Greiner, Kl. u. Ber. Bekl. Art. 83 Abs. 2 SchKG: Die Aberkennungsklage kann nicht auf Ab änderung der Kostendispositive des dem Aberkennungsprozesse zu Grunde liegenden Rechtsöffnungsentscheides gehen; der Aberkennungs richter ist zur Beurteilung eines solchen Begehrens nicht kompetent. Die beklagte Firma Steigmeier Cie. in Basel hat als In dossatarin eines von der Klägerin Frau Hermann Greiner daselbst akzeptierten Wechsels im Betrage von 2000 Fr. gegen die Klä gerin Betreibung angehoben und provisorische Rechtsöffnung er wirkt. Hierauf hat Frau Hermann Greiner die Aberkennungsklage angestrengt, mit dem Rechtsbegehren, es sei die Wechselforderung der Beklagten nebst den ergangenen ordentlichen und außerordent lichen Rechtsöffnungskosten abzuerkennen. Durch Urteil vom 22. März 1910 hat das Appellationsgericht des Kantons Basel Stadt die Aberkennungsklage im vollen Um fange gutgeheißen. Das Bundesgericht aber hat die gegen diesen Entscheid eingelegte Berufung der Beklagten durch Urteil vom
  2. Juli 1910 insoweit für begründet erklärt, als sich das Aber kennungsbegehren der Klägerin auf die Kosten des Rechtsöffnungs entscheides bezieht, und zwar aus folgender Erwägung: (5. ) Der Entscheid über das Begehren um Aberkennung der ordentlichen und außerordentlichen Rechtsöffnungskosten hängt davon ab, ob der Nichter im Aberkennungsprozesse befugt sei, den Kostenentscheid des Rechtsöffnungsrichters abzuändern, und nament lich, ob er im Falle, wo dem im Rechtsöffnungsverfahren unter legenen Betriebenen die Gerichts und Parteikosten dieses Ver fahrens auferlegt worden sind, nun umgekehrt dem im Aberken AS 36 II 1910

nungsprozeß unterliegenden angeblichen Gläubiger mit diesen Kosten

ganz oder teilweise belasten könne. Die Frage, die mit der Auf

fassung über die Natur der Aberkennungsklage zusammenhängt,

ist kontrovers und teils verneint (vergl. Jaeger, Komm., Art. 83

Note 10), teils bejaht worden (vergl. Reichel, Komm., Art. 83

  1. 89/90, Emil Huber, in der Ztsch. f. schweiz. R., 1908
  2. 45 ff., Brand, Archiv, 13 (1909) S. 33 ff.). Die erstere

Lösung erscheint als die richtige. Denn die Aberkennungsklage hat

nur die Feststellung der Nichtexistenz der Forderung, nicht aber

auch die Aufhebung der provisorischen Rechtsöffnung zum Zwecke,

sie ist nicht etwa ein Rechtsmittel gegenüber dem Rechtsöffnungs

entscheid. Dieser bleibt, auch wenn die Aberkennungsklage geschützt

wird, für die Kosten dennoch vollziehbar, die eben deshalb bezahlt

werden müssen, weil der Schuldner im Rechtsöffnungsverfahren

unterlegen ist, woran auch der Umstand, daß er im Aberkennungs

prozeß obsiegt, nichts zu ändern vermag. Die Vorinstanz hat so

mit unzuständigerweise auf Aberkennung der ordentlichen und

außerordentlichen Rechtsöffnungskosten erkannt, und es muß daher

in diesem Punkte die Berufung gutgeheißen und insoweit kantonale

Urteil aufgehoben werden.

Schlagwörter

debt enforcementprovisional legal openingobjection actioncostscompetenceclaim denial