Self-driving carriage counts as excluded self-kutschieren

BGE 36 II 415Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band II21.03.1910Dismissed

Zusammenfassung

Weilenmann’s widow and children sued Allianz for accident-insurance benefits after his death following a carriage accident. The insurer argued that he had excluded coverage for self-kutschieren in the application by answering no to the relevant question and paying no surcharge. The Federal Court rejected the insurer’s formal objection to the appeal, treating the appellants’ mistaken request wording as an obvious drafting error. On the merits, it held that the application’s question on self-kutschieren excluded both sporting and practical self-driving, including use in the insured’s business context. The fatal trip in a federwagen therefore fell outside coverage, and the appeal was dismissed.

Regest

Art. 896 OR, Art. 58 OG; accident insurance; interpretation of application questions; self-kutschieren. A manifestly senseless appeal request may be corrected according to its evident meaning when the wording error is clearly accidental. In accident insurance, application questions concerning specific activities may exclude those activities from the general coverage if answered negatively. The question on self-kutschieren is not limited to sport-like driving for leisure; absent a contractual definition, it covers any self-driven use of a vehicle for personal locomotion, including practical or occupational driving. If such activity is negatively declared, no contractual indemnity is due for an accident arising from it.

Gesamter Gesetzestext

  1. Arteil vom 14. Oktober 1910 in Sachen Witwe u. Kinder Weilenmann, Kl. u. Ber. Kl., gegen Allianz , Bekl. u. Ber. Bekl. Zulässigkeit der sinngemässen Berichtigung des zufolge eines blossen Versehens (Verwechslung der Parteirotlen) sinnlos formulierten Be rufungsantrages. Einzel-Unfallversicherung: Klage auf Fest stellung eines Anspruchs des Versicherten. Umfang der Versiche rung: Nichtausdehnung auf eine bestimmte Betätigung des Versicher ten ( Selbstkutschieren ) bei Verneinung der besonderen Frage des Versicherers im Versicherungsantrage nach dem Einbezuge dieser Tätigkeit. Vertragsauslegung. Begriff des Selbstkutschierens . Das Bundesgericht hat auf Grund folgender Prozeßlage: A. Durch Urteil vom 21. März 1910 hat die I. Appella tionskammer des Obergerichts des Kantons Zürich über den be strittenen Klageanspruch:

Die Beklagte sei pflichtig, die Kläger für den am 10. Mai 1909 erfolgten Unfall und den am 20. Mai 1909 eingetretenen Tod des Johannes Weilenmann, gewes. Landwirts zur Rehalp in Zürich V, auf Grund des Versicherungsvertrages vom 25. März 1905 zu entschädigen, erkannt: Die Klage wird abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil haben die Kläger rechtzeitig die Be rufung an das Bundesgericht erklärt mit den Anträgen: I. Es sei das angefochtene Urteil des Obergerichtes aufzuheben und die Klage der Gegenpartei gänzlich abzuweisen. II. Eventuell, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Akten an die kantonalen Instanzen zurückzuweisen zur Ab nahme der folgenden Beweise:

  1. dafür, daß Weilenmann tatsächlich in seinem Berufe als aufsichtsführender Landwirt verunglückt ist;
  2. dafür, daß im Versicherungsfach bei einem Landwirt mit größerm Landgut ein Selbstkutschieren nur dann angenommen wird, wenn der Landwirt täglich mit schweren Fuhrwerken der Fuhrhalterei obliegt, oder wenn er aus Liebhaberei dem Sporte huldigt, dem Vergnügen nachgeht;
  3. dafür, daß das berufliche Fahren durch die Prämie von 102 Fr. gedeckt war und ein besonderer Zuschlag hiefür auch nach dem Tarif der Beklagten nicht zu bezahlen war. Für die sub 1 und 2 genannten Beweissätze wird das Gut achten eines richterlich zu bestellenden Sachverständigen aus dem Versicherungsfach angerufen. C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Kläger den in der Berufungserklärung gestellten Hauptantrag als auf einem Schreibfehler beruhend dahin berichtigt, daß Gutheißung der eigenen Klage beantragt werde; mit dieser Berichtigung hat er an dem schriftlich gestellten Begehren festgehalten. Der Vertreter der Beklagten hat in erster Linie wie schon in einer schriftlichen Eingabe beantragt, es sei auf die Beru fung des Klägers nicht einzutreten, weil die Berufungserklärung keinen gültigen (möglichen) Hauptantrag enthalte. Eventuell hat er auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des obergericht lichen Urteils angetragen; in Erwägung: 1.- Laut Versicherungspolice Nr. 90,564 vom 25. März 1905 schloß Johannes Weilenmann, der Gatte und Vater der Kläger, welcher damals ein landwirtschaftliches Gut zum vordern Adlisberg in Zürich V und eine dazu gehörige Wirtschaft betrieb, mit der beklagten Versicherungsaktiengesellschaft Allianz in Berlin durch deren Zürcher Vertreter für die Dauer von 10 Jahren, vom Datum der Police an, eine Einzelversicherung gegen die Folgen körperlicher Unfälle ab. Nach 2 der allgemeinen Bestimmungen dieses Versicherungsvertrages soll als Unfall entschädigt werden: jede in und außer dem Berufe unter näher bezeichneten Um ständen eintretende Körperverletzung, welche in direkter und aus schließlicher Folge den Tod, Erwerbsunfähigkeit oder Erwerbsbe schränkung herbeiführt. Die Versicherungssumme ist festgesetzt auf 20,000 Fr. für den Todesfall, 20,000 Fr. für den Invaliditäts fall und 10 Fr. pro Tag für vorübergehende Erwerbsunfähigkeit, die Versicherungsprämie beträgt insgesamt 102 Fr. per Jahr (1,4 %0 für den Todesfall, 1,8% für den Invaliditätsfall und Fr. 3,8 pro Franken für vorübergehende Erwerbsunfähigkeit), ent prechend den einschlägigen Ansätzen der Gefahrenklasse V des Prä mientarifs der Gefellschaft (Tarif I: Versicherung ohne Prämien rückgewähr). Gemäß 15 der allgemeinen Vertragsbedingungen soll die Entscheidung über den Umfang der Entschädigung bei Nichteinigung der Parteien durch ein Schiedsgericht getroffen, ein Streit über die Frage, ob überhaupt eine Entschädigungsverpflich tung der Gesellschaft vorliege, dagegen vor den ordentlichen Ge richten ausgetragen werden, und zwar, laut 19, im ordentlichen Gerichtsstande des Wohnortes des Versicherungsnehmers. Aus dem dem Vertrage zu Grunde liegenden Versicherungsan trage Weilenmanns vom 14. März 1905 sind folgende Fragen und Antworten hervorzuheben: Fragengruppe 4: Fragen nach Beruf und spezieller Beschäf tigung des Versicherungsnehmers in diesem Berufe. Antworten, soweit hier von Belang: Gastwirt und Landwirt mit eigenem Gewerbe, in welchem er die Aufsicht führe und in der Gastwirtschaft gelegentlich mithelfe, jedoch ohne Kellerarbeiten. Fragengruppe 5: a) Betreiben Sie aus Liebhaberei oder zur Erholung eine zum

eigentlichen Beruf nicht gehörige Nebenbeschäftigung (z. B. Turnen an Geräten, Fechten, Jagen, Fischen, Scheibenschießen, Segeln oder Rudern) und soll sich die Versicherung auch auf solche er strecken, eventuell auf welche? b) Soll sich die Versicherung auch auf Reiten und oder Selbstkutschieren erstrecken? c) Soll in die Versicherung die Ausübung der Militärpflicht in Friedenszeiten eingeschlossen sein, event. welcher Waffengattung, und welchem Grade gehören Sie an? d) Gehören Sie einer freiwilligen Feuerwehr an und event. welchen Posten bekleiden Sie hierbei? e) Soll sich die Versicherung auch auf Velozipedfahren (Wett fahren ausgeschlossen) erstrecken, event. benutzen Sie Zweirad, Dreirad, Sicherheitsmaschine oder Motorrad? f) Soll sich die Versicherung auch auf Fahren mit Automo bilen erstrecken, event.: Benutzen Sie ein eigenes Automobil? Kommt es vor, daß Sie fremde Automobile selbst führen? Antworten auf alle diese Fragen: Nein. Am Schlusse enthält das Antragsformular den vorgedruckten Satz: Die vorstehenden Fragen habe ich nach bestem Wissen be antwortet, und es sind die jährlichen Prämienansätze mit dem Vertreter vorbehältlich Genehmigung der Direktion verein bart worden auf: .... % für Tod, .... % für Inva lidität und Franken .... pro Franken täglicher Entschädigung, einschließlich Zuschlag für: (Angabe der Nebenbeschäftigung) ." Hier sind im Antrag Weilenmanns die oben er " wähnten Prämienansätze eingetragen, ohne Angabe eines Zu schlages. Am 10. Mai 1909 fuhr Weilenmann, welcher inzwischen zu seinem, nun in Pacht gegebenen Gute zum vordern Adlisberg , auch noch das landwirtschaftliche Heimwesen zur Rehalp in Zürich V erworben hatte und hieher übergesiedelt war, mit einem Federwagen einspännig aus zur Besorgung geschäftlicher Ange legenheiten. Auf dem Heimwege zur Rehalp von der Bergstraße her, wo er bei einem Tierarzt vorgesprochen hatte, benutzte er die, nach Feststellung der Vorinstanz stark abschüssige Hofstraße, um seinen dort wohnenden Schwager zu besuchen. Dabei verun glückte er auf näher nicht abgeklärte Weise mit dem Gefährt und erlitt Verletzungen, die am 20. Mai 1909 seinen Tod herbei führten. Hierauf forderten die Witwe und die sechs minderjährigen Kinder des Verunglückten, als dessen Erben, von der Beklagten die Be zahlung der vertragsgemäßen Versicherungsentschädigung. Die Be klagte lehnte jedoch diesen Anspruch mit Schreiben ihres Zürcher Vertreters vom 25. Mai 1909 ab, weil nach den ihr vorliegenden Berichten zweifellos feststehe, daß Weilenmann zur Zeit seines Un falls in Erledigung geschäftlicher Angelegenheiten ein Fuhrwerk lenkte , während er diese gefahrerhöhende Beschäftigung in seinem Versicherungsantrage nicht deklariert, sondern die ausdrückliche Frage, ob sich die Versicherung auch auf Selstbkutschieren erstrecken solle, mit nein beantwortet und den für Selbstkutschieren nach Tarif vor gesehenen Prämienzuschlag nicht bezahlt habe. Gegenüber diesem Standpunkte der Gesellschaft haben hierauf die Erben Weilenmanns zur grundsätzlichen Feststellung ihres bestrittenen Anspruchs den vorliegenden Prozeß eingeleitet. 2. Die formelle Einrede der Beklagten gegenüber der Be rufungserklärung der Kläger kann nicht gutgeheißen werden; denn die nach den gegebenen Verhältnissen schlechterdings sinnlose Fassung das Begehren um Abweisung des Hauptberufungsantrages einer (gar nicht vorhandenen) Klage der Gegenpartei , statt um Gutheißung der eigenen Klage beruht augenscheinlich, wie der Vertreter der Kläger heute geltend gemacht hat, auf einem bloßen Versehen im Ausdruck, das ohne weiteres sinngemäß zu berich tigen ist. 3. Auch die materiellen Voraussetzungen des Rechtsmittels der Berufung sind gegeben. Das streitige Klagebegehren zielt auf die grundsätzliche Feststellung eines Anspruchs der Kläger aus Unfall versicherung ab, auf den gemäß Art. 896 OR eidgen. Recht An wendung findet, da das in erster Linie in Betracht fallende kanto nale Recht, das zürcherische PGB, feststehendermaßen keine einschlä gigen Bestimmungen über den Unfallversicherungsvertrag enthält. Ferner qualifiziert sich der den fraglichen Feststellungsanspruch ab weisende kantonale Entscheid unzweifelhaft als Haupturteil im Sinne des Art. 58 OG. Endlich ist auch der erforderliche Streit

wert vorhanden, indem die Kläger jedenfalls die im angerufenen Vertrage für den Todesfall des Versicherungsnehmers vereinbarte Entschädigung von 20,000 Fr. beanspruchen. In der Sache selbst ist davon auszugehen, daß eine all 4. gemeine Unfallversicherung in Frage steht, d. h. eine Versicherung, die sich nicht auf die Deckung bestimmter Berufsrisiken beschränkt, sondern, gemäß 2 der Vertragsbedingungen, grundsätzlich alle Unfälle des Versicherten in und außer dem Berufe umfaßt. Immerhin will die Versicherung nach dieser Umschreibung ander seits nur bestimmte berufliche Risiken decken, nämlich die dem spe ziellen Berufe des Versicherten eigenen Risiken, und die in der Fragengruppe 4 des Formulars der Beklagten für den Ver sicherungsantrag vorgesehene Berufsdeklaration ist für den Umfang der Versicherung insofern von Belang, als sie den Ausschluß der speziellen Risiken jedes nicht deklarierten Berufes zur Folge hat, da das Entgelt des Versicherers, die Unfallversicherungsprämie, nach der mit dem deklarierten Berufe erfahrungsgemäß verbundenen allgemeinen Unfallsgefahr bemessen wird. Eine weitergehende Bedeutung dagegen kommt der Fragengruppe 5 des Versicherungsantrages zu. Indem die Beklagte hier gewisse allgemeine d. h. möglicherweise von Personen aller Berufs arten, sei es in, sei es außer dem Berufe, ausgeübte Betäti gungen hervorgehoben hat, mit der jeweiligen Frage an den Ver sicherungsnehmer, ob die Versicherung sich auch darauf erstrecken solle, hat sie in unzweideutigerweise den Willen kundgegen, daß die betreffenden Betätigungen in der Versicherung im Sinne des 2 ihrer Vertragsbedingungen nicht ohne weiteres inbegriffen sein sollen, daß es vielmehr davon abhängen soll, wie der Versicherungs nehmer die bezüglichen Fragen im Versicherungsantrag beantwortet. Soweit er erklärt, daß die betreffenden Betätigungen nicht ver sichert sein sollen, ist damit der aus der Umschreibung des 2 der Vertragsbedingungen, im Zusammenhange mit der Deklaration des Versicherungsnehmers zu Fragengruppe 4 des Antragsformu lars, an sich resultierende Umfang der Versicherung vertraglich ein geschränkt. Daß die Fragengruppe 5 sich wirklich mit allgemeinen Betätigungen im angegebenen Sinne, als Ausnahmen von der gesamten (die Berufsausübung als einen Teil in sich schließenden) Tätigkeit des Versicherungsnehmers, wie 2 der Versicherungsbe dingungen sie im Auge hat, befaßt, daß sie diese Betätigungen insbesondere nicht etwa, wie die Kläger behaupten, nur im Gegen satz zu dem vom Versicherungsnehmer deklarierten Berufe sog. Nebenbeschäftigungen erwähnt, sondern dieselben eben schlechthin aus dem generellen Rahmen des 2 der Versicherungs bedingungen ausscheidet, ohne Rücksicht darauf, ob sie an sich zum deklarierten Berufe gehören oder nicht, kann nach einer zusammen fassenden und vergleichenden Betrachtung der Gegenstände der ein zelnen Fragen jener Gruppe nicht zweifelhaft sein. Diese Fragen betreffen: a) Rein sportsmäßig ( aus Liebhaberei oder zur Erho lung") betriebene Tätigkeiten, wie: Turnen an Geräten, Fechten, Jagen, Fischen, Scheibenschießen, Segeln oder Rudern; b) Reiten und Selbstkutschieren; c) Leistung von Militärdienst in Friedens zeiten; d) Leistung von Feuerwehrdienft; e) Velozipedfahren; f) Automobilfahren. Von den hier angeführten Tätigkeiten fallen allerdings diejenigen der Frage a und, aller Regel nach, auch die jenigen der Fragen c und d nicht unter die Berufstätigkeit. Allein das gleiche gilt nicht von denjenigen der Fragen b, e und f, dabei handelt es sich vielmehr um Tätigkeiten, die nicht nur, wie die jenigen der Frage a, außerhalb des Berufes, als Sport, sondern daneben auch in Ausübung beruflicher Funktionen, zu praktischen Zwecken, betrieben werden. Danach aber führt die Tatsache der Trennung und Gegenüberstellung einerseits der Frage a, und an derseits der Fragen b, c und f, zwingend zu dem Schlusse, daß die Tätigkeiten dieser letzteren Fragen nicht nur, soweit sie sports mäßigen Charakter haben ( aus Liebhaberei oder zur Erholung betrieben werden), sondern eben schlechthin vorbehalten sind, daß also die Frage b speziell entgegen dem Standpunkte des von den Klägern vorgelegten Rechtsgutachtens Dr. Hiestand's nicht nur auf das sportsmäßige, sondern auch auf das praktischen Zwecken dienende, insbesondere das an sich zum deklarierten Berufe gehörende Selbstkutschieren Bezug hat. Denn anders wäre schlechterdings nicht erfindlich, warum die in den Fragen b, e und f erwähnten Tätigkeiten nicht mit in die Frage a einbezogen wor den sind. Dieser Auslegung der Fragengruppe 5 des Versicherungsantrages AS 36 II 1910

steht der Schlußpassus des Antragsformulars, wonach als zu schlagspflichtig nur die Nebenbeschäftigungen angezogen sind, keineswegs entgegen. Nach dem Prämientarif der Beklagten werden nämlich stets gegen einen Zuschlag zur Prämie der berufsgemäßen Gefahrenklasse mitversichert nur die sportsmäßigen Nebenbeschäfti gungen der Frage 5 a (neben den fast ausnahmslos ebenfalls außer dem Berufe liegenden Betätigungen der Fragen 5 c und d). Dagegen wird bei Einbeziehung in die Versicherung speziell des Selbstkutschierens der Frage 5 b, soweit es auch beim deklarierten Berufe in Betracht fällt, je nach der Art dieses Berufes entweder ein Prämienzuschlag erhoben, oder aber das erhöhte Unfallrisiko gedeckt durch Versetzung des Versicherten in eine höhere Gefahren klasse, als diejenige, der er sonst angehören würde. Vergl. z. B. die tarifmäßige Behandlung einerseits der Gutsbesitzer : Ge fahrenklasse III, V oder VI, je nach der eigenen Mitarbeit im Gewerbe, und dazu jeweilen, bei Einschluß des Selbstkutschierens, der hiefür vorgesehene Zuschlag; anderseits der Fuhrwerksbe sitzer : Gefahrenklasse IV bei bloß kaufmännischer Oberleitung dagegen Gefahrenklasse VIII, wenn selbst fahrend . Danach aber ist im fraglichen Passus des Antragsformulars eben, allerdings ungenauerweise, einfach der stets gegebene Hauptfall des Prämien zuschlags (für die rein sportsmäßigen Nebenbeschäftigungen) zur allgemeinen Charakteristik dieses Zuschlages verwendet. Aus dem Gesagten folgt, daß der Versicherte, sofern der Ver sicherungsnehmer eine der Fragen der Gruppe 5 des Versicherungs antrages mit nein beantwortet hat, nach dem erkennbaren In halte des Versicherungsvertrages keinen Anspruch auf vertragsge mäße Entschädigung für die Folgen eines aus der betreffenden Tätigkeit resultierenden Unfalls erheben kann. 5. Nach der vorstehenden Erwägung hängt das Schicksal der heutigen Klage nur noch ab von der Entscheidung der Frage, ob die Tätigkeit, bei welcher der versicherte Gatte und Vater der Kläger verunglückt ist, als Selbstkutschieren im Sinne des Ver sicherungsantrages aufgefaßt werden muß. Diese Frage aber darf unbedenklich bejaht werden. Unter Selbstkutschieren ist dem all gemeinen Wortsinne nach, auf den mangels einer besonderen Defi nition des vorliegenden Vertrages abzustellen ist, zu verstehen: die Benutzung eines durch animalische Kraft bewegten Fahrzeuges zum Zwecke der eigenen Fortbewegung und unter eigener Leitung Zugtieres vom Fahrzeuge aus. Erforderlich ist also dazu nicht not wendig eine eigentliche Kutsche oder ein ihr entsprechendes d. h. speziell nur zum Personentransport mit animalischer Kraft einge richtetes Gefährt, sondern das Tätigkeitswort kutschieren wird, abweichend vom Hauptwort Kutsche , gebraucht in dem weitern Sinne der Benutzung irgend eines Fahrzeuges, sofern diese Be nutzung nur den erwähnten Zweck der eigenen Fortbewegung verfolgt, im Gegensatze zum Sachtransport (mit reinen Lastfuhr werken) oder zur Bewegung des Fahrzeuges selbst (z. B. landwirt schaftlicher Maschinen). Es genügt daher speziell auch der Feder wagen", den der Gatte und Vater der Kläger am Unfallstage fest stehendermaßen zu einer persönlichen Fahrt benutzte, selbst wenn dieser Wagen seiner Art nach auch zum Sachtransport verwendbar gewesen sein sollte. Unter diesen Umständen aber muß die Klage in Bestätigung des kantonalen Entscheides ohne weiteres abgewiesen werden, ohne daß im Sinne der Ziffer 1 des eventuellen Beru fungsbegehrens der Kläger noch zu prüfen wäre, ob die Fahrt, bei welcher der Versicherte verunglückt ist, in den Rahmen seiner beruf lichen Betätigung falle oder nicht; erkannt: Die Berufung der Kläger wird abgewiesen und damit das Urteil der I. Appellationskammer des zürcherischen Obergerichts vom 21. März 1910 in allen Teilen bestätigt.

Schlagwörter

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