Art. 8 ETrG; Art. 50, 110 i.f., 116 OR; Art. 16 Eisenbahngesetz vom 23. Dezember 1872: Railway liability for damage to goods left uncovered on a wagon. A transport contract is perfected only by the station administration's stamping of the freight note as acceptance. However, a separate contractual relationship may arise from an accepted order for wagon covers; the railway must then have the covers ready in time for immediate use. If it fails to do so, it is liable for foreseeable damage resulting from the goods remaining uncovered, unless it proves exonerating circumstances. Independently, the railway must take all measures required by the general law and railway legislation to avert foreseeable spark damage in its operations. Contributory fault of the shipper does not relieve the railway where the decisive hazard is created by the railway's own subsequent omission and the loss is a foreseeable consequence thereof (consid. 2-5).
schloßenen Frachtvertrage hafte, eventuell, falls dieser Vertrag nicht perfekt geworden sei, gemäß Art. 52 des Transportreglementes als Aufbewahrer nach Art. 475 ON. Sollte keine vertragliche Haf tung anzunehmen sein, so bestehe doch eine solche aus den Art. 50 und 62 OR. Die Beklagte hat auf Abweisung der Klage ange tragen und dabei nur ihre Ersatzpflicht, nicht auch das Quantitativ des eingetretenen Schadens, bestritten. 2. Mit der Vorinstanz ist anzunehmen, daß zwischen den Parteien kein Transportvertrag zu Stande gekommen ist. Laut Art. 8 des Eisenbahntransportgesetzes (ETrG) wird dieser Vertrag erst damit perfekt, daß die Bahnverwaltung, um die Annahme des Guts zur Beförderung zu bekunden, dem ihr übergebenen Fracht brief den Datumstempel der Versandtexpedition aufdrückt. Im vor liegenden Falle aber hat der zuständige Angestellte der Beklagten, Hust, die Abstempelung unterlassen und zwar absichtlich, weil er fand, die Annahme des Guts zur Beförderung sei vor dem Zu decken des Wagens unzulässig. Dieses Vorgehen war denn auch richtig, indem laut Ziff. XXXIV der Anlage V zum Eisenbahn transportregelement (ETrReg) vegetabilische Spinnstoffe nur voll ständig bedeckt und nur dann zum Transport zuzulassen sind, wenn der Absender das Aufladen selbst besorgt, und indem ferner Art. 51 Abs. 2 der seit 1. Januar 1905 gültigen Allgemeinen Tarifvor schriften bestimmt, daß das Auflegen der mietweise überlassenen Decken dem Absender obliege. 3. Im weitern hält die Vorinstanz dafür, es sei auch kein Vertrag, durch den die Beklagte im Sinne von 52 ETrRleg die vorläufige Einlagerung des Gutes übernommen hätte und da durch als Aufbewahrerin haftbar geworden wäre, abgeschlossen worden. Die Richtigkeit dieser Auffassung kann dahingestellt bleiben, namentlich auch, soweit es sich um die Frage handelt, ob 52 nicht wenigstens analog auf den vorliegenden Fall Anwendung finde. Die vertragliche Haftbarkeit der Beklagten ergibt sich nämlich schon aus dem besondern Vertragsverhältnisse, das zwischen den Parteien hinsichtlich der Lieferung der Decken bestand. 4. Dieses Vertragsverhältnis ist dadurch begründet worden, daß die Klägerin am 29. Mai 1908 die Decken bestellte und die Beklagte die Bestellung entgegennahm. Denn wenn auch die Be klagte nach Art. 51 Abs. 1 der Allgemeinen Tarifvorschriften Decken nur soweit zu liefern verpflichtet ist, als solche verfügbar sind, so hätte sie, wenn sie die Lieferung hätte ablehnen wollen, dies der Klägerin erklären sollen. Ihr Stillschweigen aber mußte als Annahme der Bestellung gelten. Sie selbst hat denn auch da mals noch nicht, sondern erst im Prozesse, ihre Verpflichtung zur Lieferung der Decken bestritten, wie aus der damaligen Erklärung Husi hervorgeht, daß die Decken mit jedem Zuge eintreffen können. Laut der übernommenen Bestellung lag es aber der Beklagten ob, die Decken so rechtzeitig bereit zu halten, daß der Wagen nach Beendigung der Verladearbeit sofort bedeckt werden konnte, mit welcher Arbeit, wie feststeht, am 1. Juni zu der angesagten Zeit, und namentlich nicht früher, begonnen worden ist. Wenn auch hier über nichts ausdrücklich ausbedungen wurde, so ergibt sich die Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung von selbst daraus, daß der verladene Wagen nach der Natur des Gutes ohne Gefährdung nicht unbe deckt bleiben durfte und erst nach der Bedeckung zur Beförderung angenommen werden konnte. Dieser Pflicht hat nun die Beklagte, wie anerkannt, nicht genügt, und da sie den durch Art. 110 i. f. OR vorgesehenen Entlastungsbeweis nicht geleistet oder auch nur angetreten hat, so ist sie wegen ihrer Nichterfüllung im Grund satze schadenersatzpflichtig. Dabei steht nicht etwa der Schaden in Frage, der mit der sofortigen Beschaffung anderer Decken zusam men gehangen hätte, weil sich die Klägerin um einen solchen Er satz nicht umgesehen und die verspätete Ankunft der bestellten Decken abgewartet hat, sondern der Schaden, der daraus herrührt, daß die Ware nicht rechtzeitig überdeckt und so gegen äußere schä digende Einwirkungen geschützt wurde. In dieser Beziehung ist zunächst auf Grund der aktengemäßen Würdigung der Sachlage durch die Vorinstanz anzunehmen, daß der Funkenwurf der Loko motive die Baumwolle nicht hätte entzünden können, wenn sie da mals bedeckt gewesen wäre, und es muß also die Unterlassung, sie zu decken, als Schadensursache gelten. Bei der Frage nun, welche Vertragspartei die Folgen dieser Unterlassung zu tragen habe, fällt vor allem in Betracht, daß für die Beklagte diese Folgen voraus sehbar waren. Sie kaunte nämlich die besonderen Gefahren, denen die Ware in ungedecktem Zustande durch den Bahnbetrieb ausge setzt war, namentlich konnte und mußte sie, und nicht die Klägerin, jene spezielle Gefahr kennen, die später das Schadensereignis aus
gelöst hat, daß nämlich an der fraglichen Stelle abends der Ma növrierzug verkehren werde und daß dabei unter den gegebenen Umständen (große Steigung, schwere Belastung der Maschine usw.) Funkenwurf zu gewärtigen sei. Der Vertreter der Klägerin da gegen konnte diese spezielle Schadensursache nicht voraussehen. Es kommt daher auch nicht wesentlich darauf an, ob er der Vertrags stellung der Klägerin entsprechend gehandelt habe, als er sich nach Beendigung der Verladearbeit nicht noch ernstlich um den Schutz der Ware kümmerte. Bedeutung hätte das nur, wenn die Ware wegen der mangelnden Deckung von irgend welchem andern Nach teil, mit dem die Klägerin zu rechnen hattte, betroffen worden wäre. Zudem hätte es der Beklagten obgelegen, nachdem auf ihre Seisung hin die Ware im Stationsgebiet auf einem Eisenbahn wagen verladen worden war, den Vertreter der Klägerin, als er sie dort unbedeckt zurücklassen wollte, auf die Gefahren dieses Zu standes besonders aufmerksam zu machen und ihm ausdrücklich zu erkären, daß sie eine Haftbarkeit ablehne. Mangels dessen durfte er sich darauf verlassen, daß die Beklagte beim Betrieb auf den Ge fährdungszustand besondere Rücksicht nehmen würde. Nach alldem muß der eingetretene Schaden auf ein vertragliches Verschulden ausschließlich der Beklagten zurückgeführt werden, indem er eine für die Beklagte voraussehbare und von ihr zu verantwortende Folge der verspäteten Deckenlieferung darstellt. Sie ist daher nach Art. 116 OR in vollem Umfange ersatzpflichtig. 5. Zum gleichen Ergebnisse gelangt man, wenn man den Fall unter dem ebenfalls geltend gemachten Gesichtspunkte außervertraglicher Schadenszufügung betrachtet. Alsdann ist zu sagen, daß es der Beklagten nach Art. 50 OR als eine durch die allgemeine Rechtsordnung gegebene Pflicht und zudem nach Art. 16 des Eisenbahngesetzes vom 23. Dezember 1872 obliegt, alle Vorkehren zu treffen, wodurch den Gefahren des Funkenwurfes begegnet werden kann (vergl. AS 20 Nr. 29 Erw. 4 und 5 und Bundesgerichtsentscheid i. S. Freiburg gegen Bundesbahnen vom 29. Mai 19095, Erw. 9). Zu diesen Vor kehren hat nun hier offenbar gehört, daß, als abends der Ma növrierzug unter Verhältnissen, bei denen die Entstehung von Funkenwurf voraussehbar war, in der Nähe der offenstehenden (Anm. d. Red. f. Publ.) In der AS nicht publiziert. Ware verkehren mußte, diese durch Entfernung des Wagens oder sonstwie in Sicherheit zu bringen war und die Ladung besonders beaufsichtigt werden mußte, um das Eindringen von Funken und ihre schädigende Wirkung abzuwehren. Eine solche Pflicht zur Schadensabwendung bestand für die Beklagte selbst dann, wenn man es dem Vertreter der Klägerin als Nachlässigkeit anrechnet, daß er den Wagen unbedeckt hat stehen lassen. Denn auch dann war es eben ein nachträgliches Handeln der Beklagten, das den für den Schadenseintritt ursächlichen besondern Gefahrszustand ge schaffen hat, und es liegt, sø angesehen, ein von den vertraglichen Beziehungen unabhängiges außervertragliches Verschulden der Be klagten darin, daß sie bei ihrem Betriebe auf das gefährdete Dritt eigentum keine Rücksicht genommen hat. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urleil der I. Appellationskammer des zürcherischen Obergerichts vom 9. April 1910 in allen Teiten bestätigt.