- Arteil vom 8. Oktober 1910 in Sachen
Verwaltung der Schweiz. Bundesbahnen, Bekl. u. Ber. Kl.,
gegen Spinnereien von Heinrich Kunz, A.-G., Kl. u. Ber. Bekl.
Haftung der Eisenbahnen im Frachtverkehr: Abschluss eines Fracht
vertrages (Art. 8 ETrG v. 29. März 1893)? Mangelnde Annahme
bereitschaft der zu spedierenden Ware (Baumwollabfälle) wegen vor
schriftswidriger Nichtbedeckung des beladenen offenen Bahnwagens
durch den Absender. Uebernahme der Beschaffung von Wagen
decken seitens der Bahn gemäss Art. 51 der seit 1. Januar 1905
gültigen Allg. Tarifvorschriften der schweiz. Eisenbahnen . Ver
letzung der damit eingegangenen Verpflichtung zur rechtzeitigen
Bereithaltung der Decken und Haftbarkeit der Bahn für die
hieraus resultierende Beschädigung der Ware (Entzündung durch
Funkenwurf einer vorbeifahrenden Lokomotive). Entschuldigungs
bewei (Art. 110 i. f. OR)? Mitverschulden des Absenders? Ent
schädigungsbemessung (Art. 116 OR). Haftbarkeit auch aus
Art. 50 OR wegen Unterlassung der angezeigten Vorkehren zum
Schutze der Ware gegen Funkenwurf (Art. 16 EG v. 23. Dez. 1872.)
A. Durch Urteil vom 1. April 1910 hat die I. Appellations
kammer des zürcherischen Obergerichts in vorliegender Streitsache
erkannt:
Die Beklagte ist verpflichtet, außer den bereits bezahlten
1918 Fr. nebst Zins der Klägerin 6721 Fr. 40 Cts. nebst
5% Zins seit 6. Juni 1908 und 82 Fr. nebst 3½% Zins
seit 6. Juni 1908 zu bezahlen.
B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte gültig die Beru
fung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, es aufzu
heben und die Klage abzuweisen.
C. In der heutigen Verhandlung hat der Bertreter der Be
klagten den gestellten Berufungsantrag wiederholt. Der Vertreter
der Klägerin hat auf Abweisung der Berufung und Bestätigung
des angefochtenen Urteils angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Am 29. Mai 1908 bestellte die Klägerin, die Aktien
gesellschaft der Spinnereien von Heinrich Kunz, bei der Station
Brugg der Schweizerischen Bundesbahnen einen offenen Wagen
samt Decken zum Versandt fettfreier Bauwollabfälle, und zwar auf
den 1. Juni 1908 vormittags 9 Uhr. Der bestellte Wagen stand
zu dieser Zeit an der Verladerampe im Bahnhof Brugg bereit.
Ob sich diese Rampe damals im Eigentum der Beklagten befunden
habe, oder in dem der Klägerin, deren Geschäft durch ein An
schlußgeleise mit der Bahn verbunden ist, geht nicht deutlich aus
den Akten hervor. Der mit dem Verladen des Wagens beauf
tragte Fuhrhalter Kunz traf am Vormittag des 1. Juni zur Zeit
ein und fragte bei der Güterexpedition an, ob mit dem Verladen
begonnen werden könne. Die Frage wurde ihm bejaht mit der
Beifügung, daß die Decken mit jedem Zuge ankommen könnten.
Nach den Angaben der Beklagten besinden sich nämlich im Bahn
hof Brugg keine für die Gütertransporte verfügbare Decken,
sondern es müssen solche aus einem Depot in Wohlen bezogen
werden. Die Verladearbeit war nachmittags zwischen 3 und 4 Uhr
beendigt. Um diese Zeit übergab der Angestellte Dätwyler der
Klägerin den Frachtbrief dem Stationsbeamten Husi. Dieser stem
pelte den Brief aber nicht ab, sondern legte ihn auf die Seite,
gab ihn also auch nicht dem Überbringer zurück. Später kam
Kunz zu Husi und fragte ihn, ob die Decken da seien, was dieser
verneinte. Die Decken kamen tatsächlich erst am folgenden Morgen
in Brugg an. Ungefähr um 10 ½ Uhr abends war unterdessen
die Ladung des Wagens in Braud geraten, und zwar laut unbe
strittener Feststellung der Vorinstanzen durch Funkenwurf einer
vorbeifahrenden Manövriermaschine, die einen schweren Zug in der
Richtung von Turgi her auf die Stationsanlage Brugg schleppte.
Die Steigung der Linie Brugg Turgi soll an der fraglichen Stelle,
vor der Einmündung in die Stationsanlage, 12% betragen,
was bei größerer Belastung die Lokomotiven stark beansprucht.
Von dem Frachtgut konnte nur ein Teil gerettet werden, und auch
dieser war vom Wasser stark beschädigt. Da die Klägerin seine
Zurücknahme verweigerte, ließ ihn die Bahn versteigern und er
löste daraus 2000 Fr., welchen Betrag sie der Klägerin zur Ver
fügung stellte.
Mit der vorliegenden Klage forderte nunmehr die letztere von
der Verwaltung der Bundesbahnen den Wert der ganzen Wagen
ladung mit 8721 Fr. 40 Cts., worin jene von der Bahn erlösten
2000 Fr. inbegriffen sein sollen. Die Klage wird darauf gestützt,
daß die Beklagte für den eingetretenen Schaden aus einem abge
schloßenen Frachtvertrage hafte, eventuell, falls dieser Vertrag nicht
perfekt geworden sei, gemäß Art. 52 des Transportreglementes als
Aufbewahrer nach Art. 475 ON. Sollte keine vertragliche Haf
tung anzunehmen sein, so bestehe doch eine solche aus den Art. 50
und 62 OR. Die Beklagte hat auf Abweisung der Klage ange
tragen und dabei nur ihre Ersatzpflicht, nicht auch das Quantitativ
des eingetretenen Schadens, bestritten.
2. Mit der Vorinstanz ist anzunehmen, daß zwischen den
Parteien kein Transportvertrag zu Stande gekommen ist. Laut
Art. 8 des Eisenbahntransportgesetzes (ETrG) wird dieser Vertrag
erst damit perfekt, daß die Bahnverwaltung, um die Annahme des
Guts zur Beförderung zu bekunden, dem ihr übergebenen Fracht
brief den Datumstempel der Versandtexpedition aufdrückt. Im vor
liegenden Falle aber hat der zuständige Angestellte der Beklagten,
Hust, die Abstempelung unterlassen und zwar absichtlich, weil er
fand, die Annahme des Guts zur Beförderung sei vor dem Zu
decken des Wagens unzulässig. Dieses Vorgehen war denn auch
richtig, indem laut Ziff. XXXIV der Anlage V zum Eisenbahn
transportregelement (ETrReg) vegetabilische Spinnstoffe nur voll
ständig bedeckt und nur dann zum Transport zuzulassen sind, wenn
der Absender das Aufladen selbst besorgt, und indem ferner Art. 51
Abs. 2 der seit 1. Januar 1905 gültigen Allgemeinen Tarifvor
schriften bestimmt, daß das Auflegen der mietweise überlassenen
Decken dem Absender obliege.
3. Im weitern hält die Vorinstanz dafür, es sei auch kein
Vertrag, durch den die Beklagte im Sinne von 52 ETrRleg
die vorläufige Einlagerung des Gutes übernommen hätte und da
durch als Aufbewahrerin haftbar geworden wäre, abgeschlossen
worden. Die Richtigkeit dieser Auffassung kann dahingestellt bleiben,
namentlich auch, soweit es sich um die Frage handelt, ob 52
nicht wenigstens analog auf den vorliegenden Fall Anwendung
finde. Die vertragliche Haftbarkeit der Beklagten ergibt sich nämlich
schon aus dem besondern Vertragsverhältnisse, das zwischen den
Parteien hinsichtlich der Lieferung der Decken bestand.
4.
Dieses Vertragsverhältnis ist dadurch begründet worden,
daß die Klägerin am 29. Mai 1908 die Decken bestellte und die
Beklagte die Bestellung entgegennahm. Denn wenn auch die Be
klagte nach Art. 51 Abs. 1 der Allgemeinen Tarifvorschriften
Decken nur soweit zu liefern verpflichtet ist, als solche verfügbar
sind, so hätte sie, wenn sie die Lieferung hätte ablehnen wollen,
dies der Klägerin erklären sollen. Ihr Stillschweigen aber mußte
als Annahme der Bestellung gelten. Sie selbst hat denn auch da
mals noch nicht, sondern erst im Prozesse, ihre Verpflichtung zur
Lieferung der Decken bestritten, wie aus der damaligen Erklärung
Husi hervorgeht, daß die Decken mit jedem Zuge eintreffen können.
Laut der übernommenen Bestellung lag es aber der Beklagten
ob, die Decken so rechtzeitig bereit zu halten, daß der Wagen nach
Beendigung der Verladearbeit sofort bedeckt werden konnte, mit
welcher Arbeit, wie feststeht, am 1. Juni zu der angesagten Zeit,
und namentlich nicht früher, begonnen worden ist. Wenn auch hier
über nichts ausdrücklich ausbedungen wurde, so ergibt sich die Pflicht
zur rechtzeitigen Lieferung von selbst daraus, daß der verladene
Wagen nach der Natur des Gutes ohne Gefährdung nicht unbe
deckt bleiben durfte und erst nach der Bedeckung zur Beförderung
angenommen werden konnte. Dieser Pflicht hat nun die Beklagte,
wie anerkannt, nicht genügt, und da sie den durch Art. 110 i. f.
OR vorgesehenen Entlastungsbeweis nicht geleistet oder auch nur
angetreten hat, so ist sie wegen ihrer Nichterfüllung im Grund
satze schadenersatzpflichtig. Dabei steht nicht etwa der Schaden in
Frage, der mit der sofortigen Beschaffung anderer Decken zusam
men gehangen hätte, weil sich die Klägerin um einen solchen Er
satz nicht umgesehen und die verspätete Ankunft der bestellten
Decken abgewartet hat, sondern der Schaden, der daraus herrührt,
daß die Ware nicht rechtzeitig überdeckt und so gegen äußere schä
digende Einwirkungen geschützt wurde. In dieser Beziehung ist
zunächst auf Grund der aktengemäßen Würdigung der Sachlage
durch die Vorinstanz anzunehmen, daß der Funkenwurf der Loko
motive die Baumwolle nicht hätte entzünden können, wenn sie da
mals bedeckt gewesen wäre, und es muß also die Unterlassung, sie
zu decken, als Schadensursache gelten. Bei der Frage nun, welche
Vertragspartei die Folgen dieser Unterlassung zu tragen habe, fällt
vor allem in Betracht, daß für die Beklagte diese Folgen voraus
sehbar waren. Sie kaunte nämlich die besonderen Gefahren, denen
die Ware in ungedecktem Zustande durch den Bahnbetrieb ausge
setzt war, namentlich konnte und mußte sie, und nicht die Klägerin,
jene spezielle Gefahr kennen, die später das Schadensereignis aus
gelöst hat, daß nämlich an der fraglichen Stelle abends der Ma
növrierzug verkehren werde und daß dabei unter den gegebenen
Umständen (große Steigung, schwere Belastung der Maschine usw.)
Funkenwurf zu gewärtigen sei. Der Vertreter der Klägerin da
gegen konnte diese spezielle Schadensursache nicht voraussehen. Es
kommt daher auch nicht wesentlich darauf an, ob er der Vertrags
stellung der Klägerin entsprechend gehandelt habe, als er sich nach
Beendigung der Verladearbeit nicht noch ernstlich um den Schutz
der Ware kümmerte. Bedeutung hätte das nur, wenn die Ware
wegen der mangelnden Deckung von irgend welchem andern Nach
teil, mit dem die Klägerin zu rechnen hattte, betroffen worden
wäre. Zudem hätte es der Beklagten obgelegen, nachdem auf ihre
Seisung hin die Ware im Stationsgebiet auf einem Eisenbahn
wagen verladen worden war, den Vertreter der Klägerin, als er
sie dort unbedeckt zurücklassen wollte, auf die Gefahren dieses Zu
standes besonders aufmerksam zu machen und ihm ausdrücklich zu
erkären, daß sie eine Haftbarkeit ablehne. Mangels dessen durfte er
sich darauf verlassen, daß die Beklagte beim Betrieb auf den Ge
fährdungszustand besondere Rücksicht nehmen würde. Nach alldem
muß der eingetretene Schaden auf ein vertragliches Verschulden
ausschließlich der Beklagten zurückgeführt werden, indem er eine
für die Beklagte voraussehbare und von ihr zu verantwortende
Folge der verspäteten Deckenlieferung darstellt. Sie ist daher nach
Art. 116 OR in vollem Umfange ersatzpflichtig.
5. Zum gleichen Ergebnisse gelangt man, wenn man
den Fall unter dem ebenfalls geltend gemachten Gesichtspunkte
außervertraglicher Schadenszufügung betrachtet. Alsdann ist zu
sagen, daß es der Beklagten nach Art. 50 OR als eine
durch die allgemeine Rechtsordnung gegebene Pflicht und zudem
nach Art. 16 des Eisenbahngesetzes vom 23. Dezember 1872
obliegt, alle Vorkehren zu treffen, wodurch den Gefahren des
Funkenwurfes begegnet werden kann (vergl. AS 20 Nr. 29
Erw. 4 und 5 und Bundesgerichtsentscheid i. S. Freiburg gegen
Bundesbahnen vom 29. Mai 19095, Erw. 9). Zu diesen Vor
kehren hat nun hier offenbar gehört, daß, als abends der Ma
növrierzug unter Verhältnissen, bei denen die Entstehung von
Funkenwurf voraussehbar war, in der Nähe der offenstehenden
(Anm. d. Red. f. Publ.)
In der AS nicht publiziert.
Ware verkehren mußte, diese durch Entfernung des Wagens oder
sonstwie in Sicherheit zu bringen war und die Ladung besonders
beaufsichtigt werden mußte, um das Eindringen von Funken und
ihre schädigende Wirkung abzuwehren. Eine solche Pflicht zur
Schadensabwendung bestand für die Beklagte selbst dann, wenn
man es dem Vertreter der Klägerin als Nachlässigkeit anrechnet,
daß er den Wagen unbedeckt hat stehen lassen. Denn auch dann
war es eben ein nachträgliches Handeln der Beklagten, das den
für den Schadenseintritt ursächlichen besondern Gefahrszustand ge
schaffen hat, und es liegt, sø angesehen, ein von den vertraglichen
Beziehungen unabhängiges außervertragliches Verschulden der Be
klagten darin, daß sie bei ihrem Betriebe auf das gefährdete Dritt
eigentum keine Rücksicht genommen hat.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urleil
der I. Appellationskammer des zürcherischen Obergerichts vom
9. April 1910 in allen Teiten bestätigt.