Art. 35 OR; interpretation of a contract for transfer of a hotel name and patent; independent contractual capacity of a married woman acting as a businesswoman. A married woman who conducts a business with her husband's consent may validly bind herself in preparatory transactions relating to that business. In interpreting the agreement, the court must prefer the reasonable meaning and the subsequent conduct of the parties over a merely literal reading. If the contract, properly construed, requires not a legally impossible direct transfer but a waiver intended to enable the competent authority to grant a new permit, the obligation is not impossible under Art. 17 OR. The contractual condition is fulfilled where the waiver actually contributes to the issuance of the permit; allegations of lapse, mistake, or fraud fail in the absence of a contrary factual basis (consid. 3-4).
Arteil vom 25. Februar 1910 in Sachen Studer u. Studer Roth, Bekl. u. Ber. Kl., gegen Greter Mülchi, Kl. u. Ber. Bekl. Selbständiger Vertragsabschluss einer Ehefrau als Handelsfrau im Sinne des Art. 35 OR (Vertrag über die käufliche Erwerbung eines Hotelnamens nebst damit bereits erteiltem Hotelpatent). Aus legung dieses Vertrages. Rechtlich unmögliche Leitung (Art. 17 OR)? Dahinfall des Vertrages wegen tatsächlicher Nichtverwirk lichung der für das Entgelt ( Kaufpreis ) vereinbarten Gegenleis tung? Anfechtbarkeit des Vertrages wegen Irrtums und Betrugs? Das Bundesgericht hat auf Grund folgender Prozeßlage: A. Durch Urteil vom 29. September 1909 hat das Ober gericht des Kantons Luzern erkannt:
Die Beklagten haben anzuerkennen, daß der Vertrag vom
Januar 1908 mit den Klägern (sc. Frauen Greter Mülchi) zu Recht bestehe.
Die Beklagten haben anzuerkennen und zu gestatten, daß die zwei zu Gunsten der Kläger auf das Haus Morgartenstraße 4 in Luzern angeschriebenen Gülten von je 4000 Fr., zusammen 8000 Fr., angeg. den 1. und 2. Januar 1908 zu 4½% mit einem Kapitalvorgang von 130,000 Fr., errichtet und auf den
Juni 1908 den Klägern kostenlos ausgehändigt werden.
Eventuell haben die Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit den Klägern 8000 Fr. in bar nebst Zins zu 4½% seit dem
Januar 1908 zu bezahlen. B. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten rechtzeitig und formrichtig die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Begehren, es sei das obergerichtliche Urteil in dem Sinne umzu ändern, daß die Klage ganz abgewiesen werde, eventuell in dem Sinne, daß die Leistung der Beklagten an die Klägerschaft auf die Hälfte reduziert werde. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der C. Beklagten dieses Berufungsbegehren wiederholt; der Vertreter der Klägerin hat auf Abweifung der Berufung und Bestätigung des kantonalen Urteils angetragen; in Erwägung:
Mit Zuschrift vom 30. Dezember 1907 angeblich zugestellt am 2. Januar 1908 machte die luzernische Staats kanzlei der klägerischen Firma Greter Mülchi, welche auf der Liegenschaft Haldenstraße Nr. 7 in Luzern ein Hotel, Germania , betrieb, die Anzeige, daß ihr der Regierungsrat am 14. Dezember 1907 das Gasthauspatent bis zum 31. Dezember 1911 - eine neue, am 1. Januar 1908 beginnende vierjährige Periode gegen eine jährliche Patentgebühr und Erwerbstaxe von zusammen 872 Fr. erteilt habe. Dieser Anzeige war die Bemerkung beige druckt, daß wenn das Patent nicht innert 14 Tagen nach ihrem Empfang gegen Bezahlung der Gebühren für das erste Jahr bei der Staatskassaverwaltung eingelöst werde, diese letztere hievon dem Departement der Staatswirtschaft behufs Erloschenerklärung des Patentes Kenntnis zu geben habe. Am 13. Januar 1908 schloß die Klägerin mit den beiden Beklagten Leopold Studer, zum Hotel Berner Hof , in Luzern, und seiner Schwägerin, Frau Elise Studer Roth, von denen der erstere im Laufe des Jahres 1907 zweimal mit seinem Gesuch um Erteilung eines weiteren Hotel patentes für das zusammen mit der Schwägerin erworbene Haus Morgartenstraße Nr. 4 in Luzern vom Regierungsrate abgewiesen worden war, eine als Kaufvertrag betitelte Vereinbarung we sentlich folgenden Inhalts: Die Beklagten übernehmen käuflich von der Klägerin den Namen Germania inklusive unbezahltes Hotelpatent und Mobilien laut Spezialverzeichnis um den Betrag von 8000 Fr., zahlbar durch zwei sofort anzuschreibende und der Klägerin per 1. Juni 1908 kostenlos zuzustellende, mit 4½ verzinsliche Gülten von je 4000 Fr. zu Gunsten der Klägerin, haftend bei 130,000 Fr. Kapitalvorgang auf dem Hause Morgartenstraße Nr. 4, wohin auch der Name Germania verlegt wird . Die Vereinbarung tritt in Kraft, sobald der Re gierungsrat das Germania Hotelpatent von der Klägerin auf die Beklagten übertragen haben wird; sie fällt mit allen diesbe züglichen Verpflichtungen dahin, sofern der Regierungsrat die be sagte Patentübertragung nicht sollte ausführen wollen. Die Beklagten ließen die beiden Gülten sofort anschreiben und stellten fer ner, mit Eingabe vom 13. Januar 1908, beim Regierungsrate des Kantons Luzern das Gesuch, es möchte das von ihm auf das Haus Haldenstraße Nr. 7 in Luzern erteilte Hotelpatent, welches den Gesuchstellern von seinen Inhabern, Frauen Mülchi und Greter, mit Kundschaft und Firma Hotel Germania abgetreten werde, unter dieser gleichen Firma auf ihr Haus Morgartenstraß Nr. 4 in Luzern übertragen werden; das Patent wäre auf beide Namen, Leopold Studer und Frau Elise Studer Roth, oder, wenn die Erteilung nicht auf beide Namen zulässig sein sollte, allein auf u Namen Frau Luise Studer Roth zu erteilen. Am gleichen Tage schrieb die Klägerin ihrerfeits an den Regierungsrat unter Bezugnahme auf den Vertragsabschluß mit den Beklagten, sie sei geneigt, auf das ihr ausgestellte Hotelpatent zu verzichten, sofern der Regierungrat dasselbe mit dem Namen Hotel Germania für das Haus Morgartenstraße 4 in Luzern an Herrn Leopold Studer und Frau Elise Studer Roth (oder wenn nicht auf beide
tunlich, nur auf Frau Elise Studer Roth) so rasch als möglich übertragen wolle. Und in einer weiteren Zuschrift an den Regierungs rat, vom 22. Januar 1908, hob die Klägerin ausdrücklich hervor, ihr Patentverzicht erfolge lediglich zu dem Zwecke, damit die Be klagten das für ihr Haus nachgesuchte Hotelpatent auf den Namen den Beklagten Germania erhielten; falls der Regierungsrat so ersuche sie, diese Hotelkonzession überhaupt nicht erteilen wolle Mit Beschluß ihr eigenes Hotelrecht gütigst aufrecht zu erhalten. vom 28. Februar 1908 erteilte der Regierungsrat der Beklagten Elise Studer Roth das Hotelpatent für das Haus Morgarten welche die Be straße Nr. 4 mit der Firma Hotel Continental klagten selbst, mit Zuschrift vom 14. Februar 1908, in Abände rung ihres ursprünglichen Gesuchs an Stelle der Firma Hotel Germania gewünscht hatten. Gleichzeitig nahm der Regierungs rat in einem besonderen Beschlusse, in welchem er auf diese Patent erteilung verwies, Vormerkung vom Patentverzicht der Klägerin und erklärte das Patent für das Hotel Germania auf das Haus Haldenstraße Nr. 7 in Luzern auf den 1. März 1908 als er loschen. Die Beklagten verweigerten nun aber die Erfüllung des Ver trages vom 13. Januar 1908, weil die vertragsgemäße Über tragung des Hotelpatentes nicht stattgefunden habe und überhaupt nicht zulässig sei. Die Klägerin erhob deshalb im September 1908, nachdem sie die Beklagten in Verzug gesetzt und das von ihnen zurückgewiesene Mobiliar deponiert hatte, Klage mit dem von bei den kantonalen Instanzen, gemäß den obergerichtlichen Urteils dispositiven in Fakt. A oben, gutgeheißenen Rechtsbegehren. 2. Die Beklagten halten dieser Vertragserfüllungklage we sentlich folgende Einreden entgegen: Der Vertrag sei speziell für die Beklagte Elise Studer Roth schon deswegen nicht verbindlich zustande gekommen, weil es an der zu deren rechtsgültiger Ver pflichtung als Ehefrau erforderlichen Zustimmung ihres Mannes fehle. Ferner sei der Vertrag überhaupt unwirksam, weil er in der Hauptsache eine rechtlich unmögliche Leistung zum Gegenstande habe (Art. 17 OR); die darin vorgesehene Übertragung des Hotelpatentes sei nämlich gesetzlich nicht zulässig und habe auch nicht stattgefunden, vielmehr habe der Regierungsrat der Beklagten Studer Roth ein neues selbständiges Patent erteilt; übrigens habe die Klägerin das Hotelpatent, für dessen Übertragung sie sich ein Entgelt habe versprechen lassen, nie eingelöst und es also tatsächlich selbst gar nicht besessen. Die Beklagten hätten sich beim Vertrags abschluß über diese Verhältnisse geirrt: sie hätten irrtümlich an genommen, das fragliche Patent bestehe und sei übertragbar (Art. 19 OR), und seien von der Klägerin hierüber getäuscht worden (Art. 24 OR). Es liege in dieser Hinsicht gar keine, der von ihnen zugesagten Gegenleistung entsprechende Leistung der Klägerin zur Vertragserfüllung vor, so daß die Klägerin durch den vollen Bezug jener Gegenleistung ungerechtfertigt bereichert würde (Art. 70 ff OR). Endlich sei der Vertrag nach seinem ausdrücklichen Vorbehalt dahingefallen, weil die Patentübertragung eben nicht verwirklicht worden sei. 3. Die Einrede, daß der Vertrag für die Beklagte Elise Studer Roth wegen ihrer mangelnden Verpflichtungsfähigkeit als Ehefrau unverbindlich sei, untersteht insoweit der Nachprüfung des Berufungsrichters, als die Klägerin ihr die Replik entgegen hält, Frau Studer Roth sei mit Bezug auf den fraglichen Ver tragsabschluß als selbständige Handelsfrau im Sinne des Art. 35 OR zu betrachten. Und dieser Rechtsauffassung der Klägerin ist, mit den kantonalen Instanzen, ohne weiteres beizupflichten auf Grund der nicht aktenwidrigen tatsächlichen Feststellung des kantonalen Richters, daß Frau Studer Roth das Hotel Morgartenstraße Nr. 4 im Einverständnis ihres Ehemannes zusammen mit dem Beklagten Leopold Studer unter ihrem Namen und auf eigene Rechnung be treibe. Denn daraus darf in der Tat geschlossen werden, daß Frau Studer Roth schon die Vorbereitungshandlungen zum Betriebe des Hotels, insbesondere den Vertragsabschluß mit der Klägerin, mit mindestens stillschweigender Einwilligung des Mannes getroffen habe. 4. Das Schicksal der weiteren Einwendungen der Beklagten, betreffend die sachliche Unwirksamkeit und Anfechtbarkeit des Ver trages, hängt von der Auslegung des Vertragsinhaltes ab. Es fragt sich, ob der Vertrag, nach der Behauptung der Beklagten, die direkte Übertragung, als solche, des Hotelpatentes der Klägerin auf die Beklagten bezweckte, die allerdings nicht erfolgte und auch
nicht möglich war, oder ob er nicht vielmehr, wie die Klägerin annimmt, einfach die Meinung hatte, daß die Klägerin auf ihr Patent zu verzichten habe, um dadurch die Erteilung des ent sprechenden Patentes an die Beklagten zu ermöglichen. Diese letz tere Vertragsauslegung nun drängt sich geradezu auf, sobald man nicht lediglich auf den Wortlaut, sondern auf den vernünf tigen Sinn des Vertrages abstellt; für sie spricht auch das Ver halten der Parteien nach dem Vertragsabschlusse. Die Klägerin hat sich dem Regierungsrate gegenüber bereit erkkärt, auf ihr Hotelpatent zu verzichten, wenn der Regierungsrat dafür den Be klagten das von ihnen nachgesuchte Hotelpatent erteile. Und die Beklagten selbst haben in ihrer Eingabe an den Regierungsrat vom Tage des Vertragsabschlusses die Übertragung des Patentes unter Hinweis auf den Vertrag mit der Klägerin lediglich in dem Sinne gewünscht, daß ihnen mit Rücksicht auf die Patentabtretung der Klägerin ein entsprechendes Patent erteilt werde. Übrigens ist ohne weiteres klar, daß es den Beklagten nur darauf ankam, das gewünschte Hotelpatent zufolge des Verzichts der Klägerin auf das ihr erteilte Patent überhaupt zu erhalten, während es ihnen durch aus gleichgültig sein konnte, in welcher Form der Regierungsrat ihrem Wunsche entsprach: ob durch einfache Überweisung des Pa tentes der Klägerin auf sie oder durch Ausstellung eines neuen Patentes auf ihren Namen. So aufgefaßt aber enthält der Vertrag keine rechtlich unmögliche Verpflichtung der Klägerin hinsichtlich der Patentübertragung . Der Verzicht der Klägerin auf das ihr erteilte Patent, zu dem Zwecke, dadurch die Erteilung des von den Beklagten nachgesuchten Patentes zu erreichen, stellt zweifellos keine rechtlich unmögliche Leistung dar. Er vermochte allerdings die Verwirklichung des angegebenen Zweckes nicht ohne weiteres herbeizuführen, indem der Regierungsrat dadurch nicht etwa ge zwungen wurde, die fragliche Patentübertragung vorzunehmen, sondern in seinem Entschlusse über die Patenterteilung an die Be klagten trotz dem Patentverzicht der Klägerin durchaus frei blieb. Allein sofern der Regierungsrat den Beklagten das nachgesuchte Patent tatsächlich mit Rücksicht auf den Patentverzicht der Klägerin erteilt hat, so kommt diesem Verzicht doch die Bedeutung einer rechtswirksamen Leistung zu, welche einer Gegenleistung der Be klagten wert und fähig ist. Es fragt sich somit nur, ob diese Be dingung der Rechtswirksamkeit der klägerischen Verpflichtung, in der Vertragsklausel betreffend den Dahinfall des Vertrages Nichtbewilligung der Patentübertragung seitens des Regierungs rates ihren Ausdruck gefunden hat, in Erfüllung gegangen sei. Dies aber ist unbedenklich zu bejahen. Das Hotelpatent der Klä gerin für die Zeit vom 1. Januar 1908 an bestand, wie die Vor instanz auf Grund der einschlägigen kantonalen Gesetzesrechts für das Bundesgericht verbindlich festgestellt hat und wie sich übrigens aus dem Beschlusse des Regierungsrates vom 28. Februar 1908 direkt ergibt, trotz Nichtbezahlung der ersten Jahresgebühr innert der vorgeschriebenen Frist, bis zum 1. März 1908, zu Recht und konnte deshalb, entgegen der Bestreitung der Beklagten, Gegen stand des vor dem 1. März erfolgten Verzichts der Klägerin bilden. Und dieser Verzicht war nach der zutreffenden Feststellung des kantonalen Richters, die sowohl dem Inhalte des erwähnten regierungsrätlichen Beschlusses, als auch den Zeugenaussagen der dabei beteiligten Personen entspricht, für den Regierungsrat tat sächlich ausschlaggebend für die gleichzeitige Erteilung des von den jeklagten nachgesuchten Patentes. Daß aber der Regierungsrat das Patent nur auf den Namen der Frau Studer Roth, statt auf den Namen der beiden Beklagten, ausgestellt hat, erscheint vom Standpunkt der streitigen Vertragspflicht der Klägerin aus als unerheblich; denn die Beklagten selbst hatten in ihrem Patent gesuche eventuell, falls die Ausstellung nicht auf die beiden Namen zulässig sein sollte (weil der Beklagte Leopold Studer bereits ein Hotelpatent besaß), die Patenterteilung nur an Frau Studer Roth verlangt, mit der auch offenbar ihren Interessen in gleicher Weise gedient war. Ferner berührt natürlich auch die von den Beklagten selbst nachträglich gewünschte Anderung des Hotelnamens die ver tragliche Rechtsstellung der Klägerin nicht. Demnach erweisen sich auch die Einwendungen der Beklagten betreffend den Dahinfall des Vertrages (wegen Nichtverwirklichung der darin vorgesehenen Pa tentübertragung) und betreffend die Anfechtbarkeit des Vertrags schlusses (wegen Irrtums und Betrugs) als durchaus unbegründet. Die Beklagten haben den durch ihren Vertrag mit der Klägerin bezweckten Erfolg die Erlangung des Hotelpatentes gegen den
Verzicht der Klägerin auf das ihrige tatsächlich erreicht und sind deshalb mit den Vorinstanzen, durch Bestätigung des die Klage gutheißenden kantonalen Urteils, auch ihrerseits zur Vertragser füllung anzuhalten; erkannt: Die Berufung der Beklagten wird abgewiesen und damit das Urteil des luzernischen Obergerichts vom 29. September 1909 in allen Teilen bestätigt.